Fibromyalgie â endlich ein Ausweg - m&i-Klinikgruppe Enzensberg
Fibromyalgie â endlich ein Ausweg - m&i-Klinikgruppe Enzensberg
Fibromyalgie â endlich ein Ausweg - m&i-Klinikgruppe Enzensberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Wolfgang Hausotter Sozialmedizinische Aspekte der <strong>Fibromyalgie</strong><br />
tur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden und bedarf nervenärztlich-psychosomatischer<br />
Kompetenz, wobei es hilfreich ist, „sich detailliert und naiv hinterfragend den momentanen<br />
Tages- und Wochenablauf schildern zu lassen“ (Stärk 1999). Es bleibt dabei stets <strong>ein</strong> gewisser<br />
Ermessensspielraum. Immerhin ist auch sehr wohl zu bedenken, dass die Berentung<br />
weniger <strong>ein</strong>e Entlastung als vielmehr die Grundlage für <strong>ein</strong>e weitere Chronifizierung darstellen<br />
kann.<br />
Grundsätzlich sollte die Begutachtung <strong>ein</strong>es an <strong>Fibromyalgie</strong> Leidenden k<strong>ein</strong>esfalls ausschließlich<br />
durch <strong>ein</strong>en Orthopäden oder Rheumatologen erfolgen, auch nicht durch <strong>ein</strong>en<br />
„Schmerztherapeuten“, sondern grundsätzlich <strong>ein</strong>en Psychiater mit <strong>ein</strong>beziehen.<br />
Schwerbehindertenrecht<br />
Als Behinderung nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) – jetzt SGB IX -<br />
wird <strong>ein</strong>e „nicht nur vorübergehende über das altersgemäß-physiologische Maß hinausgehende<br />
Funktions<strong>ein</strong>schränkung“ angesehen, die „auf <strong>ein</strong>em regelwidrigen körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Zustand beruht und <strong>ein</strong>en Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens<br />
10 bedingt“. Der Schwerbehindertenstatus wird dabei erst bei <strong>ein</strong>em Gesamt-GdB von<br />
50 erreicht.<br />
Maßgeblich für die Bewertung sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im<br />
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ in der neuesten Ausgabe<br />
von 2004. Dort wird unter dem Stichpunkt „<strong>Fibromyalgie</strong>syndrom“ festgestellt, dass sich<br />
die Bewertung nach „Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie nach den Auswirkungen<br />
auf den Allgem<strong>ein</strong>zustand“ richtet. Dies ist hier wenig hilfreich, da eben k<strong>ein</strong>e Organbeteiligung<br />
vorliegt und der Allgem<strong>ein</strong>zustand zumindest körperlich nicht be<strong>ein</strong>trächtigt<br />
ist.<br />
Das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom gilt als chronisches Schmerzsyndrom ohne organischen Befund.<br />
Liegen zusätzliche Behinderungen des Stütz- und Bewegungssystems vor, so sind diese<br />
primär zu beurteilen, Entsprechendes gilt für neuropsychiatrische Erkrankungen. Scheiden<br />
solche aus, muss das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom isoliert bewertet werden.<br />
Begutachtungsempfehlungen<br />
Die offiziellen Begutachtungsempfehlungen des Beirates des Bundesministeriums für Arbeit<br />
und Sozialordnung bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gehen<br />
davon aus, dass das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen<br />
Literatur nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteilen ist. Gutachtlich sei vielmehr<br />
neben <strong>ein</strong>er somatischen Funktions<strong>ein</strong>buße auch die psychische Be<strong>ein</strong>trächtigung wie<br />
chronisch fixierte Schmerzen und Schlafverlust zu berücksichtigen. Bei stärkeren psychi-<br />
72 m&i-Fachklinik <strong>Enzensberg</strong> | Interdisziplinäres Schmerzzentrum