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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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1.2 Gefahrenprognose<br />

Die Darlegungs- und materielle Beweislast <strong>für</strong> eine Gefahrenprognose liegt bei<br />

der Versammlungsbehörde. 62 Sie muss eine durch Tatsachen gesicherte Gefahrenprognose<br />

vorlegen können, <strong>die</strong> eine nach Intensität und Ausmaß der<br />

Bedrohung hinreichende Gefährdung belegen; 63 bloßer Verdacht oder Vermutungen<br />

reichen nicht. 64 Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen<br />

Tatsachen müssen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art.<br />

8 Abs. 1 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine un<strong>mit</strong>telbare Gefahr hindeuten.<br />

65 Versammlungsbehörde und Gerichte haben sich <strong>mit</strong> <strong>die</strong>sen in einer den<br />

Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen,<br />

wenn es Gegenindizien zu den <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gefahrenprognose herangezogenen<br />

Anhaltspunkten gibt. 66 Die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen<br />

müssen tragfähig, jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam sein und dürfen nicht<br />

Umstände heranziehen, deren Berücksichtigung <strong>dem</strong> Schutzgehalt des Art. 8<br />

Abs. 1 GG offensichtlich widerspricht. 67<br />

Die entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Stützung von Beschränkungen<br />

müssen aktuell sein, sich auf <strong>die</strong> bevorstehende Versammlung beziehen und<br />

dürfen nur insoweit auf exekutivem Erfahrungswissen zu vergleichbaren Versammlungen,<br />

den Veranstaltern und Teilnehmern gründen, als ein räumlichsachlicher<br />

Bezug zur der konkreten Versammlung hergestellt werden kann. 68<br />

Ein Erfahrungssatz etwa, dass alle Skinheads potentielle Gewalttäter seien,<br />

trägt <strong>die</strong> Gefahrenprognose allein nicht, wohl aber, wenn aufgrund von Vorfelderkenntnissen<br />

<strong>mit</strong> einer beträchtlichen Zahl gewaltbereiter Personen aus<br />

<strong>die</strong>sem Spektrum zu rechnen ist, sich der Veranstalter nicht von einem zu erwartenden<br />

größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und des-<br />

62 Vgl. Waechter (Fn. 14), VerwArch 99 (2008), 98 f.; zu den Darlegungslasten der Versammlungsbehörde<br />

im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren s. Ebert: ThürVBl. 2007, 25 ff., 49 ff.<br />

63 Vgl. etwa BVerfG, B. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08 – EuGRZ 2008, 769; st. Rspr.<br />

64 BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – BVerfGE 69, 315 (353 f.); B. v. 1.12.1992 – 1 BvR<br />

88/91 –, BVerfGE 87, 399 (409).<br />

65 BVerfG, B. v. 26.1.2001 – 1 BvQ 8/01 – NJW 2001, 1407 (1408); B. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08<br />

– EuGRZ 2008, 769.<br />

66 BVerfG, B. v. 18.8.2000 – 1 BvQ 23/00 – NJW 2000, 3053 (3055); B. v. 11.4.2002 – 1 BvQ 12/02<br />

– NVwZ-RR 2002, 500.<br />

67 BVerfG, B. v. 1.9.2000 – 1 BvQ 24/00 – NVwZ 2000, 1406 (1407); B. v. 9.6.2006 – 1 BvR<br />

1429/06 – BverfGK 8, 195.<br />

68 Ohne das Hinzutreten aktueller Erkenntnisse wird aus zurückliegenden Veranstaltungen regelmäßig<br />

nicht <strong>die</strong> erforderliche Prognosegewissheit <strong>für</strong> einen gleichartigen Verlauf gewonnen werden<br />

können; s. auch OVG TH, B. v. 9.8.1996 – 2 EO 669/96 – NVwZ-RR 1997, 287.<br />

126 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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