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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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zu finden. Einen weiteren Anruf später folgte <strong>die</strong> Anweisung, einen Autohof an<br />

der A2 kurz vor der Sachsen-Anhaltischen-Brandenburgischen Landesgrenze<br />

aufzusuchen. Von dort erfolgte schließlich <strong>die</strong> Weiterleitung zu einem stillgelegten<br />

Flughafen-Hangar nahe Briest in Brandenburg. 700 Besucher fanden so<br />

den Weg zum Konzert, das entsprechend <strong>die</strong>sem aufwendigen Vorlauf ungestört<br />

beginnen konnte. Erst ein aufmerksamer Bürger, <strong>dem</strong> <strong>die</strong> Besucher seltsam<br />

vorkamen, informierte <strong>die</strong> Polizei. Bis <strong>die</strong>se <strong>die</strong> <strong>für</strong> den kurzfristigen Einsatz<br />

erforderlichen Kräfte mobilisiert hatte, war <strong>die</strong> Livemusik schon beendet.<br />

Dieses hier geschilderte Szenario spielt sich jedes Wochenende, teilweise mehrfach,<br />

in Deutschland ab. 2005 fanden beispielsweise 193 Konzerte statt. Die<br />

Zahl derartiger Konzerte ging zwar laut Zählung der Verfassungsschutzämter<br />

in den letzten Jahren zurück (2006 auf 163 und 2007 auf 138), da<strong>für</strong> nahmen<br />

jedoch Veranstaltungen der NPD zu, in deren Rahmen RechtsRock-Bands<br />

auftreten konnten. Die Reaktion der Polizei unterscheidet sich dabei von Bundesland<br />

zu Bundesland. Die juristische Lage gestaltet sich dabei <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsatzführer<br />

teilweise schwierig, müssen sie doch ggf. verschiedene juristische<br />

Optionen abwägen:<br />

a) Handelt sich bei <strong>dem</strong> vorgefundenen RechtsRock-Konzert um eine<br />

Privatveranstaltung?<br />

Neonazis deklarieren ihre Konzerte oft als private Geburtstags- oder sogar Verlobungsfeiern.<br />

Zu prüfen ist dabei, ob es sich wirklich um eine private Veranstaltung<br />

handelt. Dieses ist nicht der Fall, wenn der Teilnehmerkreis <strong>für</strong> den<br />

Veranstalter unbestimmt ist, er also <strong>die</strong>se nicht namentlich oder gezielt eingeladen<br />

hat. Weitere Anhaltspunkte zur Feststellung der Öffentlichkeit einer<br />

Veranstaltung sind zum Beispiel „unverhältnismäßig hohe Teilnehmerzahl in<br />

Bezug auf den angegebenen Veranstaltungsanlass (z. B. Geburtstagsfeier, Grillparty<br />

etc.), eine große Anzahl überregionaler Teilnehmer, Eintrittsgeld, Unkostenbeitrag<br />

<strong>für</strong> Teilnahme und zahlungspflichtige Speisen und Getränke“ (Walk<br />

2008: 10). Im Falle einer geschlossenen privaten Veranstaltung kann <strong>die</strong> Polizei<br />

nur eingreifen, wenn das Konzert Außenwirkung entfaltet und dabei Gesetzesverstöße<br />

zu vernehmen sind. Bei einem als private Veranstaltung getarnten<br />

Konzert der RechtsRock-Band „Kraftschlag“ im Bergischen Land (Nordrhein-<br />

Westfalen) 1996 wurde <strong>die</strong> Polizei informiert, nach<strong>dem</strong> draußen auf der Straße<br />

deutlich Parolen und Liedtexte zu vernehmen waren, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> §§ 86a,<br />

130 und 131 Strafgesetzbuch (StGB) verstießen. Die Einsatzkräfte lösten das<br />

Konzert auf und beschlagnahmten dabei einen Video<strong>mit</strong>schnitt der Veranstaltung,<br />

der <strong>die</strong> gesamten Gesetzesverstöße dokumentierte. Im Nachgang wurden<br />

<strong>die</strong> Band<strong>mit</strong>glieder zu Bewährungs- und Haftstrafen verurteilt.<br />

200 Rechtsextremes Handeln in der Kommune

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