Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus
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a) Mit Nachrichtsendung (Pahite)<br />
i) Falls ein Mönch, eine Nonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmaṇera, eine Sāmaṇerī, ein Upāsaka oder eine Upāsikā<br />
eine Nachricht sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen! Ich möchte eine Gabe anbieten, mir die<br />
Lehre anhören, oder die Mönche sehen"; oder<br />
ii) Falls der Bruder, die Schwester, ein Verwandter oder ein Laiengenosse (bhikkhugatiko) eine Nachricht<br />
sendet: "Ich bin krank. Möge mein Bruder kommen. Ich möchte, daß mein Bruder kommt!" (MV 148) ...<br />
"…dann soll man, o Mönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage abreisen, falls<br />
diese Personen eine Nachricht senden, nicht aber wenn sie keine senden. Die Rückkehr soll innerhalb<br />
von sieben Tagen erfolgen." (MV 139)<br />
b) Ohne Nachrichtsendung (Appahite)<br />
i) 5 Personen: Falls in einem Mönch, in einer Nonne, in einer Sikkhamānā, in einem Sāmaṇera, oder in einer<br />
Sāmaṇerī Unzufriedenheit [im Reinheitswandel], Gewissensbisse oder falsche Ansicht erweckt worden sind;<br />
oder falls diese Personen eine Unterstützung für ein Vinayaverfahren/ eine Schulungsregel benötigen, kann<br />
ein Mönch für sieben Tage abreisen, um ihnen Hilfe zu leisten. (MV 142-7)<br />
ii) 7 Personen: Falls ein Mönche, eine Nonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmaṇera, eine Sāmaṇerī krank ist, oder<br />
die [eigene] Mutter oder der Vater krank ist:<br />
"Erlaube ich, o Mönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage zu diesen sieben<br />
Personen zu gehen, auch wenn sie keine Nachricht senden, geschweige denn wenn sie eine senden.<br />
... Die Rückkehr soll innerhalb von sieben Tagen erfolgen." (MV 147)<br />
D) Abbrechen der Regenzeitklausur (Vassaccheda)<br />
Falls eine der folgenden Behinderungen auftritt, kann man die Regenzeitklausur abbrechen und für immer<br />
abreisen. Behinderung durch:<br />
E) Der Aufenthalt<br />
1) Raubtiere,<br />
2) Reptilien,<br />
3) Räuber, [Guerillas, usw.],<br />
4) Kobolde,<br />
5) Feuer,<br />
6) Wasser,<br />
7) Unzulänglichkeit der Nahrung,<br />
8) Unzulänglichkeit der Laienhelfer,<br />
9) Ordensspaltung, und<br />
10) Behinderung für den Reinheitswandel. (MV 148-51)<br />
"Den Regenzeitaufenthalt, o Mönche, soll man nicht, ohne eine Lagerstätte zu haben, verbringen.<br />
Wer ihn so verbringt, begeht ein Dukkaṭavergehen." (MV 152)<br />
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