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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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ob sie dessen Wertvorstellungen teilen oder nicht. Dem Politikwissenschaftler<br />

Wolf-Dieter Narr ist daher zuzustimmen, wenn er feststellt: „Rechtsextremismen,<br />

so schlimm <strong>die</strong>se sind, oder andere Äußerungsformen bekämpft man<br />

nicht <strong>mit</strong> Verboten, sondern in<strong>dem</strong> man sie zur Kenntnis nimmt, sich auseinandersetzt,<br />

ihre Ursachen behebt.“ (Narr 2002: 8)<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> so genannten Brokdorf-Beschluss<br />

<strong>die</strong>sen hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit bestätigt und da<strong>mit</strong> enge<br />

Grenzen <strong>für</strong> Verbote von Demonstrationen gesetzt. Der Brokdorf-Beschluss<br />

vom 14. Mai 1985 (BVerfG 69, 315) gilt als grundlegende Entscheidung zum<br />

Versammlungsrecht. Nach einem generellen Verbot von gegen den Bau des<br />

Kernkraftwerks Brokdorf gerichteten Demonstrationen durch eine Allgemeinverfügung<br />

des Landrats und anschließender Verfassungsbeschwerde der Organisatoren<br />

stärkte das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Versammlungsfreiheit.<br />

Für ein Verbot wurden hohe Hürden geschaffen. So bleibt etwa<br />

das Recht auf Versammlungsfreiheit der friedlichen Teilnehmer auch dann erhalten,<br />

wenn Ausschreitungen von Einzelnen oder Minderheiten ausgehen,<br />

Gefahrenprognosen müssen sich auf konkrete Tatsachen und nicht allein auf<br />

Vermutungen oder Annahmen beziehen und <strong>die</strong> Kooperationsbereitschaft der<br />

Veranstalter erhöht <strong>die</strong> Eingriffsschwelle der Polizei. Aus der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts folgt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Auseinandersetzung</strong> <strong>mit</strong> rechtsextremen<br />

Demonstrationen: Einschränkungen oder Verbote aufgrund der Inhalte<br />

von Demonstrationen sind nicht vorgesehen, jedoch können Polizei bzw. Versammlungsbehörden<br />

<strong>mit</strong> Auflagen auf <strong>die</strong> geplante Form der Versammlung<br />

Einfluss nehmen. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ging <strong>die</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

im Versammlungsrecht an <strong>die</strong> Länder über, <strong>die</strong> unterschiedlich<br />

<strong>mit</strong> dessen konkreter Ausgestaltung umgehen. Neue, bereits verabschiedete<br />

bzw. geplante Versammlungsgesetze wie in Bayern, Niedersachsen oder<br />

Baden-Württemberg werden von zivilgesellschaftlichen Gruppen, Gewerkschaften<br />

und Parteien kritisiert, weil sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit<br />

zum Beispiel durch bürokratische Hürden bei der Anmeldung, Ausweitung<br />

der Haftbarkeit der Veranstalter und Erweiterung der Datenaufzeichnung<br />

und -speicherung durch <strong>die</strong> Polizei erheblich einschränken und da<strong>mit</strong> Bürgerinnen<br />

und Bürger von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschrecken.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat nach einer Verfassungsbeschwerde<br />

der Gegner des Bayrischen Versammlungsgesetzes am 17. Februar 2009 einem<br />

Eilantrag teilweise stattgegeben und das Gesetz bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde<br />

teilweise außer Kraft gesetzt.<br />

Denn neben der von der Bayrischen Landesregierung gewünschten Verhinderung<br />

rechtsextremer Aufmärsche zum „Schutz der Demokratie“ schränkt das<br />

Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 99

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