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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 304 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<strong>der</strong> bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten(z. B. Haushaltsenergie), zu übernehmen.“Beispiele Stadt Eisenach 578 /Landkreis Gotha 579 :„Bei Frauenhäusern, Notunterkünften u. ä. sind die Nutzungsentgeltegrundsätzlich als Unterkunftsbedarf, unterAbzug <strong>der</strong> bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten(z. B. Haushaltsenergie), zu übernehmen […].“Beispiel Stadt Braunschweig: 580„Bei <strong>der</strong> Unterbringung in Einrichtungen (Frauenhaus,zentrale und dezentrale Wohnungsloseneinrichtungen)werden die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft mittels pauschaler Tagessätzeabgerechnet.“Beispiel Landkreis Esslingen: 581„In tatsächlicher Höhe sind auch die zur Kostendeckungin den Frauenhäusern erhobenen Tagessätze für die Unterkunftund Heizung als Bedarf anzuerkennen.“Beispiel Landkreis Saalekreis: 582„Bei Gemeinschaftsunterkünften (z. B. Frauenhäuser,Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime für Spätaussiedlerund Asylbewerber) sind die Tages- bzw. Monatssätze alsangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen.“Beispiel Stadt Krefeld: 583„Die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft, die für den Aufenthalt imFrauenhaus anfallen, gelten immer als angemessen undwerden zweckmäßigerweise direkt mit dem Frauenhausabgerechnet.“578 min<strong>der</strong>ung und bei <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand:1.1.2010, S. 7, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Eichsfeld-LK---01.01.2010.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).578 Stadt Eisenach, 3. Richtlinie <strong>der</strong> Stadt Eisenach zur Gewährung vonLeistungen für Unterkunft und Heizung bei <strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt,<strong>der</strong> Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ung undbei <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunftsrichtlinie –,Stand: 1.11.2008, http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Eisenach---01.11.2008.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).579 Landkreis Gotha, Verwaltungsvorschrift des Landkreises Gotha zurGewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei <strong>der</strong> Hilfezum Lebensunterhalt, <strong>der</strong> Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ungund bei <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitssuchende – Unterkunftsrichtlinie–, S. 3 (Nr. 3.4), http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Gotha-LK---2006.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).580 Stadt Braunschweig, Angemessene Unterkunftskosten, Stand:25.8.2008, S. 3, http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Braunschweig-Stand-25.8.2008.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).581 Landkreis Esslingen, Richtlinien des Landkreises Esslingen zu denkommunalen Leistungen nach §§ 22 und 23 SGB II. Stand: 1.4.2010,S. 7 (Nr. 22.3.3), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-+-AE-Esslingen-LK---01.04.2010.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).582 Landkreis Saalekreis, KdU-Richtlinie gemäß Beschluss-Nr. 205-17/10, Stand: 1.4.2010, § 3 Ziff. 1.3, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU--Saalekreis-LK---01.04.2010.pdf(abgerufen am30.1.<strong>2012</strong>).583 Stadt Krefeld, Richtlinie „Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung gem.§ 22 SGB II/29 SGB XII“, S. 56 (Nr. VI.3), (abgerufen am30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebungen hinzugefügt.Beispiel Stadt Gera: 584„Die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft, die für den Aufenthalt imFrauenhaus (längstens 6 Monate) anfallen, werden zweckmäßigerweisedirekt mit dem Frauenhaus abgerechnet.Wird ein auswärtiges Frauenhaus in Anspruch genommenerfolgt gem. § 36a SGB II ein Kostenerstattungsverfahrenzwischen den zuständigen Leistungsträgern nach dem Bruttoprinzip(ohne Abzug des erstatteten Bundesanteils).“Beispiel Landkreis Börde: 585„Bei Frauenhäusern, Notunterkünften u. ä. sind die Nutzungsentgeltegrundsätzlich als Unterkunftsbedarf zuübernehmen. Die Unterbringung in einem Frauenhaussollte in <strong>der</strong> Regel nicht länger als 6 Monate andauern.“Beispiel Hansestadt Greifswald: 586„Nutzungsentgelte für Obdachlosenunterkünfte und Frauenhäusersowie vergleichbare Einrichtungen: Die Höhe<strong>der</strong> Kostenübernahme richtet sich jeweils nach den anerkanntenNutzungsgebühren <strong>der</strong> Einrichtung und ist involler Höhe zu übernehmen. Von dem jeweils für die Personmaßgeblichen Regelsatz sind 8 v. H. für Elektroenergie,Wasser usw. sowie zusätzlich 6 v. H. für die genutztenEinrichtungsgegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräteund -ausstattung abzusetzen.“Beispiel Landkreis Havelland: 587„Die für die Obdachlosenunterkünfte bzw. Frauenhäusero<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e durch die Ordnungsbehörden in Anspruchgenommenen Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgeltesind Kosten <strong>der</strong> Unterkunft. Dabei ist zu prüfen, obAufwendungen, die in <strong>der</strong> Regelleistung enthalten sind,anteilig mit 8 vom Hun<strong>der</strong>t herauszurechnen sind (z. B.Strom, Warmwasser). Hier ist beson<strong>der</strong>s zu beachten,dass sofortige Bemühungen, auch im Rahmen <strong>der</strong> Selbsthilfe,unternommen werden, um angemessenen Wohnraumzu finden. Bleiben die Bemühungen innerhalb <strong>der</strong>Sechsmonatsfrist erfolglos, ist auf eine Jahresfrist abzustellen.“584 Stadt Gera, Richtlinie zur Gewährung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Unterkunft undHeizung bei Leistungsanträgen im Rahmen des SGB II und SGB XII– Unterkunftsrichtlinie –, Stand: 1.3.2011, S. 5 (Nr. 6), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Gera---1.3.2011.pdf(abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).585 Landkreis Börde, Zweite Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 1/2008 über dieGewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei <strong>der</strong> Hilfezum Lebensunterhalt, <strong>der</strong> Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ungund bei <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitssuchende (Unterkunftsrichtlinie),Stand: 10.11.2009, S. 4, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-B-rdekreis-LK---18.04.2011.pdf(abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebung hinzugefügt.586 Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Richtlinie zu den Kosten<strong>der</strong> Unterkunft: Ermessenslenkende Weisung 01/09, Stand: 1.1.2009,S. 9 (Nr. 2.1.3), http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Greiswald---10.02.20-09.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).587 Landkreis Havelland, Handlungsanweisungen des Landkreises Havellandzur Gewährung von laufenden Unterkunftskosten nach § 22SGB II, Nr. 22.9 (Nutzungsentgelte), Stand: 1.6.2008, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Havelland-LK---01.09.2010-korr.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).

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