Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Positionierung des<br />
Gesetzgebers zur<br />
Befristung<br />
Gesetzliche<br />
Befristung in der<br />
Rechnungslegung<br />
unberücksichtigt<br />
Wertung der Szenarien<br />
Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Februar 2006 (GVBl. I Seite 10) beschloss<br />
der Landesgesetzgeber, das Planungsverbandsgesetz - ebenso wie das<br />
BallrG - zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. In der Begründung zum Entwurf<br />
dieses Änderungsgesetzes führte die Landesregierung aus, dass bei einem Auslaufen<br />
der Gesetze die Rhein-Main-Region ohne organisations- und planungsrechtliche<br />
Grundlage wäre 186 , das Ballungsraumgesetz und das Planungsverbandsgesetz<br />
den notwendigen Rahmen für eine positive Entwicklung im Verdichtungsraum<br />
Rhein-Main darstellten und deshalb ein Auslaufen der Gesetze nicht in Betracht<br />
käme 187 .<br />
Die Entwicklung zeigt, dass eine einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung nur<br />
zu verwirklichen ist, wenn der Planungsverband über den Zeitpunkt des 31. Dezember<br />
2011 hinaus erhalten bleibt oder durch einen Rechtsnachfolger ersetzt wird.<br />
Nach dem Zweiten Szenario braucht der Planungsverband keine Vorbereitungen zu<br />
seiner Auflösung zum 31. Dezember 2011 zu treffen.<br />
9.13 Wertung der Szenarien<br />
Welchem der beiden Szenarien der Vorzug zu geben ist, wird der Planungsverband<br />
unter Einbeziehung der Kommunalaufsicht zu entscheiden haben. Dabei ist die zeitliche<br />
Komponente zu berücksichtigen. Mit fortschreitender Zeit, in der der Gesetzgeber<br />
untätig bleibt, wird der Eintritt des Ersten Szenarios wahrscheinlicher.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit würde die Überörtliche Prüfung eine gesetzliche<br />
Regelung zu den Wirkungen der Befristung begrüßen. Diese böte für den Planungsverband<br />
eine Entscheidungsgrundlage für von ihm zu treffenden Maßnahmen.<br />
9.14 Berücksichtigung der gesetzlichen Befristung in der Rechnungslegung?<br />
Mit der gesetzlichen Befristung des Planungsverbandsgesetzes ist die Frage aufgeworfen,<br />
ob der Planungsverband für seine mögliche Auflösung und Abwicklung Rückstellungen<br />
zu bilanzieren hat. Tatsächlich schlug sich die gesetzliche Befristung weder in<br />
der Eröffnungsbilanz des Planungsverbands zum 1. Januar 2006 noch in seinen Jahresabschlüssen<br />
für die Jahre 2006 und 2007 nieder. Rückstellungen für Verpflichtungen,<br />
die sich aus einer möglichen Auflösung und Abwicklung ergeben könnten, wurden<br />
nicht gebildet.<br />
Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />
Pflicht-Rückstellungen sind zu bilden für die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 - 8<br />
GemHVO-Doppik 188 benannten ungewissen Verbindlichkeiten und Aufwendungen. Die<br />
Norm erstreckt sich nicht auf solche Verpflichtungen 189 , die sich aus einer möglichen<br />
Auflösung und Abwicklung des Planungsverbands ergeben könnten. Insoweit wäre der<br />
Planungsverband zur Bildung von Rückstellungen nicht verpflichtet.<br />
Allerdings können für weitere ungewisse Verbindlichkeiten Wahl-Rückstellungen auf<br />
der Grundlage von § 39 Absatz 1 Satz 2 GemHVO-Doppik gebildet werden. Über die<br />
Regelungen der GemHVO-Doppik hinausgehend, verlangt die Hessische Gemeindeordnung,<br />
sämtliche Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen 190 . Zudem sind bei der<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) zu beachten 191 . Zu diesen Grundsätzen zählt der allgemeine Grundsatz der Vor-<br />
186 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 2<br />
187 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 5<br />
188 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />
Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite<br />
235 ff.<br />
189 Denkbar wären Verpflichtungen aus der Beendigung von Miet- oder Arbeitsverhältnissen.<br />
190 § 108 Absatz 3 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />
191 § 114s Absatz 1 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />
108 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>