Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus
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8 . Gleiches Vergehen - Sabhāgā āpatti<br />
(Lies zu erst Anh. I, Kap. 5, Gleiches Vergehen Geständnis)<br />
Daß sabhāgā āpatti nicht 'kollektives Vergehen' bedeutet, wie es manchmal erklärt wird, ist aus folgendem<br />
zu ersehen:<br />
Der Anlaß<br />
Fall A<br />
"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß die chabbaggiyā Bhikkhus gegenseitig ein sabhāgā āpatti gestanden<br />
und das Geständnis entgegennahmen." (MV 126)<br />
Der Erhabene sprach:<br />
"O Mönche, man soll nicht ein sabhagā āpatti gestehen/ [od. dessen Geständniss] entgegennehmen.<br />
Wenn [A] es gesteht (deseyya)/ [B] es entgegennimmt (paṭiggaṇheyya) begehen sie ein Dukkaṭavergehen."<br />
(MV 126)<br />
Wo, wann, wie und wie viele von den chabbaggiyā Bhikkhus ein sabhāgā āpatti begangen hatten, wird hier,<br />
im Gegensatz zu nächsten Fall B, nicht erwähnt.<br />
Fall B<br />
"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß an einem bestimmten Aufenthaltsort (Kloster) [= räumlicher Zusammenfall],<br />
gerade am Uposathatag [= zeitlicher Zusammenfall], der ganze Orden (sabbo saṅgho [= sammūha:<br />
Kollektivbegriff] ), ein sabhāgā āpatti begangen hatte."<br />
Erläuterung: Hinsichtlich Fall A, 'chabbaggiyā Bhikkhus' bedeutet Mönche, die zu der Gruppe mit den<br />
sechs Hauptmitgliedern gehörten, nämlich:<br />
a) Mettiyo und Bhummajako in Rājagaha. Sie waren die Anführer.<br />
b) Assaji und Punabbasu in Kītāgiri, und<br />
c) Paṇḍuko und Lohitako in Sāvatthi.<br />
Jedes Paar (a, b, c) hatte ein Gefolge von 500 Mönchen, die zu der Gruppe (vagga) mit den sechs (cha)<br />
Hauptmitgliedern gehörten, also nannte man sie: cha + vagg + iya = 'chabbaggiyā' (s. Smps. 443). Wenn sich<br />
nur einige (zwei, drei, ...) von ihnen schlecht betrugen, dann wurde öfters in Kanon erwähnt, daß es die 'chabbaggiyā<br />
Bhikkhus' taten, d. i. Mönche, die zu dieser Gruppe gehörten, um sie von anderen Mönchen zu<br />
unterscheiden, wie z.B. 'sattarasavaggiya Bhikkhus', 'vaggumudātīriye Bhikkhus', usw. Obwohl in anderen<br />
Textstellen öfters der Ort erwähnt ist, ist er hier im Fall A nicht angegeben. Deswegen merkt I.B. Horner an:<br />
"Es ist nicht klar, ob sie sich [hier] zusammen so benahmen oder einzeln." (B. D. IV, 167, Fußnote 5). Obwohl sie<br />
im Zweifel darüber ist, übersetzt sie den Ausdruck sabhāgā āpatti als 'kollektives Vergehen', was eigentlich<br />
nicht der Fall ist.<br />
Ob sie sich alle zusammen (kollektiv) oder nicht am selben Ort (Kloster, Quadratmeter, ...) und/ oder <strong>zur</strong><br />
selben Zeit (Tag, Sekunde...) so benahmen und ein Vergehen begangen und gestanden hatten, ist hier nicht<br />
der entscheidende Punkt. Noch ist es im Falle der selben/ gleichen Vergehensklasse (āpatti - nikāya/ -<br />
khandha), z. B. ob sie zusammen oder nicht gegen die Pācittiya- usw. Vergehensklasse verstoßen hatten.<br />
Der entscheidende Punkt ist die Gleichheit des Vergehensgegenstandes (vatthu.sabhāgātā (Smps 794)). Es<br />
heißt ja: