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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

mit § 43 Absatz 1 GemHVO-Doppik vor 80 . Ein Verstoß liegt nach Ansicht der<br />

Überörtlichen Prüfung dann vor, wenn die Bemühungen der Gemeinden,<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, eingeschränkt sind. Dies erachtet<br />

die Überörtliche Prüfung dann als gegeben, wenn generell nur für fünf Jahre vor dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt wurden.<br />

Die Gemeinden legten bei vergleichbaren Gebäudetypen deutlich unterschiedliche<br />

Nutzungsdauern zu Grunde. Eine Gemeinde schrieb die Gebäude über 50 Jahre, eine<br />

andere über 80 Jahre ab. Eine Gemeinde wählte differenzierte Nutzungsdauern<br />

zwischen 30 und 80 Jahren. In 15 Gemeinden wurden Nutzungsdauern von zumeist<br />

80 Jahren unterstellt.<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet Nutzungsdauern von mehr als 50 Jahren bei<br />

Gebäuden als wenig sachgerecht. Zur Darstellung eines periodengerechten<br />

Ressourcenverbrauchs sind die individuellen Verhältnisse in der Gemeinde zugrunde<br />

zu legen. Weichen die gewählten von den tatsächlichen Nutzungsdauern ab, wird der<br />

Verbrauch nicht periodengerecht erfasst. Bei Gebäudenutzungsdauern zwischen 30<br />

und 50 Jahren hängt die Beurteilung der Sachgerechtheit von der Bau- und<br />

Nutzungsart des Gebäudes ab.<br />

7.13 Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Straßen gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Für ihre Bewertung gilt § 43<br />

Absatz 1 GemHVO-Doppik. Danach sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung ist<br />

grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der<br />

Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird, vorzunehmen. Die degressive<br />

Abschreibung kommt nur in Ausnahmefällen zum Ansatz (§ 43 Absatz 1 GemHVO-<br />

Doppik). Außerplanmäßige Abschreibungen sind zusätzlich vorzunehmen, wenn eine<br />

dauernde Wertminderung vorliegt (§ 43 Absatz 3 GemHVO-Doppik).<br />

Nach Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik können folgende<br />

Bewertungsverfahren 81 angewendet werden:<br />

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

Vereinfachte Durchschnittswertmethode: Aus der Summe aller investiven Ausgaben<br />

für den Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag wird ein<br />

Durchschnittswert ermittelt. Die Hälfte dieses Durchschnittswerts ist in der Eröffnungsbilanz<br />

als „Straßenbestand alt“ anzusetzen. Der Betrag ist über 15 Jahre abzuschreiben.<br />

80 Vergleiche zur Bedeutung des Anschaffungswert-Prinzips für die Aussagekraft des Jahresabschlusses<br />

Abschnitt 7.10<br />

81 Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz):<br />

Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens jede<br />

Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

für Straßendecke und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.) kann abgesehen werden.<br />

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem<br />

Aufwand nicht ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten Durchschnittswert in der<br />

Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven Ausgaben für den<br />

Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist<br />

mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert ist als ein Gesamtanlage<br />

(zum Beispiel „Straßenbestand alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />

Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung und die Buchung von Anlagenabgängen<br />

während der Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />

Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens können auch das vom Land<br />

Hessen angewandte Bewertungsverfahren entsprechend oder andere Bewertungsverfahren, die auf einem<br />

sachgerechten Bewertungsmaßstab basieren (zum Beispiel Bewertung nach Schadenzustandsklassen),<br />

verwendet werden. Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt<br />

zu indizieren.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 63<br />

Nutzungsdauern<br />

Wertansatz von<br />

Straßen

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