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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 111 – Drucksache 17/10500B4.3 Erledigungspraxis <strong>der</strong> Familiengerichtein Verfahren nach §§ 1, 2 GewaltschutzgesetzIm Jahr 2010 gab es 42.199 Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,davon 31.399 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.Etwa ein Drittel <strong>der</strong> Gewaltschutzverfahrenwurden als Hauptsacheverfahren durchgeführt,insgesamt 10.888.Die Bewohnerinnenstatistik <strong>der</strong> Frauenhauskoordinierungfür die Gesamtheit <strong>der</strong> Frauenhausbewohnerinnenim Jahr 2010 weist 12 % Anträge auf Schutzanordnungenund 4,9 % Anträge auf Wohnungszuweisungen nach demGewaltschutzgesetz aus (n=3.224, Frauenhauskoordinierung2011:28).Unsere Erhebung weist einen von Frauenhausmitarbeiterinnengeschätzten Anteil von Bewohnerinnen <strong>der</strong> einzelnenFrauenhäuser zwischen 0 und 80 % aus, die in 2010Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt haben.Der Schwerpunkt lag niedrig bei fast 50 % Frauenhäuserin denen 1 bis 5 % <strong>der</strong> Bewohnerinnen solche Anträgestellten. In einem weiteren guten Viertel <strong>der</strong> Frauenhäuserwaren es 6 bis 10 % <strong>der</strong> Bewohnerinnen. Die Unterstützungvon Frauen bei <strong>der</strong> Antragstellung ist eine Aufgabe<strong>der</strong> Frauenhäuser, wenn auch in den FrauenhäusernFrauen unterkommen, die einen eher hohen Sicherheitsbedarfhaben und für die meist ein Wohnungszuweisungsverfahrennicht o<strong>der</strong> nicht zu diesem Zeitpunkt die geeigneteUnterstützung ist (s. Abb. 66).Die auf Gewalt gegen Frauen spezialisierten Fachberatungsstellenhaben häufiger als die Frauenhäuser mit Anträgennach dem Gewaltschutzgesetz zu tun, <strong>der</strong> Anteilvon Klientinnen, die Anträge stellen, liegt zwischen 0 und70 %. Hier erhalten auch die Frauen Unterstützung, dieihr Zuhause nicht verlassen müssen o<strong>der</strong> wollen und fürdie rechtliche Anordnungen ausreichend Schutz bietenkönnen (s. Abb. 67).Im Folgenden wird ein Blick auf die Inanspruchnahmedes Gewaltschutzgesetzes bundesweit geworfen, aufgeschlüsseltnach § 1 (Schutz vor Gewalt und Nachstellung)und § 2 (Wohnungsüberlassung). Der Anteil <strong>der</strong>Wohnungsüberlassungen an den einstweiligen Anordnungenist gering, die Schutzanordnungen überwiegendeutlich (s. Tabelle 9).Die Anzahl <strong>der</strong> Verfahren nach dem GewSchG unterscheidetsich stark zwischen den Bundeslän<strong>der</strong>n, wegen<strong>der</strong> unterschiedlichen Größe und Bevölkerungszahlen.Die Grafik in Abbildung 68 zeigt daher dasVerhältnis <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zur Anzahl<strong>der</strong> Verfahren. Es wurde die Gesamtbevölkerunggewählt, weil das Gesetz gleichermaßen für Frauenwie für Männer gilt.In den neuen Län<strong>der</strong>n gibt es mehr Verfahren als in denalten, in den Stadtstaaten ist <strong>der</strong> Anteil ebenfalls vergleichsweisehoch (s. Abb. 69).Abbildung 66Abbildung: Geschätzter Anteil <strong>der</strong> Bewohnerinnen, die im Frauenhaus in 2010 Anträge nach demGewaltschutzgesetz gestellt haben(in % <strong>der</strong> Frauenhäuser)Quelle: Bestandsaufnahme Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und an<strong>der</strong>e Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>2011 – BMFSFJ/SoFFI F., Frauenhausbefragung, Datenbasis: n=173

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