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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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sich des Hausfriedensbruchs strafbar, was wiederum den Einsatz der Polizei<br />

rechtfertigt. Kommunale Prävention umfasst an <strong>die</strong>sem Punkt sowohl Aufklärung<br />

über <strong>die</strong> extreme Rechte und wie sie Veranstaltungen organisieren als<br />

auch <strong>die</strong> gezielte Vorbereitung, um <strong>die</strong>ser nicht auf den Leim zu gehen. Erfolge<br />

der extrem rechten Szene können verhindert werden, in<strong>dem</strong> Verträge<br />

generell so gestaltet werden, dass Konzerte oder andere Formen von Saalveranstaltungen<br />

der extremen Rechten nicht möglich sind. Verschiedene Regionalverbände<br />

des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) haben <strong>die</strong>sbezüglich<br />

in der Vergangenheit bereits Empfehlungen formuliert. In Sachsen<br />

hat beispielsweise der DEHOGA Regionalverband Sächsische Schweiz e. V. gemeinsam<br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Kulturbüro Sachsen e. V. sowie <strong>dem</strong> Kommissariat Staatsschutz<br />

Pirna im November 2003 eine „Handreichung <strong>für</strong> Gaststätten, Restaurants<br />

und Hotels“ verfasst, in der erörtert wird, wie Mietanfragen von Seiten<br />

der extremen Rechten zu erkennen sind und welche Handlungsmaßnahmen<br />

sich böten (zu beziehen auf Nachfrage beim Kulturbüro Sachsen – www.kulturbuero-sachsen.de).<br />

Die DEHOGA Thüringen hat 2006 in ähnlicher Intention<br />

gemeinsam <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Thüringer Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Technologie<br />

und Arbeit ein Merkblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> „Private Vermietung von Räumlichkeiten<br />

an rechts- oder linksextremistische Gruppen“ sowie eines zur „Vermietung<br />

von öffentlichen Einrichtungen an rechts- oder linksextremistische Gruppen“<br />

herausgegeben (www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/extremismus).<br />

In Mecklenburg-Vorpommern wurde letzterer Punkt in<br />

einem Erlass des Innenministeriums vom 16. November 2007, „Vermietung<br />

von öffentlichen Einrichtungen an rechts- oder linksextremistische Gruppen“,<br />

aufgegriffen, in <strong>dem</strong> <strong>die</strong> Rechtslage kurz dargelegt und <strong>mit</strong> Hinweisen verbunden<br />

wird, „wie <strong>mit</strong> der Problematik im Sinne einer wehrhaften Demokratie<br />

auf rechtskonforme Weise umgegangen werden kann“ (www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/_downloads/IM/<br />

Immobilienrunderlass_Minister.pdf).<br />

Angemeldete RechtsRock-Konzerte sind heute indes noch <strong>die</strong> Ausnahme, zu<br />

der vor allem <strong>die</strong> von der NPD organisierten Sommerfeste gehören, in deren<br />

Rahmen neben Rednern der Partei oder solchen, <strong>die</strong> ihr nahe stehen, auch einschlägige<br />

Bands live auftreten. Bei <strong>die</strong>sen Veranstaltungen handelt es sich um<br />

politische Veranstaltungen, <strong>die</strong>, wie geschildert, den Schutz des Art. 8 GG genießen.<br />

Juristische Versuche der letzten Jahre, <strong>die</strong>se Veranstaltungen zu unterbinden,<br />

sind vor den Gerichten gescheitert. Während der Veranstaltungen<br />

begangene Straftaten, z. B. Volksverhetzung durch <strong>die</strong> Redner, lassen jedoch<br />

auch hier Eingriffe zu. Im Vorfeld eingeschränkt werden können solche Events<br />

nur im Rahmen von Auflagen, <strong>die</strong> von der Polizei <strong>für</strong> politische Veranstaltungen<br />

erlassen werden können.<br />

204 Rechtsextremes Handeln in der Kommune

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