Fibromyalgie â endlich ein Ausweg - m&i-Klinikgruppe Enzensberg
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Wolfgang Hausotter Sozialmedizinische Aspekte der <strong>Fibromyalgie</strong><br />
schen Störungen könne – analog den psychovegetativen Störungen – <strong>ein</strong> GdB von 20 gerechtfertigt<br />
s<strong>ein</strong>. Somatische Funktionsbe<strong>ein</strong>trächtigungen seien gegebenenfalls zusätzlich<br />
zu beurteilen. Nachdem k<strong>ein</strong>e spezifischen objektivierbaren organischen Befunde vorliegen,<br />
kann nur <strong>ein</strong>e Bewertung in Analogie zu anderen funktionellen Störungen erfolgen, wobei<br />
chronische, über das übliche Ausmaß hinausgehende Schmerzen – die hinreichend wahrsch<strong>ein</strong>lich<br />
zu machen sind – besonders berücksichtigt werden müssen.<br />
In der Literatur wird für die <strong>Fibromyalgie</strong> all<strong>ein</strong> üblicherweise <strong>ein</strong> GdB von 10–20 empfohlen,<br />
dies entspricht <strong>ein</strong>er leichtgradigen Einschränkung im täglichen Leben. Nachweisbaren stärkeren<br />
Einschränkungen im Alltagsleben kann <strong>ein</strong> GdB von 30–40 zugebilligt werden. Liegen<br />
tatsächlich außergewöhnliche Schmerzen mit der Erfordernis <strong>ein</strong>er adäquaten, schmerztherapeutischen<br />
Behandlung vor, kann in begründeten Ausnahmefällen – aber insgesamt wohl<br />
eher selten – <strong>ein</strong> GdB von 50 erwogen werden. Die Bedeutung der Würdigung des Einzelfalles<br />
kann nicht genug betont werden, wobei gerade auch den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen<br />
und der Be<strong>ein</strong>trächtigung im Alltagsleben, letztlich <strong>ein</strong>em nachvollziehbaren<br />
Leidensdruck besondere Bedeutung zukommt.<br />
Gesetzliche Unfallversicherung<br />
Die <strong>Fibromyalgie</strong> als solche stellt hier k<strong>ein</strong> Problem dar, da <strong>ein</strong> Kausalzusammenhang mit<br />
<strong>ein</strong>em Unfall nicht begründbar ist. Gleichwohl werden aber gelegentlich Ansprüche, vor allem<br />
nach <strong>ein</strong>er HWS-Distorsion geltend gemacht, die der Entwicklung <strong>ein</strong>er <strong>Fibromyalgie</strong> vorausgegangen<br />
s<strong>ein</strong> soll. Zu beurteilen ist dann nicht das Krankheitsbild „<strong>Fibromyalgie</strong>“, sondern<br />
die Entstehung <strong>ein</strong>er chronischen Schmerzkrankheit. Die Prinzipien der sozialrechtlichen<br />
Kausallehre sind dabei zu beachten. Der gesicherte Erstschaden im Rahmen <strong>ein</strong>es<br />
Arbeits- oder Wegeunfalls muss vorausgesetzt werden, ebenso das Vorliegen von Bedingungen,<br />
die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Entstehen der Gesundheitsstörung<br />
wesentlich mitgewirkt haben. Auf bereits vor dem Unfall bestehende Schmerzen oder psychische<br />
Auffälligkeiten ist zu achten, wobei das Leistungsverzeichnis der Krankenkasse stets<br />
herangezogen werden sollte. Wichtig ist auch, ob sich die Symptomatik nach dem Unfall<br />
entscheidend geändert hat, schließlich ob <strong>ein</strong>e relevante Persönlichkeitsstörung schon vor<br />
dem Ereignis vorlag. Lässt sich dies ausschließen, so kann auch relevanten psychoreaktiven<br />
Störungen unter sorgfältiger Abwägung unfallunabhängiger Faktoren die Anerkennung als<br />
Unfallfolge zugestanden werden.<br />
Die privaten Unfallversicherungen schließen seelische Unfallfolgen von ihrer Leistungspflicht<br />
grundsätzlich aus.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Die Haftpflicht mit der Frage nach Schadenersatz und Schmerzensgeld nach <strong>ein</strong>er Verletzung<br />
unterliegt dem Zivilrecht und nicht dem Sozialrecht und hier gilt <strong>ein</strong>e andere Kausali-<br />
m&i-Fachklinik <strong>Enzensberg</strong> | Interdisziplinäres Schmerzzentrum<br />
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