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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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E) Zurückziehen der Bestimmung – Paccuddhāraṇa<br />

Falls ein Mönch ein neues Gewand/ Stoff erhalten hat und das alte nicht mehr benutzen möchte oder es den<br />

Sahadhammikas überlassen möchte, dann soll er die Bestimmung des alten Gewandes/ Stoffes unter Nennung<br />

dessen Namens <strong>zur</strong>ückziehen:<br />

"Ich ziehe <strong>zur</strong>ück die Bestimmung des Doppel-/ Ober-/<br />

Unter-gewandes/ des Badegewandes/ ... / des zusätzlichen<br />

Tuchstückes."<br />

F) Überlassung* 31 – Vikappana<br />

"Imaŋ saṅghātiŋ/ uttarasaṅgaŋ/ antaravāsakaŋ/<br />

vassikasāṭikaŋ/ ... / parikkhāracoḷakaŋ<br />

paccuddharāmi."<br />

Die Mönche erhielten Extragewänder, doch sie wußten nicht, wie sie damit verfahren sollten. Der Erhabene<br />

erlaubte ihnen die Überlassung. (MV 289). <strong>Das</strong> Mindestmaß <strong>zur</strong> Überlassung eines Stoffes ist in der Länge<br />

acht Finger gemäß des Sugatafingers, und in der Breite vier Finger. Die Überlassung kann sowohl i) in der<br />

Anwesenheit (sammukhā), als auch ii) in der Abwesenheit (parammukhā) eines Sahadhammikas vollzogen<br />

werden. (Pāc 122)<br />

i) Überlassung in der Anwesenheit<br />

Hat ein Mönch [A] ein oder mehrere Gewänder/ Stoffe, die er einen Sahadhammika überlassen möchte, so<br />

soll er erstens ihre Bestimmung <strong>zur</strong>ückziehen, falls er sie vorher bestimmt hat, soll sie alle zusammen nehmen<br />

und zum Sahadhammika [B] sprechen:<br />

a) "Ich überlasse Ihnen/ dir, oder<br />

b) dem [Sahadhammika] Namens Soundso, dieses<br />

Gewand."<br />

a) "Imaŋ cīvaraŋ tumhākaŋ/tuyhaŋ<br />

vikappemi/<br />

b) itthannāmassa vā." (Pāc 122)<br />

In der Mehrzahl, anstatt:<br />

Imaŋ cīvaraŋ (dieses Gewand) → Imāni cīvarāni (diese Gewänder)<br />

Etaŋ cīvaraŋ (jenes Gewand) → Etāni cīvarāni (jene Gewänder)<br />

Von nun an kann das Gewand/ Stoff, die Gewänder/ Stoffe vorrätig gehalten werden (nidhetuŋ vaṭṭati). Es<br />

ist jedoch niemandem erlaubt, es/ sie zu verwenden, wegzugeben oder zu bestimmen, bis [B] [auf Wunsch]<br />

spricht:<br />

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder<br />

damit tun, was du möchtest."<br />

"Mayhaŋ santakaŋ/santakāni paribhuñja<br />

vā, vissajjehi vā, yathāpaccayaŋ vā karohi."<br />

(Smps 467, 639; Khvt 122)<br />

Der Jüngere zum Älteren, anstatt: paribhuñja → paribhuñjatha<br />

vissajjehi → vissajjetha<br />

karohi → karotha<br />

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Ungültigkeit (paccuddhāra) der Überlassung und die Vorratshaltung<br />

verfällt. <strong>Das</strong> Gewand/ Stoff kann von [A] innerhalb von 10 Tagen bestimmt, verwendet, neu überlassen<br />

oder für immer weggegeben werden, da es jetzt als Extragewand gilt.<br />

ii) Überlassung in der Abwesenheit<br />

In der Abwesenheit des Bedachten spricht [A] zu [B]:<br />

31 * Überlassung, hier: vorübergehend seinen Bezitz zu treuen Händen übergeben, so daß er vorrätig gehalten wird. Siehe nächste<br />

Fußnote.

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