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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Erhöhter<br />

Verwaltungsaufwand<br />

Umstellung der Gemeinden auf die Doppik<br />

In dieser Umstellungsphase konzentrierte sich die Überörtliche Prüfung auf die Einführung<br />

des neuen Haushaltsrechts.<br />

Für die Haushaltsstrukturprüfungen kommt es darauf an, im Sinne einer Feldforschung<br />

die von den Gemeinden zur Einführung der Doppik eingeschlagenen Wege und<br />

Lösungen festzuhalten:<br />

Welche Erfahrungen sammelten die Gemeinden bei Einführung der Doppik?<br />

Wie war ihr Umgang mit noch nicht abschließend geregelten Fragen der Gemeindeordnung<br />

oder der Gemeindehaushaltsverordnung?<br />

Wie haben die Gemeinden die Gestaltungs- und Wahlrechte in ihrer Rechnungslegung<br />

ausgeübt?<br />

Die dabei gewonnenen Feststellungen sind noch nicht repräsentativ. Die Gemeinden<br />

waren unterschiedlich weit im Umstellungsprozess fortgeschritten. Einige Gemeinden<br />

hatten erst begonnen, sich mit der Doppik zu beschäftigen, andere hatten bereits die<br />

Eröffnungsbilanz erstellt. Ziel der Prüfung war es, Erfahrungen und Hinweise für die<br />

Vorschriften zur neuen Haushaltswirtschaft zu sammeln und Grundlagen für die Beratungen<br />

über die Verlängerungen dieser Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 2011<br />

befristet sind 63 , zu legen.<br />

Im Prüfungszeitraum verbesserten sich die Haushaltsergebnisse der geprüften Gemeinden.<br />

Entscheidend dafür war ihre verbesserte Einnahmesituation. Die Einnahmen<br />

stiegen im Zeitraum 2003 bis 2007 von 170,9 Millionen € um 54,8 Millionen € auf<br />

225,7 Millionen €.<br />

7.9 Umstellung der Gemeinden auf die Doppik<br />

Von den 25 geprüften Gemeinden beabsichtigten 24, auf die Doppik umzustellen. Eine<br />

Gemeinde 64 hatte sich für die Verwaltungsbuchführung entschieden. Der Stand der<br />

Umstellung auf die Doppik war im September 2008 unterschiedlich (Ansicht 38). Er<br />

reichte von der Planungsphase bis zur Erstellung eines Entwurfs der Eröffnungsbilanz.<br />

Eine Vielzahl der Gemeinden wies darauf hin, dass ihnen die GemHVO-Doppik als<br />

Entwurf erst seit Mai 2005 zugänglich war. Sofern sich die Gemeinden mit der Einführung<br />

der Doppik vor diesem Zeitpunkt beschäftigten, herrschte große Unsicherheit.<br />

Nach dem Erlass der GemHVO-Doppik und der Verwaltungsvorschriften 65 bestehe<br />

diese Unsicherheit fort, da sich die Regelungen in Bezug auf den Ansatz und Bewertung<br />

von Bilanzposten teilweise widersprächen 66 und es insgesamt an Eindeutigkeit<br />

der Rechtsvorschriften mangele. Dies und die Vielzahl der Wahlrechte seien verantwortlich<br />

dafür, dass keine Einheitlichkeit bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen<br />

und Schulden gegeben sei. Insbesondere das Sachanlagevermögen könne bei<br />

der Aufstellung der Eröffnungsbilanz jeder Gemeinde unterschiedlich bewertet werden.<br />

Dies schränke in der Folge auch die interkommunale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse<br />

künftiger Haushaltsjahre ein.<br />

Insgesamt sehen die Gemeinden die Umstellung auf die Doppik als Belastung an. Die<br />

Unbestimmtheit der Rechtsvorschriften führe zu einen erhöhten Verwaltungs- und<br />

Die GemHVO-Doppik regelt insbesondere die doppelte Buchführung, den doppischen Haushalt, die<br />

Produktorientierung, die Budgetierung, die Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang), die Kosten- und Leistungsrechnung und den konsolidierten Jahresabschluss.<br />

62 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung<br />

<strong>2009</strong> (Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung – GemHVO-Vwbuchfg<br />

<strong>2009</strong>) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 179<br />

63 § 156 HGO, § 62 GemHVO-Doppik, § 57 GemHVO-Vwbuchfg <strong>2009</strong><br />

64 Heringen (Werra)<br />

65 Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 und 59 GemHVO-Doppik vom 20. Februar 2007, StAnz.<br />

Seite 486 und Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik (ohne Abschnitt 10) vom 14. Mai 2008,<br />

StAnz, Seite 1419<br />

66 Vergleiche Abschnitt 7.15 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s<br />

58 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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