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Fibromyalgie – endlich ein Ausweg - m&i-Klinikgruppe Enzensberg

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Wolfgang Hausotter Sozialmedizinische Aspekte der <strong>Fibromyalgie</strong><br />

tur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden und bedarf nervenärztlich-psychosomatischer<br />

Kompetenz, wobei es hilfreich ist, „sich detailliert und naiv hinterfragend den momentanen<br />

Tages- und Wochenablauf schildern zu lassen“ (Stärk 1999). Es bleibt dabei stets <strong>ein</strong> gewisser<br />

Ermessensspielraum. Immerhin ist auch sehr wohl zu bedenken, dass die Berentung<br />

weniger <strong>ein</strong>e Entlastung als vielmehr die Grundlage für <strong>ein</strong>e weitere Chronifizierung darstellen<br />

kann.<br />

Grundsätzlich sollte die Begutachtung <strong>ein</strong>es an <strong>Fibromyalgie</strong> Leidenden k<strong>ein</strong>esfalls ausschließlich<br />

durch <strong>ein</strong>en Orthopäden oder Rheumatologen erfolgen, auch nicht durch <strong>ein</strong>en<br />

„Schmerztherapeuten“, sondern grundsätzlich <strong>ein</strong>en Psychiater mit <strong>ein</strong>beziehen.<br />

Schwerbehindertenrecht<br />

Als Behinderung nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) – jetzt SGB IX -<br />

wird <strong>ein</strong>e „nicht nur vorübergehende über das altersgemäß-physiologische Maß hinausgehende<br />

Funktions<strong>ein</strong>schränkung“ angesehen, die „auf <strong>ein</strong>em regelwidrigen körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Zustand beruht und <strong>ein</strong>en Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens<br />

10 bedingt“. Der Schwerbehindertenstatus wird dabei erst bei <strong>ein</strong>em Gesamt-GdB von<br />

50 erreicht.<br />

Maßgeblich für die Bewertung sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im<br />

sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ in der neuesten Ausgabe<br />

von 2004. Dort wird unter dem Stichpunkt „<strong>Fibromyalgie</strong>syndrom“ festgestellt, dass sich<br />

die Bewertung nach „Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie nach den Auswirkungen<br />

auf den Allgem<strong>ein</strong>zustand“ richtet. Dies ist hier wenig hilfreich, da eben k<strong>ein</strong>e Organbeteiligung<br />

vorliegt und der Allgem<strong>ein</strong>zustand zumindest körperlich nicht be<strong>ein</strong>trächtigt<br />

ist.<br />

Das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom gilt als chronisches Schmerzsyndrom ohne organischen Befund.<br />

Liegen zusätzliche Behinderungen des Stütz- und Bewegungssystems vor, so sind diese<br />

primär zu beurteilen, Entsprechendes gilt für neuropsychiatrische Erkrankungen. Scheiden<br />

solche aus, muss das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom isoliert bewertet werden.<br />

Begutachtungsempfehlungen<br />

Die offiziellen Begutachtungsempfehlungen des Beirates des Bundesministeriums für Arbeit<br />

und Sozialordnung bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gehen<br />

davon aus, dass das <strong>Fibromyalgie</strong>syndrom unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen<br />

Literatur nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteilen ist. Gutachtlich sei vielmehr<br />

neben <strong>ein</strong>er somatischen Funktions<strong>ein</strong>buße auch die psychische Be<strong>ein</strong>trächtigung wie<br />

chronisch fixierte Schmerzen und Schlafverlust zu berücksichtigen. Bei stärkeren psychi-<br />

72 m&i-Fachklinik <strong>Enzensberg</strong> | Interdisziplinäres Schmerzzentrum

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