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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

9.9 Befristung von Gesetzen<br />

Seit den neunziger Jahren beschäftigen sich Rechts- und Politikwissenschaften mit der<br />

Frage, wie mit der Fülle gesetzlicher Regelungen umzugehen ist 171 . In der Praxis zeigte<br />

und zeigt sich, dass immer wieder neue gesetzliche Aufgaben, die ihrerseits weitere<br />

Verordnungen und Ausführungsvorschriften nach sich ziehen, entwickelt werden, ohne<br />

für einen gleichzeitigen Abbau gegenstandslos gewordener Gesetze zu sorgen. Eine<br />

der Lösungen gegen die Fülle gesetzlicher Regelungen anzugehen, ist – dem angelsächsischem<br />

Beispiel folgend - die Befristung von Gesetzen, die so genannte Sunset<br />

Legislation 172 .<br />

Diese bezog sich zunächst auf die Gewährung von Subventionen. Heute bezieht sie<br />

sich auch auf den Bestand von Behörden. Ziel der Sunset Legislation ist insbesondere<br />

der Bürokratieabbau. Um zu vermeiden, dass das Gesetz zu dem genannten Stichtag<br />

außer Kraft tritt, muss der Gesetzgeber unmittelbar initiativ werden. Mittelbar wird<br />

von der betroffenen Behörde verlangt, ihre Unentbehrlichkeit substantiiert zu begründen.<br />

Im Gegensatz dazu steht das traditionelle Verfahren, das bei der Auflösung einer<br />

Behörde ein Auflösungsgesetz verlangt.<br />

Die Beweislast für das Fortbestehen ist damit umgekehrt: Nicht die Abschaffung von<br />

Gesetzen bedarf der Rechtfertigung und gesetzgeberischen Zustimmung, sondern<br />

deren Fortbestand.<br />

Hessen folgt der Sunset Legislation seit Beginn der 15. Legislaturperiode. Landesregierung<br />

und Landtag legten sich damit die Selbstverpflichtung auf, entweder rechtzeitig<br />

über die Weitergeltung befristeter Gesetze zu befinden oder deren Auslaufen und<br />

damit beispielsweise die Auflösung einer Behörde hinzunehmen 173 .<br />

Mittlerweile sind in Hessen 174 mehr als 160 Gesetze bis spätestens 31. Dezember 2012<br />

befristet. Darunter sind auch Grundnormen der hessischen Kommunalverfassung, so<br />

die Hessische Gemeindeordnung 175 und die Hessische Landkreisordnung 176 .<br />

9.10 Gesetzliche Befristung des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main<br />

Der Planungsverband wurde durch das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main (Planungsverbandsgesetz - PlanvG) errichtet. Das Planungsverbandsgesetz<br />

wurde als Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19. Dezember 2000<br />

(GVBl. I Seite 542 ff.) verkündet und trat am 1. April 2001 in Kraft. Der Planungsverband<br />

ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und Planungsverband im Sinne des<br />

§ 205 BauGB 177 (§ 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Planungsverbandsgesetz). Nach seiner<br />

171 Vergleiche etwa Benda, Gesetze mit Verfallsdatum, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, Seite<br />

2282 ff.<br />

172 Vergleiche Zimmermann, Reform der Staatstätigkeit durch generelle Befristung von Gesetzen, DÖV<br />

2003, Seite 940 ff.<br />

173 Vergleiche Landtagsdrucksache 15/1491, Seiten 20, 32; diese enthält die amtliche Begründung der<br />

Landesregierung zum später in Kraft getretenen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main als dessen Artikel 2 das Planungsverbandsgesetz<br />

verkündet wurde.<br />

174 Landtagsinformationssystem: http://starweb.hessen.de/cache/hessen/befristunggesetzeausserkraft.pdf,<br />

(Stand Oktober 2008)<br />

175 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005, GVBl. I Seite 142 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,<br />

die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung<br />

vom 15. November 2007, GVBl. I Seite 757<br />

176 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005, GVBl. I Seite 183 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21. Juli 2006, GVBl. I<br />

Seite 394 ff.<br />

177 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I Seite<br />

2414 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I Seite 3316 ff.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 105<br />

Sunset Legislation<br />

Sunset Legislation<br />

auch für den Bestand<br />

von Behörden<br />

Umkehr der<br />

Beweislast<br />

Sunset Legislation in<br />

Hessen

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