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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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In einem solchen Fall sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden,<br />

zusammen mit den Kranken, usw. zu zweit die 'Einladung' ausführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu<br />

ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 160). Wenn jedoch in<br />

ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann kannn dort die 'Einladung' für<br />

einen Mönch ausführen (s. unten E), ohne die 'Einladung' des Kranken, usw. abzuholen.<br />

E) Einladung [<strong>zur</strong> Ermahnung] für EINEN<br />

Der Erhabene sprach:<br />

"O Mönche, dieser Mönch soll...[sich gleichwie bei dem Uposathahandlung der Bestimmung (adhiṭ-<br />

ṭhān'uposatha), Kap. 4. D. IV. verhalten] und sich hinsetzen. Wenn andere Mönche kommen, soll er,<br />

mit ihnen [<strong>zur</strong> Ermahnung] einladen. Wenn keine kommen, soll er den Pavāraṇātag auf diese Weise<br />

bestimmen:<br />

"Heute ist für mich der Pavāraṇātag (am 14ten/ 15ten).<br />

Ich bestimme [ihn]."<br />

"Wenn er ihn nicht bestimmt, begeht er ein Dukkaṭavergehen." (MV 163)<br />

���� ����<br />

9. KAṬHINAPRIVILEGIEN – KAṬHINĀNISANSĀ<br />

(Aus dem siebten Kapitel des MV 253-267)<br />

A) Die Erteilung der Kaṭhinaprivilegien<br />

Der Erhabene sprach:<br />

"Ajja me pavāraṇā (cātuddasikā/<br />

paõõarasikā). Adhiṭṭhāmi."<br />

"Ich erlaube, o Mönche, den Mönchen, die die Regenzeitklausur verbracht haben, die Kaṭhinaprivilegien<br />

zu erteilen. Für euch, o Mönche, die ihr euch die Kaṭhinaprivilegien erteilt habt, werden fünf<br />

Privilegie zulässig:<br />

[1] Anāmantacāra<br />

Ohne sich an einen anwesenden Mönch zu wenden, bzw. ohne ihn<br />

darüber zu informieren, Familien besuchen. [Pāc. Nr. 46 ist damit ungültig.]<br />

[2] Asamadānacāra<br />

Ohne alle drei Gewänder mit sich zu nehmen auf Wanderung gehen.<br />

Nis. Pāc. 2 ist damit ungültig.]<br />

[3] Gaṇabhojana<br />

Speise in einer Gemeinschaft genießen.[Pāc. Nr.32 ist damit ungültig .]<br />

[4] Yāvadattha-cīvara<br />

Notwendigerweise, [d.i. wunschgemäß] Gewänder benutzen, bzw. ohne Zahl- und<br />

Zeitbeschränkung, ohne Bestimmung (adhiṭṭhāna) und ohne Überlassung (vikappana).<br />

[Nis. Pāc. 1 & 2 sind damit ungültig.]<br />

[5] Yo ca tattha cīvarruppādo, so nesaŋ bhavissati:<br />

Jener Gewand-/ Stoff, der einem Kloster zukommt, der wird seinen Bewohnern gehören."

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