27.02.2013 Aufrufe

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Entsorgungspflicht<br />

für Siedlungsabfälle<br />

Geprüftes Risiko<br />

6.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko der in die Prüfung einbezogenen Körperschaften umfasste für den<br />

Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 Ausgaben von 171,7 Millionen € je Jahr. Sie umfassen<br />

die von den Abfallzweckverbänden selbst zu verantwortenden Ausgaben.<br />

6.6 Ergebnisverbesserungen<br />

Jährliche Ergebnisverbesserungen von 1,6 Millionen € waren festzustellen durch eine<br />

Anpassung der Fremdkosten für Abfallsammlung, -transport und -entsorgung auf<br />

Marktniveau. Dies bedingt die Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehungen<br />

sowie die Neuausschreibung der Fremdleistungen.<br />

6.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

6.8 Überblick<br />

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

(HAKA) 22 sind die hessischen Städte und Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet für die<br />

Sammlung und den Transport der dort anfallenden Siedlungsabfälle zuständig. Die<br />

Zuständigkeit für die weitere Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der von den<br />

Städten und Gemeinden gesammelten Siedlungsabfälle liegt bei den Landkreisen.<br />

Siedlungsabfall ist der Oberbegriff für Abfälle, die nicht bei Produktionsprozessen anfallen.<br />

Dazu gehören die von Privathaushalten verursachten Haushaltsabfälle sowie die<br />

durch Betriebe erzeugten haushaltsähnlichen Abfälle. Für die Entsorgung dieser Abfälle<br />

besteht – mit Ausnahme der Verpackungsabfälle – gegenüber den Städten und<br />

Gemeinden ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung.<br />

Siedlungsabfälle unterscheiden sich in verschiedene Abfallfraktionen, so Restabfall,<br />

Sperrmüll, Bioabfall, Altpapier, Grünschnitt, Bauabfälle. Die Überörtliche Prüfung beschränkt<br />

sich in den folgenden Ausführungen auf die kontinuierlich anfallenden Abfallfraktionen<br />

Restabfall, Bioabfall und Altpapier.<br />

Die fünfzehn geprüften Abfallzweckverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von<br />

Städten und Gemeinden und/oder Landkreisen gemäß dem Gesetz über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit (KGG) 23 mit dem Ziel, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der<br />

Abfallwirtschaft durch Bündelung der Zuständigkeiten sachgerecht und wirtschaftlich<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Verbände unterscheiden sich hinsichtlich der Mitglieder- und Aufgabenstruktur<br />

sowie hinsichtlich der Größe des Entsorgungsgebiets:<br />

Der Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG ist ein Zusammenschluss<br />

der Gemeinden GROßKROTZENBURG und HAINBURG zum Zweck der Abfallsammlung.<br />

Der Zweckverband Abfallwirtschaft VOGELSBERGKREIS ist der einzige Verband, dem<br />

alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis angeschlossen<br />

sind; ihm sind alle Aufgaben der Abfallwirtschaft im Landkreis übertragen.<br />

Der Zweckverband Abfallverwertung SÜDHESSEN ist ein Zusammenschluss der Stadt<br />

DARMSTADT, des Zweckverbands Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis<br />

DARMSTADT-DIEBURG und des Müllabfuhr-Zweckverbands ODENWALD mit dem<br />

Zweck, das Müllheizkraftwerk Darmstadt zu betreiben.<br />

22 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20. Juli 2004,<br />

GVBl. I 2004 Seite 252; Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Abfallgesetz und Sicherung<br />

der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)<br />

vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 Seite 2705, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />

22. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2986<br />

23 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969, GVBl. I 1969 Seite 307,<br />

zuletzt geändert am 21. März 2005, GVBl. I 2005 Seite 218<br />

36 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!