Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
mit § 43 Absatz 1 GemHVO-Doppik vor 80 . Ein Verstoß liegt nach Ansicht der<br />
Überörtlichen Prüfung dann vor, wenn die Bemühungen der Gemeinden,<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, eingeschränkt sind. Dies erachtet<br />
die Überörtliche Prüfung dann als gegeben, wenn generell nur für fünf Jahre vor dem<br />
Eröffnungsbilanzstichtag Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt wurden.<br />
Die Gemeinden legten bei vergleichbaren Gebäudetypen deutlich unterschiedliche<br />
Nutzungsdauern zu Grunde. Eine Gemeinde schrieb die Gebäude über 50 Jahre, eine<br />
andere über 80 Jahre ab. Eine Gemeinde wählte differenzierte Nutzungsdauern<br />
zwischen 30 und 80 Jahren. In 15 Gemeinden wurden Nutzungsdauern von zumeist<br />
80 Jahren unterstellt.<br />
Die Überörtliche Prüfung erachtet Nutzungsdauern von mehr als 50 Jahren bei<br />
Gebäuden als wenig sachgerecht. Zur Darstellung eines periodengerechten<br />
Ressourcenverbrauchs sind die individuellen Verhältnisse in der Gemeinde zugrunde<br />
zu legen. Weichen die gewählten von den tatsächlichen Nutzungsdauern ab, wird der<br />
Verbrauch nicht periodengerecht erfasst. Bei Gebäudenutzungsdauern zwischen 30<br />
und 50 Jahren hängt die Beurteilung der Sachgerechtheit von der Bau- und<br />
Nutzungsart des Gebäudes ab.<br />
7.13 Straßen-Infrastrukturvermögen<br />
Straßen gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Für ihre Bewertung gilt § 43<br />
Absatz 1 GemHVO-Doppik. Danach sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung ist<br />
grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der<br />
Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird, vorzunehmen. Die degressive<br />
Abschreibung kommt nur in Ausnahmefällen zum Ansatz (§ 43 Absatz 1 GemHVO-<br />
Doppik). Außerplanmäßige Abschreibungen sind zusätzlich vorzunehmen, wenn eine<br />
dauernde Wertminderung vorliegt (§ 43 Absatz 3 GemHVO-Doppik).<br />
Nach Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik können folgende<br />
Bewertungsverfahren 81 angewendet werden:<br />
Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
Vereinfachte Durchschnittswertmethode: Aus der Summe aller investiven Ausgaben<br />
für den Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag wird ein<br />
Durchschnittswert ermittelt. Die Hälfte dieses Durchschnittswerts ist in der Eröffnungsbilanz<br />
als „Straßenbestand alt“ anzusetzen. Der Betrag ist über 15 Jahre abzuschreiben.<br />
80 Vergleiche zur Bedeutung des Anschaffungswert-Prinzips für die Aussagekraft des Jahresabschlusses<br />
Abschnitt 7.10<br />
81 Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz):<br />
Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens jede<br />
Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
für Straßendecke und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.) kann abgesehen werden.<br />
Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem<br />
Aufwand nicht ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten Durchschnittswert in der<br />
Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven Ausgaben für den<br />
Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist<br />
mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert ist als ein Gesamtanlage<br />
(zum Beispiel „Straßenbestand alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />
Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung und die Buchung von Anlagenabgängen<br />
während der Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />
Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens können auch das vom Land<br />
Hessen angewandte Bewertungsverfahren entsprechend oder andere Bewertungsverfahren, die auf einem<br />
sachgerechten Bewertungsmaßstab basieren (zum Beispiel Bewertung nach Schadenzustandsklassen),<br />
verwendet werden. Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt<br />
zu indizieren.<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 63<br />
Nutzungsdauern<br />
Wertansatz von<br />
Straßen