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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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"Ich gebe Ihnen/ dir dieses Gewand/ Stoff <strong>zur</strong> Überlassung."<br />

[B] fragt [A]: "Wer ist dein Freund oder Gefährte?"<br />

[A]: "Der Mönch Tissa oder ...Der Einsiedlersohn Tissa".<br />

"Imaŋ cīvaraŋ tumhākaŋ/tuyhaŋ vikappa-<br />

natthāya dammi."<br />

"Ko te mitto vā sandiṭṭho vā? "<br />

"Tisso bhikkhū’ti vā, ... Tisso sāmaṇero’ti."<br />

[B]: "Ich gebe[es]dem Mönch/... Einsiedlersohn Tissa". "Ahaŋ Tissassa bhikkhuno/ ... Tissassa<br />

sāmaṇerassa dammi."<br />

Nun kann das Gewand/Stoff vorrätig gehalten werden* 32 , aber von niemandem verwendet, weggegeben oder<br />

bestimmt werden, bis [B] spricht:<br />

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder<br />

damit tun, was du möchtest".<br />

"Itthannāmassa santakaŋ/santakāni paribhuñja<br />

vā, vissajjehi vā, yathāpaccayaŋ vā<br />

karohi." (Smps 467, 639; Khvt 122)<br />

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Ungültigkeit (paccuddhāra) der Überlassung und das Gewand/<br />

Stoff kann von [A] innerhalb von 10 Tagen, bestimmt, verwendet, neu überlassen oder für immer weggegeben<br />

werden.<br />

���� ����<br />

11. SCHALENBESTIMMUNG, U. Ä. – PATTĀDHIṬṬHĀNĀDI<br />

Für die Schale sind Eisen oder Ton als Materialien zulässig. Ist die Schale aus einem anderen Material, so ist<br />

das ein Dukkaṭavergehen. (CV 112). Die Bestimmung wird genauso vorgenommen wie beim Gewand:<br />

"Ich bestimme diese Schale." "Imaŋ pattaŋ adhiṭṭhāmi."<br />

Beim Zurückziehen der Bestimmung (paccuddhāraṇa) soll man sagen:<br />

"Ich ziehe <strong>zur</strong>ück die Bestimmung dieser Schale." "Imaŋ pattaŋ paccuddharāmi."<br />

Eine bestimmte Schale soll nicht:<br />

a) mit Wasser darin <strong>zur</strong> Seite gestellt werden,<br />

b) mit Wasser darin in die Sonne gestellt werden,<br />

c) lange Zeit in die Hitze gestellt werden,<br />

d) ans Ende einer Veranda, Terrasse, Balustrade, eines Betonbandes, das rund um das <strong>Haus</strong> führt<br />

(paribhandante) u. ä. gestellt werden.<br />

e) ungeschützt direkt auf den Fußboden, Boden, Hof, usw. gestellt werden,<br />

f) an die Wand gehängt werden,<br />

32 * 'Vorrätig gehalten werden' (nidhetuŋ vaṭṭati) (Smps 467): Dies ist nämlich der Sinn der Übrerlassung, so daß man es später<br />

während Knappheit od. Dringlichkeit benutzen kann, und nicht wie es manchmal erklärt wird, daß [B] gleich nach der Überlassung<br />

seine Zurückziehung (paccuddhāra) aussprechen soll und [A] es jederzeit lebenslang benutzen kann, ohne daß er sich an [B]<br />

wenden muß um ihn um Erlaubnis zu bitten. Denn man kann sich schwer vorstellen, daß der Erhabene die Überlassung erlaubte,<br />

um Gier nach Gewänder/Stoffen zu erregen. Deshalb kann vikappana auch als 'Vorrat' od. 'Vorratshaltung' übersetzt werden.

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