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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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meldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. 95 Selbst im Notstandsfall stehen<br />

vor <strong>dem</strong> Verbot Modifikationen der Modalitäten der Ausgangs<strong>dem</strong>onstration,<br />

z. B. <strong>die</strong> Verschiebung des Zeitpunkts, eine Verlegung des Orts oder eine Veränderung<br />

der vorgesehenen Route, <strong>die</strong> aber nicht den konkreten Zweck der<br />

Ausgangsversammlung und ihre gewollte Wirkung vereiteln dürfen.<br />

Auch sonst bergen Gegen<strong>dem</strong>onstrationen erhebliches Konfliktpotential insbesondere<br />

dann, wenn sich gewaltbereite Gegen<strong>dem</strong>onstranten <strong>mit</strong> friedlichen<br />

Gegen<strong>dem</strong>onstranten mischen und es dann zu Blockade- oder Konfrontationssituationen<br />

kommt; 96 <strong>die</strong>s gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betätigung des Entschließungs-<br />

und Auswahlermessens bezüglich der Räumung der Aufzugsstrecke der angemeldeten<br />

Versammlung.<br />

2.5 Beschränkungen von Zeitpunkt oder Ort einer Versammlung<br />

Als sonstiger Verbotsgrund kommt insbesondere eine Störung der öffentlichen<br />

Ordnung durch Zeitpunkt oder Ort der Veranstaltung in Betracht. Ort und Zeit<br />

einer Versammlung können dabei einen mehr oder minder intensiven Bezug<br />

zur inhaltlichen Aussage einer Versammlung haben bzw. selbst inhaltliche Aussagen<br />

sein. Bei solchen „inhaltsnahen“ Beschränkungen sind <strong>die</strong> verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen erhöht, und <strong>die</strong> Grenzlinie zwischen Auflage und<br />

Verbot kann fließend werden.<br />

2.5.1 Sondergesetzliche Regelung (§ 15 Abs. 2, § 16 VersG)<br />

Traditionelle, inhaltsneutrale örtliche Beschränkungen von Demonstrationen<br />

bilden <strong>die</strong> so genannten „Bannmeilenregelungen“, 97 innerhalb derer öffentliche<br />

Versammlungen unter freiem Himmel entweder insgesamt verboten, auf<br />

bestimmte Zeiträume (z. B. sitzungsfreie Perioden) begrenzt oder von einer ge-<br />

95 BVerfG, B. v. 10.5.2006 – 1 BvQ 14/06 – NVwZ 2006, 1049.<br />

96 Knape: Erfahrungen im polizeilichen/taktischen Einsatz <strong>mit</strong> Rechtsextremismus. Die Polizei 2006,<br />

79 (86 f.); s. auch Petzold u. a.: Wunsiedel 2004 – einsatztaktische und versammlungsrechtliche<br />

Fragestellungen. Die Polizei 2005, 196 (202).<br />

97 Zum Beispiel – <strong>für</strong> den Bund – das Gesetz über befriedete Bezirke v. 11.8.1999, BGBl. I, 1818.<br />

Rechtsvergleichend Richter: „Befriedete Bezirke“ und andere <strong>dem</strong>onstrationsfreie Zonen. Kategorienbildung<br />

und Problemtypologie anhand in- und ausländischen Versammlungsrechts. In: FS<br />

Steinberger, Berlin u. a. 2002, 899.<br />

134 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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