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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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en. Nun kann [A] sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta)<br />

bezeichnet worden.<br />

OhneVinayahandlung:<br />

8) Eine andere Möglichkeit, eine bhojana als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine bhojana [P], die,<br />

ohneVinayahandlung, von kranken, ordinierten Personen übrig gelassen oder ihnen neu angeboten wurde<br />

(gilānatirittaŋ).<br />

Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird bhojana<br />

[O] oder [P] als 'Nichtübriggelassen' (an-atiritta) betrachtet. Genießt [A] etwas davon, so begeht er ein Pācittiyavergehen.<br />

Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er pavārito ist und Medizin wie Butter, Honig / Fruchtsäfte usw. als Nahrung<br />

(āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.<br />

128. [B] begeht, gemäß Pāc 35, ein Pācittiyavergehen. (Siehe Smps 612)<br />

129. Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- [Sonne westlich vom Zenith] ist, bis zum Erscheinen der<br />

Morgendämmerung [d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden]." (Vikālo nāma:<br />

Majjhantike vītivatte, yāva aruṇuggamanā.) (Pāc 86). Siehe MV 78; Pāc 129; Vv 478.<br />

130. Für den Unterschied zwischen "essbare & genießbare Speise", siehe Anm. 127.<br />

131. Siehe D i. 6/63: "Sannidhikāra-paribhogā paṭivirato samaṇo Gotamo/bhikkhu". & M i. 523: "Abhabbo<br />

khīṇāsavo bhikkhu sannidhikārakaŋ kāme paribhuñjituŋ, seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto."<br />

132. Mukhadvāraŋ & Udaka-dantaponaŋ: siehe Anh. II, Diskussion Nr. 6<br />

133. Saha + ubhohi + janehi: sa + ubho + janaŋ = sa-bho-janaŋ. (Smps 632). Deshalb wurde gesagt: "Sa-bhojanaŋ<br />

kulaŋ bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, .... beide (ubho) .... (Sabhojanaŋ nāma<br />

kulaŋ: itthi ceva hoti, puriso ca, ... ubho ...). (Pāc 95)<br />

134. Diese Regel (Nr. 45), obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen,<br />

damit ein Mönch nicht auf die Idee kommt, daß er an Plätzen, an denen er nicht durch eine Wand usw. verborgen<br />

ist, privat zu-sammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene<br />

verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillions unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln<br />

kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Mönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn<br />

er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und geistesabwesend ist." (Pāc 97)<br />

135. "Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden." (Gilāna-paccaya-pavāraṇā sāditabbā.)<br />

(Pāc 103)<br />

136. Angemessener Grund: Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist<br />

und ihm eine Nachricht geschickt hat, daß er dorthin kommen soll. (Siehe Pāc 105)<br />

137. Es gibt zwei Arten von Missachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (Dhamma). Ein Beispiel:<br />

Wenn man von einem Mönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt<br />

wird, dann mis-achtet man entweder: 1) den Mönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet,<br />

oder 2) die betreffende Schulungs-regel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder im allgemeinen, weil<br />

man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu missachten,<br />

die sich nicht auf die erlassenen Regeln / Vorschriften im Vinayapiṭaka beziehen, sondern auf Weisungen<br />

im Suttapiṭaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkaṭavergehen. (Siehe Pāc 113)

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