Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />
Bei der Berechnung der Verzinsung des Anlagenkapitals wurden erhaltene Beiträge<br />
und Zuschüsse Dritter nicht als Abzugskapital berücksichtigt, da fortlaufend aktualisierte<br />
Verzeichnisse über die erhaltenen Beiträge und Zuschüsse Dritter nicht<br />
geführt wurden.<br />
Eine verursachungsgerechte Zurechnung der Kosten auf Kostenstellen und Kostenträger<br />
(so Schmutzwasser und Niederschlagswasser bei der Abwassergebühr)<br />
wurde nicht vorgenommen.<br />
Die Städte und Gemeinden erfüllten die Aufgaben Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung,<br />
Wasserversorgung sowie Friedhofs- und Bestattungswesen in unterschiedlichen<br />
Rechts- und Organisationsformen. Soweit die Körperschaften die Aufgabe nicht auf<br />
eine andere Körperschaft - wie einem Zweckverband - übertragen haben, erfüllten sie<br />
die Aufgaben mit Hilfe von Regiebetrieben, Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften.<br />
Aufgrund der gewählten Rechts- und Organisationsform sind unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften<br />
maßgeblich:<br />
Rechts-/Organisationsformen und Rechnungslegungsvorschriften<br />
Rechts- /Organisationsform Rechnungslegungsvorschriften<br />
Regiebetrieb Gemeindehaushaltsverordnung<br />
Eigenbetrieb Eigenbetriebsgesetz<br />
Handelsgesetzbuch<br />
Eigengesellschaft Handelsgesetzbuch<br />
Quelle: Eigene Darstellung<br />
Aktiengesetz<br />
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung<br />
Ansicht 124: Rechts-/Organisationsformen und Rechnungslegungsvorschriften<br />
Für die Gebührenkalkulation sind die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
(KAG) maßgeblich. Nach § 10 Absatz 2 KAG 292 dürfen nur die durch die Einrichtung<br />
verursachten Kosten einbezogen werden. Zu den Kosten gehört die Verzinsung<br />
des Anlagekapitals unter Abzug von erhaltenen Finanzierungsbeiträgen Dritter (Beiträge<br />
und Zuschüsse 293 ). Wird die Verzinsung des Anlagekapitals in der Gebührenkalkulation<br />
berücksichtigt, ergeben sich je nach Rechts- und Organisationsform unterschiedliche<br />
Auswirkungen in der Rechnungslegung:<br />
Beim Regiebetrieb wird die Verzinsung des Anlagekapitals in der kameralen Rechnungslegung<br />
als Ausgabe der Einrichtung erfasst.<br />
Beim Eigenbetrieb und der Eigengesellschaft stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
den Erträgen aus Gebühren keine Aufwendungen aus der Verzinsung<br />
des Anlagekapitals gegenüber. Statt der Verzinsung des Anlagekapitals wird der<br />
tatsächliche Zinsaufwand für das eingesetzte Fremdkapital ausgewiesen. Die in<br />
der Gebührenkalkulation nach § 10 Absatz 2 KAG zu berücksichtigende Verzinsung<br />
des Anlagekapitals und der Zinsaufwand für Fremdkapital können je nach Verschuldungsgrad<br />
des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft abweichen.<br />
292 Vergleiche Fußnote 269.<br />
293 Erhaltene Investitionszuschüsse und Beiträge Dritter werden nach den kaufmännischen Grundsätzen in<br />
einem Sonderposten für Investitionszuschüsse passiviert. Die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens<br />
hat entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Investitionen und nicht nach der vereinbarten<br />
Dauer der Zweckbindung zu erfolgen. Die Auflösungserträge sind periodengerecht in der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung auszuweisen und verbessern das Jahresergebnis. In der Gebührenkalkulation<br />
bleiben diese Auflösungserträge unberücksichtigt und vermindern nicht den Gebührenbedarf.<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 159<br />
Gebührenkalkulation<br />
und Rechts-/Organisationsformen