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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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16. Smps 793<br />

17. "Ich erlaube, ...., [den Charakter eines] Menschen in Betracht zu ziehen und ihn danach um Erlaubnis zu<br />

bitten." (Anujānāmi, bhikkhave, puggalaŋ tulāyitva okāsaŋ kārāpetun'ti.) (MV 114). Deshalb sagt er 'mit Verlaub'<br />

(Okāsa!).<br />

18. "Eine Frage [im Pāli] fängt mit api, api nu oder kiŋ an. Kiŋ kann sogar am Ende eines Satzes stehen,<br />

z.B.: "Kiŋ gacchasi?" "Gacchasi kiŋ?": ["Du gehst?", "Gehst du?"] (PME. Lesson 9). Siehe auch: "Ekaŋ nāmaŋ<br />

kiŋ? Dve nāma kiŋ? ..." (Khuddaka-pāṭha IV)<br />

19. Diese sind dem Wechsel unterworfen. Siehe Anm. 21<br />

20. "Ich erlaube, daß eben alle Mönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." (Anujānāmi, bhikkhave,<br />

sabbeheva pakkhaganaṇaŋ uggahetun'ti.) (MV 117). Siehe Anm. 101, Abb. 2, 3 und Erklärung.<br />

21. "Es gibt, ... , diese zwei Uposathatage: am 14. oder am 15. Tag [des Halbmonats]." (Dve' me bhikkhave,<br />

uposathā: cātuddasiko ca paṇṇarasiko ca.) (MV 111)<br />

In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebente Uposathatag der vierzehnte. Ungefähr<br />

alle drei Jahre wird der 14. zu einem 15. geändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten.<br />

Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr<br />

dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit 10 Uposathatage hat, ist auch der 10. Uposathatag<br />

der 15. Ein Mondjahr (synodisch) hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. Siehe Anm.<br />

101, Abb. 2, 3 und Erklärung.<br />

22. In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā, anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto,<br />

araho. (Smps 1045, 850)<br />

Auch Ms. I.B. Horner übersetzt kammappattā als "entitled (to take part in the formal) act" (B.D. IV,456).<br />

Daß das Wort patta hier nicht gekommen oder angekommen bedeutet, kann man am folgenden Beispiel<br />

feststellen:<br />

"Ñattidutiye ce, bhikkhave, kamme yāvatikā bhikkhu kammappattā, te anāgatā honti,<br />

chandārahānaŋ chando anāhato hoti, ..., vaggakammaŋ." (MV 317)<br />

Hier bedeutet anāgatā "nicht gekommen"; und dieser Satz sollte so übersetzt werden:<br />

"Eine Handlung ist von einer unvollständigen Versammlung durchgeführt worden (vaggakamma),<br />

falls zu einer Ñatti-dutiya-Handlung nicht alle Mönche gekommen sind (anāgatā), die das Recht<br />

haben, an dieser Handlung teilzunehmen (kammapattā) und die Zustimmung (chando) jener, die<br />

dazu berechtig sind ihre Zustimmung zu geben (chandārahā), nicht überbracht worden ist, ..."<br />

23. "Man soll nicht, ... , an einem Nicht-Uposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von<br />

dem Tag der Einigung des Ordens." (Na ca, bhikkhave, anuposathe uposatho kātabbo, aññatra saṅghasāmaggiyā'ti.)<br />

(MV 136)<br />

Dieser Tag ist zeitlich nicht fest gesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus<br />

aus Kosambi eingeführt, siehe MV 366 ff., und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen gleich nach<br />

dem Vinayaverfahren ausgeführt werden. Siehe MV 356.<br />

24. "Ich erlaube, ... , den Pātimokkha zu rezitieren wenn [mindestens] vier Mönche anwesend sind." (Anujānāmi,<br />

bhikkhave, catunnaŋ pātimokkhaŋ uddisituŋ.) (MV 124). <strong>Das</strong> selbe gilt, wenn es mehr als vier sind.<br />

25. "Hatthapāsa (die Reichweite der Hand), ist ein fachlicher Ausdruck, der im Vinaya immer verwendet<br />

wird, um einen Abstand von 2 ½ Ellen (cubits) um sich herum zu bezeichnen, [wenn man den Unterarm zusammen<br />

mit dem Oberkörper vorwärts ausstreckt (pasāretvā), ohne die Hüften, Fersen usw. zu bewegen]."

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