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Die städtebauliche Optimierung von ... - optirisk.de

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Wesentliche Be<strong>de</strong>utung hinsichtlich <strong>de</strong>r Hemmnisbeseitigung hat die entwickelte Metho<strong>de</strong> für die<br />

Schaffung <strong>von</strong> Transparenz. Brachflächen mit einer langen Nutzungsgeschichte, mit einem<br />

schlechten, ‚schmutzigen’ o<strong>de</strong>r verwahrlosten äußeren Erscheinungsbild, zu<strong>de</strong>m oft Zielscheibe für<br />

Vandalismus, haben ein schlechtes Image. Ein (angeblicher) Altlastenmakel führt zu einer Stigmatisierung<br />

<strong>de</strong>r Standorte, so auch <strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>llstandorte A und B. Es ist z. B. oft Meinung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit,<br />

dass ein reichlich bebauter und lange genutzter Standort ‚<strong>de</strong>r Russen’, wie <strong>de</strong>r Standort B,<br />

eine Altlast sein muss. Das Gegenteil ist oft <strong>de</strong>r Fall: aus eigenen Erfahrungen <strong>de</strong>r Autoren treffen<br />

für viele ehemalige WGT-Standorte weniger ökologische Inanspruchnahmerisiken aufgrund <strong>von</strong><br />

Schadstoffen zu, son<strong>de</strong>rn eher die Probleme, die durch Blindgänger und Fundmunition entstehen.<br />

So sind in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Standorte A und B das oben beschriebene Stigma <strong>de</strong>s äußeren Erscheinungsbil<strong>de</strong>s<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Behebung <strong>de</strong>m Investitionsrisiko o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Freilegungskosten zuzuordnen.<br />

b) Entwicklungshemmnisse aufgrund umfangreicher Freilegungen<br />

Bei Standorten mit intensiver Bebauung (A, B, E), die für Nachnutzungen nicht wie<strong>de</strong>r verwendbar<br />

ist, stellen die Freilegungskosten ein wesentliches Entwicklungshemmnis dar. <strong>Die</strong>ses resultiert<br />

einfach aus <strong>de</strong>r großen Menge abzutransportieren<strong>de</strong>r und zu <strong>de</strong>ponieren<strong>de</strong>r Altbausubstanz. Damit<br />

kann die Standortentwicklung allein aufgrund <strong>de</strong>r rückzubauen<strong>de</strong>n massiven Altsubstanz in <strong>de</strong>n<br />

Bereich <strong>de</strong>r Unrentierlichkeit geraten.<br />

c) Entwicklungshemmnisse aufgrund <strong>von</strong> Investitionsrisiken<br />

Investitionsrisiken bestehen aufgrund weiterer ökologischer Sachverhalte, die nicht <strong>de</strong>n Haftungsrisiken<br />

zuzuordnen sind. Sie betreffen:<br />

1. Kontaminationen <strong>von</strong> Bö<strong>de</strong>n, Ablagerungen/Auffüllungen ≥ Z 1.2, die nicht Gegenstand<br />

<strong>von</strong> behördlich anzuordnen<strong>de</strong>n Gefahrenabwehrmaßnahmen sind (oft <strong>de</strong>r Hauptkostenanteil),<br />

2. abfallrechtliche Aufwendungen für die Hoch- und Tiefbausubstanz,<br />

3. <strong>de</strong>n Rückbau und die Entsorgung <strong>von</strong> über- und unterirdischen Anlagen,<br />

4. schädliche Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r natürlichen Bo<strong>de</strong>nstruktur (Baugrundverschlechterung),<br />

5. durchzuführen<strong>de</strong> Abfallberäumungen und<br />

6. Kontaminationen <strong>de</strong>s Grundwassers bei Baugrubenwasserhaltungen.<br />

<strong>Die</strong> Summe dieser Risiken bezeichnen die Autoren als theoretisches maximales Investitionsrisiko.<br />

Eine Beseitigung dieser Risiken ist jedoch umweltrechtlich bei Beibehaltung <strong>de</strong>s Status quo nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Kosten fallen nur dann an, wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Standortentwicklung die oben aufgeführten<br />

Arten berührt wer<strong>de</strong>n. Je nach Art <strong>de</strong>r Standortentwicklung wird unterschiedlich in Bö<strong>de</strong>n<br />

eingegriffen, wer<strong>de</strong>n Rückbau o<strong>de</strong>r Teilrückbau, Entsorgung <strong>von</strong> Anlagen usw. erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

<strong>Die</strong>ser Umstand eröffnet <strong>Optimierung</strong>spotenzial dahingehend, Standortentwicklungskonzepte so<br />

anzulegen, dass die Investitionsrisiken gering gehalten wer<strong>de</strong>n können. Beispielsweise fallen bei<br />

Konzepten ohne Eingriffe in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n keine Kosten gem. Pos. 1 (s. o.) an.<br />

d) Entwicklungshemmnisse aufgrund <strong>de</strong>s Eigentums<br />

<strong>Die</strong> Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Grundstücke ist eine Grundvorrausetzung für die Entwicklung <strong>von</strong> Flächen.<br />

Das eigentumsrechtliche Entwicklungshemmnis wird in <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Übersicht ver<strong>de</strong>utlicht.<br />

Zur Entwicklung einer Fläche sind einerseits die Kenntnis aller betroffenen Grundstückseigentümer<br />

und an<strong>de</strong>rerseits die Kenntnis über <strong>de</strong>ren Verwertungsabsichten <strong>de</strong>r Grundstücke erfor<strong>de</strong>rlich. Als<br />

Eigentumsform wer<strong>de</strong>n das Alleineigentum sowie das gemeinsame Eigentum als Miteigentum und<br />

gesamthän<strong>de</strong>risches Eigentum unterschie<strong>de</strong>n. Beim Miteigentum kann je<strong>de</strong>r Eigentümer über seinen<br />

Anteil verfügen und je<strong>de</strong>r Zeit Teilung verlangen. Beim Gesamthandseigentum, das z.B. bei<br />

<strong>de</strong>r ehelichen Gütergemeinschaft und <strong>de</strong>r Erbengemeinschaft vorkommt, können grundsätzlich die<br />

Gesamthän<strong>de</strong>r nur gemeinsam über die ‚Sache’ verfügen. In seltenen Fällen han<strong>de</strong>lt es sich bei<br />

REFINA: | Projektbericht | 187

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