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Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus

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87. "...., hinterlegtes annimmt" (upanikkhitaŋ sādiyeyya) - <strong>Das</strong> Geld kann hier auf zwei Weisen hinterlegt<br />

werden:<br />

1) In der Anwesenheit des Mönches<br />

Der Spender hinterlegt das Geld an irgend einer Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem<br />

Mönch: "Dieses Geld ist für den Herrn (Idaŋ ayyassa hotu)."<br />

2) In der Abwesenheit des Mönches<br />

Der Spender sagt dem Mönch: "Ich habe an solch einer Stelle/bei dem Aufwärter Soundso, Geld<br />

hinterlegt. Es soll für den Herrn sein."<br />

Wenn der Mönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt<br />

(adhivāseti), daß es hinterlegt wird, dann heißt das, daß er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß<br />

Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Mönche nehmen kein Geld an / entgegen". Dies ist die hier einzuhaltende<br />

Handlungsweise.<br />

Wenn er das Geld auf irgend eine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten<br />

(Worte und/oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervor geht, dann ist es ein Nis. Pāc. Vergehen.<br />

Falls er es aus irgend einem Grund nicht mit Worten/Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem<br />

und aufrichtigem Geist so ablehnen: "<strong>Das</strong> ist für uns nicht zulässig." (Siehe Pj 238; Khvt 71; Smps 500). Wenn der<br />

Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bring-en oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen:<br />

"Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiya) ist, z.B.:<br />

"Butteröl (Ghee), Honig oder Melasse sind zulässig für uns". (Pj 238; 240). Für weiteres siehe Anm. 76.<br />

88. "Geld (rūpiya) bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was<br />

auch immer handelsüblich ist." (Rūpiyaŋ nāma: satthuvaṇṇo, kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako,<br />

ye vohāraŋ gaccha- nti.). (Pj 240). Vgl. Anm. 85, wo Gold und Silber ähnlich definiert werden.<br />

<strong>Das</strong> Wort rūpiya, das auch im Vibhaṅga von Nis. Pāc. 18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort<br />

für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet:<br />

1) für Gold- und Silberwährung, und was auch immer handelsüblich ist, wie oben Pj 240;<br />

2) speziell für Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz<br />

zu anderen Metallen und Mineralien steht, z.B.: "Suvaṇṇa-, rūpiya-, tambaloha-, kaŋsamayo pat-<br />

to." (CV. 112), oder: "Caturāsiti-suvaṇṇa-pāti-sahassāni adāsi rūpiya-purāni." (A iv. 393); und<br />

3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu hirañña (unbear-<br />

beitetes Gold) steht, z.B.: "Sataŋ satasahassānaŋ hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" (S i. 92)<br />

Hier: "Rūpiya = suvaṇṇa- rajata-tambaloha-kālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiya-<br />

bhaṇḍassa ca." (Suttasaṅgaha)<br />

In diesem Zusammenhang jedoch ist rūpiya mit "Geld" übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel,<br />

Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist" (WD), und da es in früheren Entwicklungsstufen mit<br />

Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs<br />

mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). (Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei,<br />

H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/51)<br />

89. "Verschiedene Waren bedeutet: Fertigwaren, Nichtfertigwaren [Rohstoffe], und Halbfertigwaren". (Nānappakārakaŋ<br />

nāma: katampi, akatampi, katākatampi.) (Pj 239)<br />

Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 88, 89 auch Aktien,<br />

Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen<br />

und Verkaufen bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ... gegen Geld getauscht wird, und<br />

umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.<br />

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren<br />

siehe Anh. I. Kap. 5. VI, Nis. Pac. 19.

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