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Handbuch für die kommunale Auseinandersetzung mit dem ...

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2 „Öffentliche Ordnung“ und Meinungsinhalte in der Recht -<br />

sprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

Dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung<br />

vor allem <strong>für</strong> Beschränkungen entgegengetreten, <strong>die</strong> un<strong>mit</strong>telbar an<br />

Gefahren anknüpfen, <strong>die</strong> aus den Meinungsinhalten der Versammlung folgen<br />

– also deren Motto, Gegenstand oder Anlass, den vorgesehenen Parolen, das<br />

zu spielende Liedgut, <strong>die</strong> zu haltenden Ansprachen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 30 bildet den Maßstab<br />

<strong>für</strong> meinungsspezifische Beschränkungen Art. 5 Abs. 2 GG, nicht Art. 8 GG.<br />

Versammlungsverbote oder -beschränkungen können nicht auf Meinungsäußerungen<br />

gestützt werden, <strong>die</strong> nicht schon nach Art. 5 Abs. 2 GG verboten sind.<br />

Eine Meinungsäußerung, <strong>die</strong> außerhalb der Versammlung nicht nach Art. 5 Abs.<br />

2 GG beschränkt werden dürfe, sei auch im Rahmen der kollektiven Meinungsäußerung<br />

im Rahmen einer Versammlung zuzulassen. 31 Der Schutzbereich der<br />

Meinungsäußerungsfreiheit sei weit in Bezug auf Meinungen, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> subjektive<br />

Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung und das<br />

Element der Stellungnahme und des Da<strong>für</strong>haltens gekennzeichnet seien: In den<br />

durch Art. 5 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen ist unerheblich, ob <strong>die</strong> Äußerung<br />

„wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet<br />

ist 32 oder als verbales Erkennungszeichen politisch agierender Rechtsradikaler<br />

gilt, wie <strong>die</strong>s vielfach bei Verbindungen <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Wort „national“ der<br />

Fall ist. 33 § 15 Abs. 1 VersG bedürfe daher aus verfassungsrechtlichen Gründen<br />

einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche<br />

Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit<br />

sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird.<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellt allerdings klar: Die Meinungsäußerungsfreiheit<br />

ist nicht schrankenlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG kann sie<br />

30 Vgl. nur BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BverfGE 111, 147; dazu (kritisch) Battis / Grigoleit:<br />

Rechtsextremistische Demonstrationen und öffentliche Ordnung – Roma<br />

locuta? NJW 2004, 3459; Wege: Präventive Versammlungsverbote auf <strong>dem</strong> verfassungsrechtlichen<br />

Prüfstand. NVwZ 2005, 900.<br />

31 Vgl. auch BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147; B. v. 26.1.2006 – 1<br />

BvQ 3/06 – NVwZ 2006, 585; aus jüngerer Zeit etwa B. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08 -; B. v.<br />

19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671.<br />

32 BVerfG, U. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – BverfGE 61, 1 (7).<br />

33 BVerfG, B. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – NVwZ 2008, 671 (674) (insoweit gegen <strong>die</strong> Auffassung<br />

des OVG BE/BB [U. v. 29.8.2006 – 1 B 19.05 –], Äußerungen <strong>mit</strong> der Wortfolge „Nationaler<br />

Widerstand“ seien als bloße Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung<br />

bereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht umfasst).<br />

120 Rechtsextremismus und öffentlicher Raum

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