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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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4. [X] versucht [A] diese bhojana [b] dar<strong>zur</strong>eichen (abhiharati), und<br />

5. [A] lehnt bhojana [b] mit dem Körper und / oder der Rede ab (paṭikkhipati).<br />

ii) Dieser ganze Vorgang heißt paṭikkhepa-pavāraṇā (Ablehnung). Bis jetzt begeht [A] kein Vergehen. Er<br />

kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige bhojana [a] weiter genießen oder auch eine<br />

andere bhojana [c] entgegen nehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er pavārito, da er die bhojana<br />

[b] abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere bhojana<br />

[d] genießen, selbst seine vorherige bhojana [a/c] nicht, falls etwas übrig geblieben ist – es sei denn, er lässt<br />

die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so daß bhojana [a / c] oder [d] (= von nun an<br />

bhojana [O] geschrieben) als "Übriggelassen" bezeichnet werden kann (atirittaŋ kataŋ). Hier kataŋ (wörtl.:<br />

gemacht werden) – da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort<br />

"bezeichnen" verwendet.<br />

III) "Übriggelassene Speise (atirittaŋ)."<br />

Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.<br />

i) Während [A] bhuttāvī und pavārito ist,<br />

ii) sich von seinem Sitz erhebt,<br />

iii) am selben Tag vor Mittag, eine bhojana [O] genießen möchte, dann soll er:<br />

bhojana [O] von einer nichthochordinierten Person [Y], in der Absicht, diese bhojana [O] einem anderen<br />

Mönch [B] auszuhändigen, entgegen nehmen, so daß Mönch [B] diese bhojana [O] als 'Übriggelassen'<br />

bezeichnen kann.<br />

Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese<br />

bhojana [O] als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:<br />

1) Die bhojana [O] soll zulässig sein (kappiyakataŋ)<br />

a) Wenn bhojana [O] keimfähigen Samen usw. enthält, dann soll [A] diese bhojana [O] von einer<br />

Person [Y], z.B. mit einem Messer, zulässig machen lassen (siehe Anh. I, Kap. 12.C - kappiyaŋ).<br />

b) Wenn bhojana [O] unzulässiges Fleisch (siehe Anh. I, Kap. 12.D) enthält, soll dieses oder die<br />

ganze bhojana [O] beseitigt werden.<br />

c) Wenn bhojana [O] auf unrechte Weise beschafft wurde, [z.B. durch Verderben von Familien,<br />

(siehe Saṅghādisesa 13), durch das Geld eines Ordinierten, oder durch Lüge über übermenschliche<br />

Umstände], dann ist [O] unzulässig.<br />

2) [A] soll die zulässige bhojana [O] von Person [Y] entgegen nehmen (paṭiggahita-kataŋ).<br />

3) [A] soll dann zu einem Mönch [B] gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen (uccāri-kataŋ). Er kann<br />

auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."<br />

4) [A] soll während dessen innerhalb der Reichweite von [B] bleiben, so daß dieser die bhojana [O] als<br />

'Übriggelassen' bezeichnen kann (hatthapāse kataŋ).<br />

5) [B] soll die bhojana [O] in die Hände nehmen und etwas davon genießen (bhuttāvinā kataŋ).<br />

6) Falls auch [B] 'bhuttāvī' und 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er<br />

weiter dort sitzen bleiben, um bhojana [O] als 'Übriggelassen' zu bezeichnen (bhuttāvina pavāritena, āsanā<br />

avuṭṭhitena kataŋ).<br />

7) Nachdem [B] etwas von der bhojana [O] genossen hat, soll er auf diese Weise zu [A] sprechen: "Diese<br />

[bhojana [O] ] ist genug für Sie (alam'etaŋ sabban'ti vuttaŋ).", und die bhojana [O] wieder [A] <strong>zur</strong>ück geb-

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