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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 251 – Drucksache 17/10500drängen. Eine solch übergreifende fiskalische Perspektivekann sich somit politisch kontraproduktiv auswirken. Außerdemkann es zu Einsparungen kommen, denn es ist zumindestdenkbar, dass es Län<strong>der</strong> gibt, die die Chance <strong>der</strong>Bundesfinanzierung dazu nutzen werden, den Umfang <strong>der</strong>Landesfinanzierung zu überdenken. So könnte eine Bundesfinanzierungim Ergebnis (bestenfalls) zu einem „Nullsummenspiel“führen, das – wenn alle Effekte bilanziertwerden – am Ende den Status quo kaum verän<strong>der</strong>t.Wer also die Möglichkeit des Art. 104a Abs. 3 und 4 GGnutzen will, muss nicht nur eine Reihe von rechtsbegrifflichenUnschärfen überwinden, son<strong>der</strong>n hat – selbst wenndies gelingt – in Rechnung zu stellen, dass die erhofftenpositiven Effekte einer bundespolitischen Finanzierungsich am Ende nicht einstellen werden.2. Art. 104b GGAn dieser Lage än<strong>der</strong>t auch <strong>der</strong> Weg über Art. 104b GGnichts. Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG gestattet dem Bund dieGewährung von Finanzhilfen für beson<strong>der</strong>s bedeutsameInvestitionen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände,die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts (Nr. 1), zum Ausgleichunterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet(Nr. 2) o<strong>der</strong> zur För<strong>der</strong>ung des wirtschaftlichen Wachstums(Nr. 3) erfor<strong>der</strong>lich sind. Angesichts des möglichenWortsinns dieser Bestimmung erscheint es allenfallsmöglich, über Nr. 3 nachzudenken („För<strong>der</strong>ung des wirtschaftlichenWachstums“), denn die volkswirtschaftlichenKosten häuslicher Gewalt 524 wirken sich negativ(auch) auf das wirtschaftliche Wachstum aus, so dass – insehr mittelbarer Weise – die Finanzierung von Frauenhäuserno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Unterstützungsangeboten eine daswirtschaftliche Wachstum för<strong>der</strong>nde Wirkung entfaltenkönnte. Ungeachtet <strong>der</strong> Frage, ob solche sehr mittelbarenEffekte überhaupt ausreichen – dagegen spricht die ausdem Ausnahmecharakter <strong>der</strong> Finanzhilfen des Art. 104bGG folgende enge Auslegung <strong>der</strong> einzelnen Begriffe <strong>der</strong>Norm – 525 und ob nur globale (nicht aber bloß regionale)För<strong>der</strong>effekte in Betracht kommen, 526 umfasst <strong>der</strong> Begriff<strong>der</strong> „Investition“ nach gängiger Ansicht nur Sachinvestitionen(dauerhafte, langlebige Anlagegüter, z. B. Gebäude),nicht aber Folgekosten (Verwaltungs-, Betriebsaufwand).527524 Dazu nur Brzank, (Häusliche) Gewalt gegen Frauen: sozioökonomischeFolgen und gesellschaftliche Kosten – Einführung und Überblick,Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 330 ff.525 Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG,Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 19; Siekmann, in: Sachs(Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104b Rn. 30.526 Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl.2011, Art.104b Rn. 29, Bezug nehmend auf den Unterschied zu Art.104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG („Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraftim Bundesgebiet“).527 Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG,Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 8; Siekmann, in: Sachs(Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art.104b Rn. 14.Es ist zwar richtig, dass in <strong>der</strong> Vergangenheit die Merkmale„För<strong>der</strong>ung des wirtschaftlichen Wachstums“ extensivausgelegt wurden, was verfassungsrechtlich umstrittenist. 528 Unstreitig ist allerdings, dass Art. 104b Abs. 1S. 1 Nr. 3 GG hierbei den „Ausbau <strong>der</strong> Infrastruktur fürKin<strong>der</strong>betreuung“ 529 legitimierte, d. h., die Finanzhilfenflossen „in Neu-, Um- und Anbauten von Schulgebäuden,in den Bau von Mensen, Gruppenräumen, Schulhöfenetc.“ 530 Es handelte sich also um Sachinvestitionen. Soweites um die Deckung <strong>der</strong> laufenden Personal- und Betriebskostenz. B. von Frauenhäusern und an<strong>der</strong>en Unterstützungsangebotenfür gewaltbetroffene Frauen und ihreKin<strong>der</strong> geht – dies sind keine Sachinvestitionen –, scheidetein Rückgriff auf Art. 104b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GG vonvornherein aus. 531III.ZwischenresümeeBei realistischer Betrachtung <strong>der</strong> Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzendes Grundgesetzes ist das Tätigwerdendes Bundes mit eigenen Behörden und einer eigenenBundesfinanzierung <strong>der</strong>zeit eine theoretische undkeine praktikable Option.Teil 4: Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichenErgebnisse des Gutachtens „Bestandsaufnahmezur Situation <strong>der</strong> Frauenhäuser,Fachberatungsstellen und an<strong>der</strong>erUnterstützungsangebote für gewaltbetroffeneFrauen und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>:Probleme des geltenden Rechts undverfassungsrechtlicher Gestaltungsrahmen“(1) Frauenhäuser und an<strong>der</strong>e Unterstützungsangebote:Defizitanalyse des geltenden Sozialrechtsund verfassungsrechtlicher Gestaltungsrahmen zurRealisierung eines wirksamen Schutzes vor häuslicherGewaltDas Gutachten verfolgt ein zweifaches Ziel: Zum einenanalysiert es das <strong>der</strong>zeit geltende Recht, das für Frauenhäuserund an<strong>der</strong>e Unterstützungsangebote (z. B. Fachbe-528 Freiherr von Bredow/Grill, Zur Möglichkeit <strong>der</strong> Finanzierung vonFrauenhäusern durch den Bund, Wissenschaftliche Dienste des DeutschenBundestages, WD 3 – 3000-060/08 vom 19.3.2008, S. 11 f.529 Begründung zum Gesetz zur Errichtung eines Son<strong>der</strong>vermögens „Kin<strong>der</strong>betreuungsausbau“(Kin<strong>der</strong>betreuungsfinanzierungsgesetz – KBFG)vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), BT-Drucks. 16/6596 vom9.10.2007, S. 3530 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Gut angelegt.Das Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung, Dezember2009, S. 6, abrufbar unter http://www.bmbf.de/pub/gut_angelegt.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>); weitere Informationenunter http://www.ganztagsschulen.org/; s. auch Art. 1 Abs. 2 <strong>der</strong> VerwaltungsvereinbarungInvestitionsprogramm „Zukunft Bildung undBetreuung“ 2003–2007, abrufbar unter http://www.ganztagsschulen.org/_downloads/Verwaltungsvereinbarung_IZBB.pdf(abgerufenam 30.1.<strong>2012</strong>).531 So auch Freiherr von Bredow/Grill, Zur Möglichkeit <strong>der</strong> Finanzierungvon Frauenhäusern durch den Bund, Wissenschaftliche Dienstedes Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000-060/08 vom 19.3.2008,S. 12 f. – Abgesehen von einer Verfassungsän<strong>der</strong>ung ließe sich diesesErgebnis nur än<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „Investition“ gegendie <strong>der</strong>zeit, soweit ersichtlich, einhellig vertretene Auffassung nichtmehr nur auf Sachinvestitionen bezogen würde.

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