Notizen zur Verhaltensethik - Das Buddhistische Haus
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87. "...., hinterlegtes annimmt" (upanikkhitaŋ sādiyeyya) - <strong>Das</strong> Geld kann hier auf zwei Weisen hinterlegt<br />
werden:<br />
1) In der Anwesenheit des Mönches<br />
Der Spender hinterlegt das Geld an irgend einer Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem<br />
Mönch: "Dieses Geld ist für den Herrn (Idaŋ ayyassa hotu)."<br />
2) In der Abwesenheit des Mönches<br />
Der Spender sagt dem Mönch: "Ich habe an solch einer Stelle/bei dem Aufwärter Soundso, Geld<br />
hinterlegt. Es soll für den Herrn sein."<br />
Wenn der Mönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt<br />
(adhivāseti), daß es hinterlegt wird, dann heißt das, daß er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß<br />
Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Mönche nehmen kein Geld an / entgegen". Dies ist die hier einzuhaltende<br />
Handlungsweise.<br />
Wenn er das Geld auf irgend eine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten<br />
(Worte und/oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervor geht, dann ist es ein Nis. Pāc. Vergehen.<br />
Falls er es aus irgend einem Grund nicht mit Worten/Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem<br />
und aufrichtigem Geist so ablehnen: "<strong>Das</strong> ist für uns nicht zulässig." (Siehe Pj 238; Khvt 71; Smps 500). Wenn der<br />
Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bring-en oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen:<br />
"Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiya) ist, z.B.:<br />
"Butteröl (Ghee), Honig oder Melasse sind zulässig für uns". (Pj 238; 240). Für weiteres siehe Anm. 76.<br />
88. "Geld (rūpiya) bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was<br />
auch immer handelsüblich ist." (Rūpiyaŋ nāma: satthuvaṇṇo, kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako,<br />
ye vohāraŋ gaccha- nti.). (Pj 240). Vgl. Anm. 85, wo Gold und Silber ähnlich definiert werden.<br />
<strong>Das</strong> Wort rūpiya, das auch im Vibhaṅga von Nis. Pāc. 18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort<br />
für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet:<br />
1) für Gold- und Silberwährung, und was auch immer handelsüblich ist, wie oben Pj 240;<br />
2) speziell für Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz<br />
zu anderen Metallen und Mineralien steht, z.B.: "Suvaṇṇa-, rūpiya-, tambaloha-, kaŋsamayo pat-<br />
to." (CV. 112), oder: "Caturāsiti-suvaṇṇa-pāti-sahassāni adāsi rūpiya-purāni." (A iv. 393); und<br />
3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu hirañña (unbear-<br />
beitetes Gold) steht, z.B.: "Sataŋ satasahassānaŋ hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" (S i. 92)<br />
Hier: "Rūpiya = suvaṇṇa- rajata-tambaloha-kālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiya-<br />
bhaṇḍassa ca." (Suttasaṅgaha)<br />
In diesem Zusammenhang jedoch ist rūpiya mit "Geld" übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel,<br />
Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist" (WD), und da es in früheren Entwicklungsstufen mit<br />
Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs<br />
mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). (Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei,<br />
H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/51)<br />
89. "Verschiedene Waren bedeutet: Fertigwaren, Nichtfertigwaren [Rohstoffe], und Halbfertigwaren". (Nānappakārakaŋ<br />
nāma: katampi, akatampi, katākatampi.) (Pj 239)<br />
Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 88, 89 auch Aktien,<br />
Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen<br />
und Verkaufen bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ... gegen Geld getauscht wird, und<br />
umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.<br />
Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren<br />
siehe Anh. I. Kap. 5. VI, Nis. Pac. 19.