Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus
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50."Ein Gang rundherum bedeutet, daß man sogar mit einem<br />
angejochten Karren (oder Wagen) rundherum fahren kann, ...<br />
[oder] daß man mit einer Leiter rundherum gehen kann."<br />
(Saparikkamanaŋ nāma: sakkā hoti yathā yuttena sakaṭena ...,<br />
samantā nisseṇiyā anuparigantuŋ.) (Pj 151)<br />
51. "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas-sāmika) " (Mahallako nāma vihāro sassāmiko vuccati.)<br />
(Pac 47) – weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu as-sāmikaŋ (besitzerlos) in Saṅghādisesa 6, ist.<br />
52. Adhi-karaṇaŋ. Dieses Wort, das hier und an anderen Stellen vorkommt, hat je nach Zusammenhang<br />
mehrere Bedeutungen und wurde auch dem gemäß übersetzt. (Siehe z.B. PED & Dictionary of the Pāli-Language by R.C.<br />
Childers, Rangoon 1974)<br />
53. "Die Verderbtheit eingesteht bedeutet: 'Ich habe Unsinn, Lüge ..., Unwahrheit ..., und ohne zu wissen geredet.'"<br />
/ "Er gesteht es ein, er gibt es zu." (Dosaŋ patiṭṭhātī'ti: tucchakaŋ ..., musā ..., abhūtaŋ ..., ajānantena<br />
mayā bhāsitaŋ." / "Pa-ṭicca tiṭṭhati, paṭijānāti.) (Pj 164 / Smps 426)<br />
NB: Sobald er ihn bezichtigt, begeht er ein Saṅghādisesavergehen. Der Orden kann aber nur dann gegen den<br />
bezichtigenden Mönch tätig werden, wenn dieser zugibt, wissentlich eine falsche Anschuldigung vorgebracht<br />
zu haben. Denn nur dann wird es deutlich (pākaṭaŋ), daß die Anschuldigung unbegründet war. Um<br />
das darzulegen wurde Saṅghādiseso gesagt. (Siehe Pj 164; Smps 426)<br />
54. In diesem Fall kann es sein, daß der bezichtigte Mönch entweder mit dem Vorfall nichts zu tun hat, oder<br />
daß ein anders gearteter Regelverstoß bzw. Handlung usw. absichtlich falsch interpretiert wurde, um ihn<br />
eines Pārājika zu bezichtigen. (Siehe Pj 167f)<br />
55. Hier ist folgendes zu bemerken: Nur ein regulärer (pakattato) Mönch, der <strong>zur</strong> selben Gemeinschaft von<br />
mindestens neun Mönchen gehört und sich in der selben Eingrenzung (Sīma) mit ihnen befindet, kann den<br />
Orden spalten. (CV. 204) Kurzgefasst aus CV. 204-5, PV 201 & A v.73, geschieht dies in folgender Weise:<br />
Abb. 1<br />
1. Dīpeti/voharati: Er erklärt Nicht-dhamma als Dhamma, Nicht-vinaya als Vinaya, was der Buddha<br />
nicht gesagt hat als etwas, das der Buddha gesagt hat usw. und fängt einen Streit über die Lehren des<br />
Buddha an.<br />
2. Anusāveti: Er versucht, bei den anderen Mönchen eine Billigung (rūci) seiner Ansichten (diṭṭhi) zu<br />
erreichen und Anhänger zu gewinnen (apakasati) und kündigt ihnen an (anusāveti), daß er beabsichtigt,<br />
den Orden zu spalten.<br />
3. Salākaŋ gāheti: Er gibt ihnen Stimmzettel (salāka), indem er spricht: "Nehmt diesen Stimmzettel,<br />
billigt diese Ansichten!" und bringt diesen Fall <strong>zur</strong> Abstimmung, wodurch er die Zustimmung von<br />
mindestens vier Mönchen (= ein Orden) gewinnt (avapakasati) und mindestens vier Mönche (= ein<br />
Orden) seinen Ansichten nicht zustimmen.<br />
4. Āveṇikammaŋ: Bis jetzt ist der Orden noch nicht gespalten. Wenn er jedoch mit seiner Gruppe von<br />
mindestens vier Mönchen eine Uposathahandlung (= Pātimokkharezitation), Pavāraṇa (siehe Anh. I,<br />
Kap. 8) oder ein Vinaya-/ Saṅghaverfahren separat (āveṇi) vom rechtmäßigen Saṅgha ausführt, dann<br />
hat die Spaltung statt gefunden.<br />
56. "So taŋ vatthuŋ na paṭinissajjati." (Pj 173) - Vatthuŋ kann hier auch als Ziel oder Zweck übersetzt werden.<br />
57. Hierbei handelt es sich um ein Vinayaverfahren, das Samanubhāsana-vinayakamma heißt, was bedeutet,<br />
daß der Orden zusammentritt und den Mönch nachdrücklich durch einen Antrag (Ñatti) und drei Beschlüsse<br />
(Anusāvana) auffordert, diese Haltung aufzugeben. <strong>Das</strong> Saṅghādisesavergehen ereignet sich am Ende dieses<br />
Verfahrens.