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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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nen Körpers in körperlichen <strong>Auseinandersetzung</strong>en zu <strong>die</strong>nen geeignet oder<br />

bestimmt sind (z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, gepolsterte Kleidung), 76 untersagt,<br />

das Verbot einer Versammlung rechtfertigen können. Hier reichen regelmäßig<br />

entsprechende Auflagen aus, <strong>die</strong> ggf. im Rahmen von Vorfeldkontrollen<br />

77 durchgesetzt werden können.<br />

2.2 Meinungs- und Propagandadelikte<br />

Ein Verbot rechtsextremistischer Versammlungen kann bei entsprechender Gefahrenprognose<br />

als Ultima Ratio auch an <strong>die</strong> hinreichende Gefahr anknüpfen,<br />

dass es – nicht nur vereinzelt und der Versammlung zuzurechnen – zu Straftaten<br />

<strong>mit</strong> Meinungsbezug (etwa Volksverhetzung, Leugnung des Holocaust,<br />

Verunglimpfung des Staates und seiner Behörden oder verfassungsfeindliche<br />

Verunglimpfung von Verfassungsorganen) 78 bzw. von Propagandadelikten, allen<br />

voran § 86a StGB, (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />

oder Parolen), kommt. Auch hier steht aber vor <strong>dem</strong> Verbot der<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Gefahr vereinzelter Verstöße hinreichend<br />

durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann.<br />

In der Praxis werden wegen der hier<strong>mit</strong> verbundenen Gefahren nicht allein<br />

Verbote ausgesprochen, sondern vor allem auch mehr oder minder umfangreiche<br />

Kataloge aufgestellt, <strong>die</strong> bestimmte Parolen, das Abspielen bestimmter<br />

Musiktitel oder das sichtbare Zeigen strafbarer Symbole / Embleme an Körper<br />

oder Bekleidung – bis hin zum Verbot, bestimmte Bekleidungsstücke zu tragen<br />

– untersagen. 79 Für rechtmäßige Beschränkungen muss aber insoweit auf<br />

<strong>die</strong> (erkennbare) Strafbarkeit abgestellt werden. Sie ist längst nicht bei allen<br />

rechtsextremen Symbolen, Parolen und Codes gegeben, <strong>die</strong> zum Erkennungs-<br />

76 Dietel / Gintzel / Kniesel (Fn. 51), § 17a Rn. 12 ff.<br />

77 Brenneisen / Wilksen (Fn. 2), S. 252 ff.<br />

78 In Betracht kommen etwa (s. Leist [Fn. 27]), 212) § 130 (Volksverhetzung), § 189 (Verunglimpfung<br />

des Andenkens Verstorbener), §§ 185 ff. (Beleidigung; üble Nachrede; Verleumdung), §<br />

111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 140 (Belohnung oder Billigung von Straftaten),<br />

§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 166 (Beschimpfung<br />

von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen), § 90<br />

Verunglimpfung des Bundespräsidenten), § 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole),<br />

§ 90b (verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) StGB.<br />

79 Jenssen (Fn. 49), 172 ff. (Bekleidung), 179 ff. (Embleme / Tätowierungen).<br />

Rechtsextremismus und öffentlicher Raum 129

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