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Die städtebauliche Optimierung von ... - optirisk.de

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Mit dieser Matrix wird das Altlastenrisiko in die 6 Risikoklassen (RK, siehe Legen<strong>de</strong>) zerlegt, die im<br />

Schema diagonal angeordnete Dominanzfel<strong>de</strong>r bil<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> praktische Umsetzung dieser risikobasierten<br />

Prüfung erfolgt in <strong>de</strong>r Weise, dass mit Hilfe <strong>de</strong>s dargestellten grafischen Prüf- bzw. Entscheidungsschemas<br />

für je<strong>de</strong> Altlast eine Risikoeinstufung nach schutzgutspezifischen Maßstäben<br />

vorgenommen wird. An Hand <strong>von</strong> Prüfkriterien wird je<strong>de</strong>m standortrelevanten Schutzgut eine Position<br />

in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Prüfmatrix zugewiesen. Im Ergebnis dieser Prozedur fällt das Schutzgut in<br />

das Dominanzfeld einer <strong>de</strong>r 6 Risikostufen.<br />

<strong>Die</strong> kompartimentsbezogenen standortspezifischen Sensibilitäts-/Vulnerabilitätsgra<strong>de</strong> und die jeweiligen<br />

schutzgutspezifischen Betroffenheitsgra<strong>de</strong> sowie die Kriterien für die Standorteinstufung<br />

wer<strong>de</strong>n im BAND 2 sehr <strong>de</strong>tailliert erläutert.<br />

<strong>Die</strong> Verhältnismäßigkeit <strong>von</strong> Maßnahmen ist <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>s Sanierungsobjekts im dargestellten<br />

Schema abhängig. Verhältnismäßig ist es in <strong>de</strong>r Regel immer, akute Gefahren zu beheben<br />

sowie sehr hohe und hohe Risiken zu min<strong>de</strong>rn. Unverhältnismäßig ist es, Verän<strong>de</strong>rungen innerhalb<br />

<strong>de</strong>s Mittel- und Niedrig-Risiko-Bereichs vorzunehmen, wenn dieser sicher erfasst und erkannt ist<br />

bzw. keine Gefahr für an<strong>de</strong>re Schutzgüter ausgeht. Als unverhältnismäßig erweisen sich in <strong>de</strong>r<br />

Regel auch diejenigen Maßnahmen, <strong>de</strong>ren Ziel in <strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>s Risikos um mehr als nur eine<br />

Risikoklasse besteht (außer bei akuter Gefahr und hohem Risiko). Aus diesen Ableitungen ergibt<br />

sich als allgemeines Sanierungsziel die Erreichung eines mittleren Risikos, was natürlich standortspezifisch<br />

zu verifizieren ist.<br />

In <strong>de</strong>n meisten Fällen beinhalten die Maßnahmen eine Verringerung <strong>de</strong>s Betroffenheitsgra<strong>de</strong>s, wie<br />

mit <strong>de</strong>n senkrechten roten Pfeilen in Abb. 12 dargestellt. Eine Verringerung nutzungsspezifischer<br />

Sensibilitäts-/Vulnerabilitätsgra<strong>de</strong> als Sanierungsoption ist durch Nutzungsbeschränkungen gemäß<br />

BBodSchG § 4 möglich (entspräche waagerecht nach links gerichteten Pfeilen im Diagramm).<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei bo<strong>de</strong>nschutzbezogenen Sanierungsmaßnahmen<br />

Altlastensanierung ist eine Aktivität <strong>de</strong>s nachsorgen<strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>nschutzes, die immer dann notwendig<br />

ist, wenn in <strong>de</strong>r Vergangenheit <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s vorsorgen<strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>nschutzes nicht hinreichend<br />

Rechnung getragen wur<strong>de</strong> - mit <strong>de</strong>r Konsequenz, dass sich dadurch ein nach heutigem Verständnis<br />

ordnungsrechtlich unzulässiger Zustand eingestellt hat. Unzulässig im bo<strong>de</strong>nschutzrechtlichen<br />

Sinne ist, wenn die für <strong>de</strong>n Standort relevanten Bo<strong>de</strong>nfunktionen in gefahrenrelevanter Weise<br />

beeinträchtigt sind.<br />

Als Konsequenz aus <strong>de</strong>r Altlasten<strong>de</strong>finition ergibt sich, dass das Ziel bo<strong>de</strong>nschutzbezogener Sanierungsmaßnahmen<br />

ausschließlich nur in <strong>de</strong>r angemessenen Verringerung <strong>de</strong>s Beeinträchtigungsgra<strong>de</strong>s<br />

<strong>von</strong> Bo<strong>de</strong>nfunktionen bestehen kann. <strong>Die</strong> Reduktion <strong>de</strong>s Altlastenrisikos auf ein Nullrisiko<br />

ist a priori unangemessen; die Erreichung <strong>de</strong>s ursprünglichen Zustan<strong>de</strong>s ist zu<strong>de</strong>m meist<br />

technisch unmöglich; eine solche For<strong>de</strong>rung wäre daher unverhältnismäßig und wür<strong>de</strong> die Rechtswidrigkeit<br />

eines entsprechen<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes begrün<strong>de</strong>n.<br />

40 | REFINA: | Projektbericht

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