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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Positionierung des<br />

Gesetzgebers zur<br />

Befristung<br />

Gesetzliche<br />

Befristung in der<br />

Rechnungslegung<br />

unberücksichtigt<br />

Wertung der Szenarien<br />

Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Februar 2006 (GVBl. I Seite 10) beschloss<br />

der Landesgesetzgeber, das Planungsverbandsgesetz - ebenso wie das<br />

BallrG - zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. In der Begründung zum Entwurf<br />

dieses Änderungsgesetzes führte die Landesregierung aus, dass bei einem Auslaufen<br />

der Gesetze die Rhein-Main-Region ohne organisations- und planungsrechtliche<br />

Grundlage wäre 186 , das Ballungsraumgesetz und das Planungsverbandsgesetz<br />

den notwendigen Rahmen für eine positive Entwicklung im Verdichtungsraum<br />

Rhein-Main darstellten und deshalb ein Auslaufen der Gesetze nicht in Betracht<br />

käme 187 .<br />

Die Entwicklung zeigt, dass eine einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung nur<br />

zu verwirklichen ist, wenn der Planungsverband über den Zeitpunkt des 31. Dezember<br />

2011 hinaus erhalten bleibt oder durch einen Rechtsnachfolger ersetzt wird.<br />

Nach dem Zweiten Szenario braucht der Planungsverband keine Vorbereitungen zu<br />

seiner Auflösung zum 31. Dezember 2011 zu treffen.<br />

9.13 Wertung der Szenarien<br />

Welchem der beiden Szenarien der Vorzug zu geben ist, wird der Planungsverband<br />

unter Einbeziehung der Kommunalaufsicht zu entscheiden haben. Dabei ist die zeitliche<br />

Komponente zu berücksichtigen. Mit fortschreitender Zeit, in der der Gesetzgeber<br />

untätig bleibt, wird der Eintritt des Ersten Szenarios wahrscheinlicher.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit würde die Überörtliche Prüfung eine gesetzliche<br />

Regelung zu den Wirkungen der Befristung begrüßen. Diese böte für den Planungsverband<br />

eine Entscheidungsgrundlage für von ihm zu treffenden Maßnahmen.<br />

9.14 Berücksichtigung der gesetzlichen Befristung in der Rechnungslegung?<br />

Mit der gesetzlichen Befristung des Planungsverbandsgesetzes ist die Frage aufgeworfen,<br />

ob der Planungsverband für seine mögliche Auflösung und Abwicklung Rückstellungen<br />

zu bilanzieren hat. Tatsächlich schlug sich die gesetzliche Befristung weder in<br />

der Eröffnungsbilanz des Planungsverbands zum 1. Januar 2006 noch in seinen Jahresabschlüssen<br />

für die Jahre 2006 und 2007 nieder. Rückstellungen für Verpflichtungen,<br />

die sich aus einer möglichen Auflösung und Abwicklung ergeben könnten, wurden<br />

nicht gebildet.<br />

Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Pflicht-Rückstellungen sind zu bilden für die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 - 8<br />

GemHVO-Doppik 188 benannten ungewissen Verbindlichkeiten und Aufwendungen. Die<br />

Norm erstreckt sich nicht auf solche Verpflichtungen 189 , die sich aus einer möglichen<br />

Auflösung und Abwicklung des Planungsverbands ergeben könnten. Insoweit wäre der<br />

Planungsverband zur Bildung von Rückstellungen nicht verpflichtet.<br />

Allerdings können für weitere ungewisse Verbindlichkeiten Wahl-Rückstellungen auf<br />

der Grundlage von § 39 Absatz 1 Satz 2 GemHVO-Doppik gebildet werden. Über die<br />

Regelungen der GemHVO-Doppik hinausgehend, verlangt die Hessische Gemeindeordnung,<br />

sämtliche Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen 190 . Zudem sind bei der<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) zu beachten 191 . Zu diesen Grundsätzen zählt der allgemeine Grundsatz der Vor-<br />

186 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 2<br />

187 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 5<br />

188 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />

Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite<br />

235 ff.<br />

189 Denkbar wären Verpflichtungen aus der Beendigung von Miet- oder Arbeitsverhältnissen.<br />

190 § 108 Absatz 3 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />

191 § 114s Absatz 1 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />

108 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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