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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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neten freien Trägern entwickeln und durchführen zu lassen. Im Unterschied<br />

zur eher fernen Justiz <strong>mit</strong> Behördencharakter haben letztere den unbestrittenen<br />

Vorteil der Nähe zum sozialen wie un<strong>mit</strong>telbaren <strong>kommunale</strong>n Umfeld<br />

und da<strong>mit</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit, Beratung und Hilfe sehr nah an <strong>die</strong> Betroffenen<br />

und deren Lebenswelt herantragen zu können. Umgekehrt können auch <strong>die</strong><br />

Kommune im schwierigen Umgang <strong>mit</strong> rechtsextremen Straftätern beraten,<br />

beispielsweise im Fall der Rückkehr in das Gemeinwesen nach Verbüßen einer<br />

Haftstrafe.<br />

Ähnliches ist <strong>für</strong> den Bereich von Diversionsverfahren zu fordern. Nach JGG §<br />

45 kann unter bestimmten Umständen einer Tat von Strafverfolgung abgesehen<br />

werden. In der Regel ist das verbunden da<strong>mit</strong>, bestimmte pädagogische<br />

Auflagen zu erfüllen. Dazu zählen bspw. ebenso gemeinnützige Tätigkeiten<br />

wie <strong>die</strong> Teilnahme an sozialen Trainings. Auch hier sind nur ausgesprochen<br />

wenige Angebote bekannt, <strong>die</strong> speziell auf <strong>die</strong> Zielgruppe rechtsextremistisch<br />

motivierter junger Täter zugeschnitten sind.<br />

Betroffene Jugendliche und Szenen frühzeitig in den Kommunen<br />

erreichen<br />

Jugendliche, <strong>die</strong> strafrechtlich (auch) im Zusammenhang <strong>mit</strong> einschlägigen<br />

rechtsextremistischen Delikten auffällig werden, sind gerade im beginnenden<br />

Jugendalter gut <strong>für</strong> Jugendhilfe und Jugendarbeit erreichbar. Erkennbar sind<br />

<strong>die</strong> Entwicklungen oft schon früh im Schulalltag. Entsprechend empfiehlt sich<br />

<strong>die</strong> Zusammenarbeit in der <strong>kommunale</strong>n <strong>Auseinandersetzung</strong> <strong>mit</strong> Rechtsextremismus<br />

zwischen Kommunalpolitik, Verwaltung, der Jugendhilfe und Schulen<br />

– wohl wissend um <strong>die</strong> Probleme, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Zusammenarbeit nach wie<br />

vor beinhaltet. Zugleich muss davor gewarnt werden, möglicherweise noch<br />

früher oder bereits im Kindesalter entsprechende Gefährdungen ausmachen<br />

zu wollen. Gewarnt werden soll gleichzeitig vor prognostischen „Allmachtsphantasien“,<br />

<strong>die</strong> früh zu wissen glauben, wohin sich jemand entwickelt. Solche<br />

Interpretationen vermeintlich früher Gefährdungen enthalten immer auch<br />

eine Festlegung, <strong>die</strong> stigmatisierend wirkt. Wird sie zu<strong>dem</strong> noch aktenkundig,<br />

könnte sie eine Eigendynamik produzieren: Das Urteil steht fest und <strong>die</strong> Entwicklung<br />

nimmt wie eine „sich selbst erfüllende Prophezeiung“ ihren Lauf. Das<br />

Schwierige an pädagogischer Praxis liegt gerade darin, einerseits aufmerksam<br />

<strong>für</strong> frühe Entwicklungen zu sein, aber immer auch <strong>die</strong> Offenheit zu zeigen,<br />

einmal gefasste Urteile revi<strong>die</strong>ren zu können bzw. <strong>mit</strong> Anteilnahme <strong>die</strong> weitere<br />

Entwicklung zu verfolgen.<br />

Der Umgang <strong>mit</strong> rechtsextremen Straf- und Gewalttaten 87

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