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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 118 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZur Zuordnung <strong>der</strong> Einrichtungen zu inhaltlichen Schwerpunkten:Es gibt keine verbindliche Unterscheidung zwischen „Frauenhaus“ und „Schutzwohnung“ bzw. „Zufluchtswohnung“.Die Bundesweite Frauenhauskoordinierung arbeitet zurzeit an einer Definition. Ähnlich ist es bei Fachberatungsstellen.Die Begriffe „Beratungsstelle bei Gewalt gegen Frauen allgemein“, „Beratungsstelle bei sexueller Gewalt“o<strong>der</strong> „Interventionsstelle“ sind teilweise nicht trennscharf. So heißen z. B. in Bayern alle Fachberatungsstellen,die zu Gewalt gegen Frauen arbeiten, „Frauennotruf“, wohingegen in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n die Bezeichnung „Frauennotruf“eine Fachberatungsstelle zu sexueller Gewalt meint. Grundsätzlich weisen auf sexuelle Gewalt gegen Frauenspezialisierte Einrichtungen Frauen nicht pauschal ab, wenn sie mit einem an<strong>der</strong>en Gewaltproblem kommen, teilweisewerden sie als Klientin angenommen, teilweise weitervermittelt. In Regionen mit wenigen Fachberatungsstellendominieren Einrichtungen mit <strong>der</strong> Zuständigkeit für die gesamte Gewaltproblematik. Eine Einrichtung erfüllt oftunterschiedliche Aufträge o<strong>der</strong> aber eine Einrichtung ist an mehreren Standorten tätig. Deshalb wurden im Folgendennicht einzelne Einrichtungen ausgewiesen, son<strong>der</strong>n Unterstützungsangebote.Die hier vorgenommene Zuordnung kann dementsprechend Unschärfen aufweisen.

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