Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus
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i) Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen<br />
Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen (Paṭicchannaparivāsa) bedeutet, daß ein Mönch, der ein Saṅghādisesavergehen<br />
begangen, und es wissentlich verheimlicht hat, bzw. es nicht dem Unterweiser, Lehrer<br />
oder einem anderen Mönch offenbart hat, entweder aus Scham, oder auch absichtlich, dem soll diese Bewährungszeit<br />
a) gemäß der Anzahl der verheimlichten Vergehen, und b) gemäß der Anzahl der Tage, d.i. der<br />
erschienenen Morgendämmerungen (aruṇuggamanā), auferlegt werden. Der Orden, der die Bewährungszeit<br />
auferlegt, muß deshalb zuerst diese Tatsachen wissen.<br />
Die Formel kann entweder 1) entsprechend dem Gegenstand (vatthu) des Vergehens oder 2) entsprechend<br />
dem Namen (nāma) der Vergehensklasse formuliert werden.* 26<br />
1) Entsprechend dem Gegenstand (vatthu):<br />
"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Vergehen des<br />
willkürlich [herbeigeführten] Samenergußes, daß ich einen<br />
Tag verheimlicht habe."<br />
"Ahaŋ, bhante/āvuso, ekaŋ āpattiŋ sañcetanikaŋ<br />
sukkavisaṭṭhiŋ āpajjiŋ, ekāhapaṭicchannaŋ."<br />
Hier ist der Gegenstand: Willkürlich [herbeigeführter] Samenerguß (sañcetanikaŋ sukka-visaṭṭhi).<br />
2) Entsprechend dem Namen (nāma):<br />
"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Saṅghādisesavergehen,<br />
daß ich einen Tag verheimlicht habe."<br />
Hier ist der Name: saṅghādisesa.<br />
"Ahaŋ, bhante/āvuso, ekaŋ saṅghādisesaŋ<br />
āpattiŋ āpajjiŋ, ekāhapaṭicchannaŋ."<br />
Die Anzahl mehrerer Vergehen wird entsprechend verändert, z.B. zwei (dve), mehrere (sambahulā). Die<br />
Dauer der Bewährungszeit ist genauso lange wie die Anzahl der Tage, für die das Vergehen verheimlicht<br />
wurde, an die der Mönch sich zweifelsfrei erinnern kann.<br />
ii) Einschließende Bewährungszeit<br />
Einschließende Bewährungszeit (Samodhānaparivāsa) ist in drei Arten unterteilt:<br />
a) Odhānasamodhāna, b) Agghasamodhāna, & c) Missakasamodhāna.<br />
a) Odhānasamodhāna: Falls ein Mönch, der eine von den vorhererwähnten Bewährungszeiten auf sich genommen<br />
hat, während dieser Zeit wieder ein Saṅghādisesavergehen begeht (antar'āpatti), und es verheimlicht,<br />
dann erklärt der Orden die ganze bisher verbrachte Bewährungszeit für ungültig (odhunitvā) und send-<br />
et ihn <strong>zur</strong>ück zum Beginn (mūlāya paṭikassati). Er muß mit der Bewährungszeit von vorne beginnen. Falls<br />
er sich z.B. einer 15-tägigen Bewährungszeit zu unterziehen hatte und das antarāpatti weniger als 15 od.<br />
gleichfalls 15 Tage verheimlicht hat, dann soll er sich wieder für 15 Tage der Bewährungszeit unterziehen<br />
und in seine Formel soll das antarāpatti eingeschossen und erwähnt werden. (s. CV 48; Smps 875)<br />
Wenn er das antarāpatti nicht verheimlicht hat, dann wird das einfach mūlāya paṭikassana genannt. Er muß<br />
von vorne beginnen und in seiner Formel soll erwähnt werden, daß er dieses antarāpatti nicht verheimlicht<br />
hat. (s. CV 43 und für die Einzelheiten Smps 875)<br />
b) Agghasamodhāna: Falls ein Mönch ein, zwei, drei, oder mehrere Vergehen begangen hat, die von dem<br />
gleichen Gegenstand (vatthu) sind, z.B. Saṅghādisesa Nr. 1, und diese unterschiedlich lange verheimlicht<br />
hat, wie z.B.: ein, zwei,... Vergehen 3 Tage; ein, zwei,.. 5 Tage; ein, zwei,... 7 Tage; und ein, zwei,... 10<br />
26 * Man kann diese Unterscheidung von Gegenstand (vatthu) & Namen (nāma) in Pāc 32, 37; Pj 112; MV 128; CV 286; PV 225<br />
usw. finden.