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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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g) auf ein Bett, oder einen Stuhl (Sitz) gestellt werden,<br />

h) auf dem Schoß abgelegt werden, [ohne sie zu halten], und<br />

i) auf einen Schirm gestellt werden.<br />

Ein Mönch soll:<br />

a) nicht mit der Schale in der Hand eine Türe öffnen,<br />

b) nicht in der Schale Abfall von gekauter Speise, Knochen, oder schmutzigem Wasser wegtragen, und<br />

c) sie nicht scheuern oder geräuschvoll waschen (CV 213), bzw. nicht plätschern (na khulu khulu kārakaŋ).<br />

(s. M. i. 139, Nr. 91)<br />

Der Verstoß gegen diese Regeln ist, bei beiden Schalen, ein Dukkaṭavergehen.<br />

Bestimmungsverfall der Schale<br />

Die Bestimmung der Schale verfällt aus denselben Gründen wie die der Gewänder/ Stoffe. (s. vorheriges<br />

Kap. 10. D). Dazu kommt noch ein Punkt: 10) Wenn sie ein Loch hat oder sie zerbricht (bhijjati). (Pj 244)<br />

���� ����<br />

12. VERSCHIEDENES [WISSENSWERTES] – PAKIṆṆAKĀ<br />

A) Die acht Utensilien – Aṭṭha-parikkhārā<br />

"Die drei Gewänder (Doppel-, Ober- und Untergewand)<br />

(MV 287), und die Schale (CV 112);<br />

das kleine Messer* 33 , und die Nadel (CV 115);<br />

der Gürtel (CV 136) und der Wasserfilterstoff (CV 118) –<br />

diese acht sind die Pflichtbesitztümer eines Mönches". (J i. 65;<br />

DA i. 206)<br />

Alles weitere, das zulässig ist, ist der privaten Entscheidung überlassen.<br />

B) Schuhe (pāduka) und Pantoffeln (upāhana)<br />

"Ticīvarañca patto ca -<br />

vāsi ca, sūci ca, bandhanaŋ<br />

parissavanena aṭṭhete –<br />

Yuttāyogassa bhikkhuno."<br />

Alle Arten von Schuhen, Halbschuhen, Sandalen, Stiefeln usw. sind unzulässig. (MV190)<br />

Die Pantoffeln sollen wie in Abb. 5, oder irgendwie ähnlich aussehen. Alle anderen<br />

Formen sind unzulässig. (MV 186). In Ländern außerhalb Mittelindiens kann eine<br />

neue Sohle bis zu vier Schichten haben und aus zulässigem Leder bestehen.<br />

(s. MV. 197, 186f)<br />

Unzulässige Farben für die Sohle: Blau, gelb, rot, karmesin, schwarz und<br />

gemischte Farben. (MV 185)<br />

Abb. 5<br />

Wikipedia<br />

33 *<strong>Das</strong> kleine Messer (vāsi) (DA i. 206) dient hier dazu, Zahnholz zu schnitzen, Gewandstoff abzuschneiden, andere kleine<br />

Arbeiten zu erledigen oder auch das Haar zu schneiden, so daß es nicht länger als zwei Finger wächst. (CV 107). <strong>Das</strong> Rasiermesser<br />

(khuraŋ) (CV 134) wurde erst später erlaubt.

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