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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 312 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekung für die Kommune den Frauenhäusern bewilligt, ansie leistet sowie ihre Verwendung prüft.3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnungsowie für den Nachweis und die Prüfung <strong>der</strong> Verwendunggelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i. V. m. den entsprechendenRegelungen des Landesverwaltungsgesetzes(§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinieno<strong>der</strong> im Einzelfall Ausnahmen zugelassen wordensind.4. An<strong>der</strong>e Zuwendungsempfänger4.1 Die regionale Koordination <strong>der</strong> Einrichtungen und Institutionen,die mit dem Problem häuslicher Gewalt befasstsind (s. Nr. 1), kann auch durch an<strong>der</strong>e rechtsfähigeTräger als durch Frauenhausträger wahrgenommen werden.4.2 Die Koordination ist darauf gerichtet, in dem jeweiligenKreis/in <strong>der</strong> jeweiligen kreisfreien Stadt ein Verfahrenzur effektiven Bekämpfung häuslicher Gewalt abzustimmenund umzusetzen. Sie umfasst insbeson<strong>der</strong>e dieEinrichtung, Organisation und Leitung eines Runden Tisches,an dem aus <strong>der</strong> Region mindestens teilnehmen diePolizei, die Justiz, die Beratungseinrichtungen (Frauenberatung,soweit vorhanden Männerberatung etc.) sowiekommunale Behörden (Jugend- und Sozialämter, Ämterfür soziale Dienste etc.).4.3 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung imRahmen einer Projektför<strong>der</strong>ung als nicht rückzahlbarerZuschuss gewährt. Der Festbetrag ergibt sich aus <strong>der</strong> Anlage.Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Richtlinien.5. ModellversucheDas Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familiekann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreis/<strong>der</strong> jeweiligenkreisfreien Stadt einzelnen Frauenhäusern dieErprobung neuer Ansätze zur Gewaltprävention und zurFrauenhausarbeit gestatten. Die Finanzierung erfolgt ausden Pauschalen pro geför<strong>der</strong>ten Frauenhausplatz. ZusätzlicheMittel stehen hierfür nicht zur Verfügung. Ein Modellversuchdarf nur durchgeführt werden, wenn die Versorgungmit Frauenhausplätzen we<strong>der</strong> im Kreis/in <strong>der</strong>kreisfreien Stadt noch im Land insgesamt gefährdet ist.6. InkrafttretenDiese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft. Siesind befristet bis zum 31.12.2008. 6132.4 Bedarfsermittlung und Koordinierung <strong>der</strong>Mischfinanzierung – Beispiel SaarlandLeistungs- und Finanzierungsvereinbarungfür die Betreuungskosten <strong>der</strong> Frauenhäuser zwischen demMinisterium für Inneres, Familie, Frauen und Sport dem613 Die Richtlinie wurde verlängert.Stadtverband Saarbrücken und den Landkreisen im Saarlandund dem Sozialpädagogisches Netzwerk (SPN) Arbeiterwohlfahrt,Landesverband Saarland e.V. als Träger<strong>der</strong> FrauenhäuserLeistungs- und Finanzierungsvereinbarung analogdem Saarländischen Rahmenvertragnach §§ 75–81 SGB XIII. EinleitungDie Vereinbarung dient <strong>der</strong> Qualitätssicherung sowie <strong>der</strong>Finanzierung <strong>der</strong> Beratungs- und Betreuungsarbeit in denFrauenhäusern.Für die Frauenhäuser in Trägerschaft <strong>der</strong> ArbeiterwohlfahrtLandesverband Saarland e.V. sowie die öffentlichenSozialhilfeträger werden die nachfolgend genanntenQualitätsstandards, nach denen die Arbeit im Frauenhausbereichausgerichtet sein soll, in ihren Grundzügen verbindlichfestgelegt.II.Selbstverpflichtung <strong>der</strong> öffentlichenSozialhilfeträger:Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sportverpflichtet sich, gemeinsam mit den kommunalen Sozialhilfeträgern,die anerkannten Personalkosten <strong>der</strong>Frauenhäuser bis zu einer Höhe von 93 % <strong>der</strong> zuwendungsfähigenGesamtausgaben auf <strong>der</strong> Grundlage dieserVereinbarung für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009zu finanzieren.Die Sozialämter <strong>der</strong> Landkreise und des StadtverbandesSaarbrücken verpflichten sich, jeweils Ansprechpartnerinnenbzw. Ansprechpartner für Hilfesuchende und denMitarbeiterinnen <strong>der</strong> Frauenhäuser zu benennen, die überein entsprechendes Basiswissen zur häuslichen Gewaltverfügen und regelmäßig an entsprechenden Fortbildungenteilnehmen.Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sportwirkt darauf hin, dass entsprechende Ansprechpartner/innendurch die ARGEN bzw. die optierende Kommune benanntwerden.III.Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarlande.V. verpflichtet sich, in den Frauenhäusernnach folgenden Grundsätzen zu arbeiten:– Frauen je<strong>der</strong> Altersgruppe und ihre Kin<strong>der</strong> als Opferhäuslicher Gewalt werden unabhängig von Ansprüchenauf Sozialleistungen bzw. ihrer Einkommensverhältnisseberaten, ihnen wird Hilfestellung zurSelbsthilfe gegeben und vorübergehende Wohnmöglichkeiten[werden] 614 zur Verfügung gestellt (sieheAnlagen 6 – 10) 615 . Das Hilfeangebot richtet sich anFrauen und ihre Kin<strong>der</strong>, die von physischer, psychischerund/o<strong>der</strong> sexualisierter (häuslicher) Gewalt betroffenund bedroht sind.614 Das Wort fehlt im Original, offenkundig ein Versehen.615 Diese Anlagen sind hier nicht abgedruckt.

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