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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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3 Problemebenen des rechtlichen Handlungsrahmens<br />

Ausgangspunkt jeder Überlegung zum (rechtlich) adäquaten Umgang <strong>mit</strong><br />

rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen ist, dass Art. 8 GG auch <strong>die</strong><br />

Versammlungsfreiheit nicht verbotener rechtsextremer Personen und Gruppierungen<br />

schützt und ihre Versammlungen eine politische Realität bilden,<br />

der <strong>mit</strong> rechtsstaatlicher Gelassenheit zu begegnen ist (II.). Die öffentliche<br />

Bekundung nicht strafbarer rechtsextremer Irrlehren rechtfertigt nicht, eine<br />

Versammlung wegen un<strong>mit</strong>telbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung<br />

zu verbieten (III.). Mit <strong>dem</strong> auf Gefahrenabwehr begrenzten Handlungsinstrumentarium<br />

des Versammlungsrechts können rechtsextreme Versammlungen<br />

reguliert werden; es kann und darf ihnen aber nicht jede Wirkung<br />

genommen werden (IV). Nur kurz erwähnt werden können <strong>die</strong> Grenzen, <strong>die</strong><br />

bundes(verfassungs)rechtlich Verschärfungen des Versammlungsrechts durch<br />

Landesrecht gezogen sind (V.)<br />

II Versammlungsrecht auch <strong>für</strong> Rechtsextreme<br />

1 Geltung des Art. 8 Abs. 1 GG auch <strong>für</strong> Rechtsextremisten<br />

Der <strong>dem</strong>okratische Rechtsstaat muss <strong>die</strong> Antwort auf <strong>die</strong> Frage nach <strong>dem</strong><br />

adäquaten Umgang <strong>mit</strong> rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen<br />

im Recht suchen. Es eröffnet, gestaltet und begrenzt <strong>die</strong> Handlungsmöglichkeiten<br />

der Einzelnen und ist Grund und Grenze staatlicher Reaktionen auf privaten<br />

Freiheitsgebrauch. Die klare Erkenntnis ist hier: Auch <strong>für</strong> rechtsextreme<br />

Versammlungen und Aufmärsche gilt Art. 8 GG. Die darin garantierte Demonstrationsfreiheit<br />

<strong>für</strong> Rechtsextremisten ist (auch) Ausdruck rechtsstaatlicher<br />

Toleranz. 10<br />

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, über dessen Gebrauch <strong>die</strong> Einzelnen<br />

zu befinden haben, seine Wahrnehmung ist nicht Gegenstand staatlich<br />

kontrollierter oder kontrollierbarer Zuteilung. Es gewährleistet „ein Stück<br />

ursprünglicher und ungebändigter un<strong>mit</strong>telbarer Demokratie“, so das Bundesverfassungsgericht.<br />

11 Das Versammlungsrecht als Gewährleistung kollektiver<br />

Meinungskundgabe ist Teil einer übergreifenden Meinungsfreiheit, des-<br />

10 Vgl. Hoffmann-Riem: Demonstrationsfreiheit <strong>für</strong> Rechtsextremisten? – Grundsatzüberlegungen<br />

zum Gebot rechtsstaatlicher Toleranz. NJW 2004, 2777.<br />

11 BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. a. – BVerfGE 69, 315 (342 f.) (Brokdorf); st. Rspr.<br />

112 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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