Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 211 – Drucksache 17/10500haus zufließen, kalkuliert sind. Die Vorteile <strong>der</strong> Objektför<strong>der</strong>ungkönnen daher nur zum Tragen kommen, wenndie Gel<strong>der</strong>, die zugewandt werden, ihrer Höhe nach überhauptrelevant, also auskömmlich – idealerweise: bedarfsdeckend– sind. 110Da in <strong>der</strong> Praxis – nicht zuletzt angesichts <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong>Mischfinanzierung – die „Subjektför<strong>der</strong>ung“, also dieNutzung und (Tagessatz-)Finanzierung <strong>der</strong> Frauenhäuservermittelt über die Individualansprüche <strong>der</strong> gewaltbetroffenenFrauen eine große Rolle spielt, sollen zunächst Problemebei <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Leistungsansprüche gewaltbetroffenerFrauen nach Maßgabe <strong>der</strong> allgemeinenSozialleistungsgesetze betrachtet werden.2. Probleme und Reformoptionena) Leistungsvoraussetzungenaa)Auslän<strong>der</strong>innen(1) ProblemOb eine gewaltbetroffene Frau Leistungen insb. nach demSGB II beanspruchen kann, ist vor dem soeben dargelegtenHintergrund zur mittelbaren Finanzierungsvoraussetzungfür die Frauenhäuser und weitere Unterstützungsangeboterelevant.Voraussetzung für den Zugang zu den Leistungen desSGB II ist es, dass die betroffene Person leistungsberechtigtnach § 7 SGB II ist. Da die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erwerbsfähigkeitsehr niedrig angesiedelt sind, 111 wirdkaum einmal eine gewaltbetroffene Frau als nicht-erwerbsfähiggelten, so dass sie in aller Regel dem SGB IIunterfallen dürfte; <strong>der</strong> Zugang zum SGB XII ist danngrundsätzlich gesperrt (§ 21 SGB XII i. V. m. § 5 Abs. 2SGB II). Fehlt es an <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit, was bei ausgeprägtenBehin<strong>der</strong>ungen bzw. chronischen Krankheiten imSinne des SGB IX <strong>der</strong> Fall sein kann, wäre das SGB XIIanwendbar; das ist in <strong>der</strong> Praxis aber eher <strong>der</strong> Ausnahmefall.Allerdings kann das SGB XII in einem engen Rahmenergänzend auch für Bezieherinnen von Alg II-Leistungen(vgl. insb. § 19 Abs. 1 SGB II) Anwendungfinden, was allerdings eher aus finanzierungsrechtlicherSicht relevant wird. 112Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II muss die leistungsberechtigtePerson u. a. auch ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> BundesrepublikDeutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II),allerdings genügt das nicht, wenn die betroffenen Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> einen aufenthaltsrechtlichen (früher:„auslän<strong>der</strong>rechtlichen“) Status haben, <strong>der</strong> den Zugangzum SGB II versperrt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II).110 Auch dazu noch unten Teil 2, B. III.111 Rixen, Erwerbsfähigkeit als Schlüsselbegriff <strong>der</strong> Arbeitsmarktreformim SGB II, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht(info also) 2006, S. 153–161; <strong>der</strong>s., Erwerbsfähigkeit als Normalität.Zum Normalisierungspotenzial eines zentralen Ordnungsbegriffs<strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Archiv fürWissenschaft und Praxis <strong>der</strong> sozialen Arbeit 2008, S. 46–52.112 Dazu unten Teil 2, B. I. 2. b) ff).Die Situation wird dadurch unübersichtlich, dass die Regeln,die den Zugang zum SGB II sperren, beträchtlicheUnschärfen aufweisen. So kann <strong>der</strong> Zugang zum SGB IIeröffnet sein, wenn sich das Aufenthaltsrecht nicht alleinaus dem Zweck <strong>der</strong> Arbeitssuche ergibt (vgl. § 7 Abs. 1S. 2 Nr. 2 SGB II); das betrifft vor allem EU-Auslän<strong>der</strong>innen.Insofern sind spezielle gesetzliche Vorschriften,namentlich die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeineFreizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU– FreizügG/EU) relevant, aus denen sichergeben kann, dass das Aufenthaltsrecht sich nicht „allein“aus dem Zweck <strong>der</strong> Arbeitssuche ergibt. 113 Zudemgibt es weitere Vorschriften, die den Zugang zum SGB IIetwa in aufenthaltsrechtlichen Härtefällen o<strong>der</strong> aus humanitärenGründen im Sinne des Aufenthaltsrechts gestatten(vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II i. V. m. §§ 22 ff.AufenthG). 114 Da die aufenthaltsrechtliche Lage sich verän<strong>der</strong>no<strong>der</strong> vorläufig noch unklar sein kann, wird sichdie betroffene Frau bzw. das sie unterstützende Frauenhausoft rechtlich nicht verlässlich orientieren können.Schließlich ist zu bedenken, dass eigentlich ausgeschlosseneAuslän<strong>der</strong>innen gleichwohl Leistungen nach demSGB II erhalten können, wenn sie einer sog. Bedarfsgemeinschaftangehören (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II). 115Hinzu kommen Abgrenzungsprobleme zu den Anwendungsbereichendes AsylbLG und des SGB XII, da bspw.Asylsuchende – entgegen <strong>der</strong> Regelung des § 23 Abs. 2SGB XII und des § 9 Abs. 1 AsylbLG – durchaus Leistungenzumindest „entsprechend“ den Vorschriften desSGB XII erhalten können, wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind. Auch die Vorschrift übernicht näher definierte „sonstige Leistungen“ gemäß § 6Abs. 1 AsylbLG 116 müsste so ausgelegt werden, dass dieKosten <strong>der</strong> Unterbringung und Betreuung von Frauen, diedem AsylbLG unterliegen, 117 erfasst sind, was <strong>der</strong>zeitnicht allgemein anerkannt ist. 118Diese Ansammlung von feinsinnigen Distinktionen, Unschärfen,Ausnahmen und Gegenausnahmen steht imMissverhältnis zur Bedrohungslage, die schnelles undrechtssicheres Handeln erfor<strong>der</strong>lich macht.113 Dazu Thie/Schoch, in: Mün<strong>der</strong> (Hrsg.), LPK-SGB II (Lehr- und Praxiskommentarzum SGB II), 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 28.114 Näher Dazu Thie/Schoch, in: Mün<strong>der</strong> (Hrsg.), LPK-SGB II (LehrundPraxiskommentar zum SGB II), 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 23 ff.115 Dazu Thie/Schoch, in: Mün<strong>der</strong> (Hrsg.), LPK-SGB II (Lehr- und Praxiskommentarzum SGB II), 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 23.116 § 6 Abs. 1 AsylbLG lautet: „Sonstige Leistungen können insbeson<strong>der</strong>egewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltso<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit unerläßlich, zur Deckung beson<strong>der</strong>erBedürfnisse von Kin<strong>der</strong>n geboten o<strong>der</strong> zur Erfüllung einerverwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erfor<strong>der</strong>lich sind. DieLeistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen beson<strong>der</strong>er Umständeals Geldleistung zu gewähren.“117 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1–7 AsylbLG.118 Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und privateFürsorge (NDV) 2008, S. 365–375, hier: S. 372; auch (mit an<strong>der</strong>erSeitenzählung) verfügbar unter: http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/empfehlungen2008/pdf/DV %2010-08.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).
Drucksache 17/10500 – 212 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(2) ReformoptionenDie empirischen Belege sprechen dafür, dass es sich in <strong>der</strong>Praxis angesichts des hohen Anteils an Migrantinnen unterden Frauenhaus-Klientinnen um eine quantitativ durchausbedeutsame Fragestellung handelt. 119 Die Lage insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>innen verdeutlicht, wie schwer es imsog. geglie<strong>der</strong>ten System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit, das sichdurch eine Vielzahl von Leistungsgesetzen und Leistungsträgernauszeichnet, ist, eine verlässliche Versorgung mitden Hilfsangeboten von Frauenhäusern nach dem Prinzip<strong>der</strong> „Subjektför<strong>der</strong>ung“ zu organisieren. Würde uneingeschränktdas Prinzip <strong>der</strong> „Objektför<strong>der</strong>ung“ gelten, wärenur relevant, ob eine Frau das Frauenhaus aufsucht; entscheidendist hier nur <strong>der</strong> Hilfebedarf, nicht die Frage, objemand Auslän<strong>der</strong>in ist o<strong>der</strong> nicht. Das Prinzip <strong>der</strong> „Subjektför<strong>der</strong>ung“verlangt indes eine Zuordnung <strong>der</strong> hilfesuchendenFrau zu genau einem Leistungsgesetz.Diese in <strong>der</strong> Logik <strong>der</strong> Subjektför<strong>der</strong>ung liegende Konsequenzließe sich abmil<strong>der</strong>n, wenn eine vorläufige vorrangigeZuständigkeit eines Trägers begründet würde unddieser sodann vom eigentlich sachlich und örtlich zuständigenTräger das Geld zurückfor<strong>der</strong>t. Denkbar wäre eineErstzuständigkeit <strong>der</strong> Sozialhilfeträger für Auslän<strong>der</strong>innen,die sodann mit einer Erstattungspflicht des eigentlichsachlich und/o<strong>der</strong> örtlich zuständigen Trägers kombiniertwerden müsste.Das geltende Recht, wird es wortgetreu ausgelegt, ermöglichtdiese Vorgehensweise nicht, wobei nicht auszuschließenist, dass die Praxis in Einzelfällen im Ergebnisschon jetzt zu solchen Lösungen kommt. 120 Der Grundgedankeeiner vorrangigen Erstzuständigkeit und <strong>der</strong> Erstattungspflichtist dem geltenden Recht nicht unbekannt(vgl. § 43 SGB I [vorläufige Leistungen] und §§ 102 ff.SGB X [Erstattungsansprüche <strong>der</strong> Leistungsträger untereinan<strong>der</strong>]).Dieses Grundmodell müsste, etwa imSGB XII, ausdrücklich auf die Unterbringung und Betreuungin Frauenhäusern bezogen werden. Außerdem müsstees ausdrücklich auf das AsylbLG erstreckt werden (etwadurch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> §§ 9 Abs. 3, 10a, 10b AsylbLG).Da das AsylbLG nicht als beson<strong>der</strong>er Teil des Sozialgesetzbuchsgilt (vgl. § 68 SGB I), sind insbeson<strong>der</strong>e Vorschriftendes SGB I und SGB X im Bereich des AsylbLGnur anwendbar, soweit dies explizit angeordnet wird. 121119 Sozialwissenschaftliches Gutachten, insb. B 3.120 Generell gilt die allgemeine Einsicht <strong>der</strong> Verwaltungswissenschaft,dass Verwaltungsbehörden im Interesse einer gelingenden Kooperationmit an<strong>der</strong>en Behörden und/o<strong>der</strong> aus fiskalischen Gründen in <strong>der</strong>Lage sind, Grauzonen des möglicherweise Ungeregelten kreativ zunutzen. Was <strong>der</strong> Rechtssoziologe Niklas Luhmann drastisch als„brauchbare Illegalität“ (Funktionen und Folgen formaler Organisation,1. Aufl. 1964, S. 304) bezeichnet, lässt sich auch als pragmatischerUmgang mit den Unschärfen <strong>der</strong> Gesetzesbindung <strong>der</strong> Verwaltung(Art. 20 Abs. 3 GG) deuten, die ihren Grund in <strong>der</strong> sprachlichenVagheit <strong>der</strong> Gesetzestexte haben.121 S. <strong>der</strong>zeit etwa § 7 Abs. 4, § 7b o<strong>der</strong> § 9 Abs. 3 AsylbLG.Ob allein durch Landesgesetz (etwa in den Landesausführungsgesetzenzum AsylbLG) ein Hilfeanspruch auch fürnach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigte Auslän<strong>der</strong>inneneingeführt werden dürfte, erscheint mit Blick auf § 9Abs. 1 AsylbLG zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift erhaltenLeistungsberechtigte nach dem AsylbLG „keine Leistungennach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch o<strong>der</strong>vergleichbaren Landesgesetzen“. Weil das Landesgesetz einensozialhilfeähnlichen Charakter hätte, 122 würden durchdas Landesgesetz begründete Hilfeanspruchsnormen gegen§ 9 Abs. 1 AsylbLG verstoßen. 123 Allerdings könnte § 9Abs. 1 AsylbLG so geän<strong>der</strong>t werden, dass Leistungen zurÜberwindung <strong>der</strong> Folgen häuslicher Gewalt insbeson<strong>der</strong>edurch Unterbringung und Betreuung in Frauenhäusern, diedie Bundeslän<strong>der</strong> vorsehen, nicht ausgeschlossen sind. 124bb)Schülerinnen, Studentinnen,Auszubildende(1) ProblemDas Problem <strong>der</strong> Leistungsberechtigung stellt sich auchmit Blick auf Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende.Die empirischen Belege sprechen zwar nichtdafür, dass es sich in <strong>der</strong> Praxis um ein quantitativ bedeutsamesProblem handelt. 125 Gleichwohl muss für jede betroffeneFrau eine rechtliche Lösung gefunden werden,die ihr den verlässlichen Zugang zu einem Frauenhaus ermöglichtund den Interessen <strong>der</strong> Einrichtung an einer verlässlichenFinanzierung gerecht wird.Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gilt, dass Auszubildende – dassind im Sinne des BAföG auch Schülerinnen o<strong>der</strong> Studierendean (Fach)Hochschulen –, 126 <strong>der</strong>en Ausbildung imRahmen des BAföG o<strong>der</strong> <strong>der</strong> §§ 60–62 SGB III demGrunde nach för<strong>der</strong>ungsfähig ist, grundsätzlich keine Ansprüche(insb. Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunft)nach dem SGB II haben – mit einer Ausnahme: den in§ 27 SGB II geregelten Leistungen (etwa Mehrbedarfefür Schwangere o<strong>der</strong> Alleinerziehende, § 27 Abs. 2SGB II). Hinzukommen können unter engen VoraussetzungenZuschüsse zu den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft sowie inHärtefällen Unterhaltsleistungen nur als Darlehen. 127122 Das AsylbLG wird dem materiellen Sozialhilferecht zugeordnet,Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf (Hrsg.), SGB XII (Sozialhilfe)mit Asylbewerberleistungsgesetz, 3. Aufl. 2010, Einleitung zumAsylbLG, Rn. 5. Ein Landesausführungsgesetz, das das AsylbLGkonkretisiert, wird in aller Regel ebenfalls einen materiell-sozialhilferechtlichenCharakter haben.123 Vgl. Art. 31 GG. Entscheidend ist eine sog. Kollisionslage, <strong>der</strong> Normenkonflikt:Die höherrangige bundesrechtliche Norm regelt denselbenGegenstand wie die landesrechtliche Norm, allerdings mit abweichendenRechtsfolgen, was hier <strong>der</strong> Fall wäre, allg. hierzu z. B.März, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zumGrundgesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 31 Rn. 40 ff.124 Generell ist zu bedenken, dass § 6 Abs. 1 AsylbLG schon jetzt einenAnspruch auf „sonstige Leistungen“ gewährt, <strong>der</strong> im Hinblick auf diebeson<strong>der</strong>e Situation gewaltbetroffener Frauen konkretisiert und ausgebautwerden könnte. § 6 Abs. 1 AsylbLG lautet bislang: „SonstigeLeistungen können insbeson<strong>der</strong>e gewährt werden, wenn sie im Einzelfallzur Sicherung des Lebensunterhalts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit unerläßlich,zur Deckung beson<strong>der</strong>er Bedürfnisse von Kin<strong>der</strong>n geboteno<strong>der</strong> zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichterfor<strong>der</strong>lich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegenbeson<strong>der</strong>er Umstände als Geldleistung zu gewähren.“125 Vgl. Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.6.126 Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG.127 Zu den strengen Voraussetzungen für die DarlehensgewährungHerold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar,3. Aufl. 2011, § 27 Rn. 14–19 (S. 323 f.).