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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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echtfertigt sind Beschränkungen in Bezug auf <strong>die</strong> Nutzung von Musik- oder<br />

Verstärkeranlagen. Das Demonstrationsrecht garantiert nicht <strong>die</strong> unbegrenzte<br />

elektronische „Beschallung“ Dritter. Die Benutzung von Lautsprecherwagen<br />

<strong>für</strong> Ansprachen u. a. darf aber nur beschränkt, jenseits von Klein<strong>dem</strong>onstrationen<br />

als versammlungsimmanentes Element nicht völlig untersagt werden. 125<br />

3.2 Versammlungsort, -dauer, -route<br />

Die Freiheit, Versammlungsort, -dauer und -route frei bestimmen zu können,<br />

sichert den Veranstaltern <strong>die</strong> Möglichkeit, Art und Umfang der öffentlichen<br />

Aufmerksamkeit <strong>für</strong> „ihre“ Versammlung und da<strong>mit</strong> ihr Anliegen zu beeinflussen.<br />

Bei nicht ausschließlich <strong>dem</strong> Kfz-Verkehr vorbehaltenen Straßen und in<br />

Fußgängerzonen unterfallen <strong>dem</strong> Schutzbereich <strong>die</strong> zwangsläufigen Verkehrsbeeinträchtigungen<br />

und auch solche bewusst herbeigeführten „Störungen“,<br />

<strong>die</strong> als Mittel <strong>dem</strong> Zweck erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit <strong>die</strong>nen, soweit<br />

nicht schwerwiegende Störungen (Provozierung von Verkehrsunfällen;<br />

Blockade von Rettungswegen) im Raum stehen. Einflussnahmen sind hier –<br />

tunlichst in Umsetzung des Kooperationsgebots, <strong>dem</strong> <strong>die</strong> Versammlungsbehörden<br />

auch in Bezug auf Rechtsextreme unterworfen sind – in engen Grenzen<br />

möglich, 126 wenn durch geringfügige Modifikationen ohne Beeinträchtigung<br />

von Versammlungszweck oder angestrebter Publizität erhebliche Störungen<br />

anderweitiger Rechtsgüter vermieden oder vermindert werden können. Allein<br />

der geringere Aufwand <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sicherung der Route rechtfertigt entsprechende<br />

Änderungsauflagen nicht.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den Zeitpunkt und <strong>die</strong> Dauer der Demonstration, der<br />

bei – rechtlich zulässiger – Verknüpfung <strong>mit</strong> einem bestimmten Datum Teil der<br />

geschützten inhaltlichen Aussage ist.<br />

Ein größerer Spielraum als ihn <strong>die</strong> Rechtsprechung <strong>mit</strong>unter gewährt, sollte<br />

in den Fällen anerkannt werden, in denen rechtsextreme Versammlungen <strong>mit</strong><br />

– möglicherweise gewalttätigen – Gegen<strong>dem</strong>onstrationen zusammentreffen<br />

und es darum geht, ein gewaltförmiges Zusammentreffen zu vermeiden oder<br />

den <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Fall vorzuhaltenden Polizeiaufwand zu begrenzen. Der regel-<br />

125 OVG Frankfurt/O., B. v. 14.11.2003 – 4 B 365/03 – NVwZ-RR 2004, 844; OVG Berlin/Brandenburg,<br />

B. v. 18.11.2008 – 1 B 2.07 –; Jenssen (Fn. 49), 211 ff.<br />

126 Vgl. auch Schöring: Änderung von Zeitpunkt und Ort einer Versammlung im Wege einer Auflage?<br />

NVwZ 2001, 1246.<br />

140 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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