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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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den Symbolgehalt bestimmter Orte, Ereignisse oder Feste anzuknüpfen und so provokativ<br />

in <strong>die</strong> <strong>Auseinandersetzung</strong> um Symbolgehalte einzugreifen. Selbst <strong>die</strong> Routen<br />

und Orte sind grundsätzlich wie von den Veranstaltern geplant hinzunehmen,<br />

soweit <strong>die</strong>se nicht schon anderweitig, zum Beispiel durch Veranstaltungen oder Gegen<strong>dem</strong>onstrationen,<br />

<strong>die</strong> in Ausnahmefällen Vorrang haben können, belegt sind.<br />

1 Allgemeines<br />

Nach § 15 VersG kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen<br />

abhängig gemacht werden, wenn durch ihre Durchführung <strong>die</strong> öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung un<strong>mit</strong>telbar gefährdet ist; Anfang 2005 50 hinzugekommen<br />

ist der ausdrückliche Schutz von besonders bestimmten Stätten von<br />

historisch herausragender, überregionaler Bedeutung zum Gedenken an <strong>die</strong><br />

Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wenn durch<br />

eine Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen<br />

ist. § 15 VersG ist <strong>die</strong> zentrale Befugnisnorm, <strong>die</strong> <strong>für</strong> versammlungsspezifische<br />

Gefahren speziell und abschließend ist; der Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht<br />

ist ausgeschlossen. 51<br />

Das Versammlungsrecht ersetzt (verfahrensrechtlich) 52 auch außerversammlungsrechtliche<br />

Erlaubnisvorbehalte, zum Beispiel des Straßenrechts (Versammlung<br />

als Sondernutzung) oder des Straßenverkehrsrechts, ohne da<strong>mit</strong> bei Flächen,<br />

<strong>die</strong> nicht <strong>dem</strong> Gemeingebrauch, sondern speziellen öffentlichen Zwecken<br />

gewidmet sind, widmungserweiternde Funktion zu entfalten. 53<br />

1.1 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Kooperationspflicht<br />

Versammlungsrecht ist geronnenes Verfassungsrecht. Bei Eingriffen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

zu beachten. Ein Verbot darf nur zum Schutz wichtiger<br />

Gemeinschaftsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeits-<br />

50 Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005,<br />

BGBl. I, 969 f.<br />

51 A. Dietel / K. Gintzel / M. Kniesel: Versammlungsgesetz. 15. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4.<br />

52 Zum Konzentrationsgrundsatz s. auch Waechter (Fn. 14), VerwArch 99 (2008), 77 ff.<br />

53 OVG BB, B. v. 17.6.2005 – 4 B 98/05 –; B. v. 14.11.2003 – 4 B 365/03 – NVwZ-RR 2004, 844<br />

(845) (friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung <strong>für</strong> Versammlungszwecke).<br />

124 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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