Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Entsorgungspflicht<br />
für Siedlungsabfälle<br />
Geprüftes Risiko<br />
6.5 Geprüftes Risiko<br />
Das geprüfte Risiko der in die Prüfung einbezogenen Körperschaften umfasste für den<br />
Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 Ausgaben von 171,7 Millionen € je Jahr. Sie umfassen<br />
die von den Abfallzweckverbänden selbst zu verantwortenden Ausgaben.<br />
6.6 Ergebnisverbesserungen<br />
Jährliche Ergebnisverbesserungen von 1,6 Millionen € waren festzustellen durch eine<br />
Anpassung der Fremdkosten für Abfallsammlung, -transport und -entsorgung auf<br />
Marktniveau. Dies bedingt die Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehungen<br />
sowie die Neuausschreibung der Fremdleistungen.<br />
6.7 Rückstände<br />
Rückstände waren nicht festzustellen.<br />
6.8 Überblick<br />
Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
(HAKA) 22 sind die hessischen Städte und Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet für die<br />
Sammlung und den Transport der dort anfallenden Siedlungsabfälle zuständig. Die<br />
Zuständigkeit für die weitere Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der von den<br />
Städten und Gemeinden gesammelten Siedlungsabfälle liegt bei den Landkreisen.<br />
Siedlungsabfall ist der Oberbegriff für Abfälle, die nicht bei Produktionsprozessen anfallen.<br />
Dazu gehören die von Privathaushalten verursachten Haushaltsabfälle sowie die<br />
durch Betriebe erzeugten haushaltsähnlichen Abfälle. Für die Entsorgung dieser Abfälle<br />
besteht – mit Ausnahme der Verpackungsabfälle – gegenüber den Städten und<br />
Gemeinden ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung.<br />
Siedlungsabfälle unterscheiden sich in verschiedene Abfallfraktionen, so Restabfall,<br />
Sperrmüll, Bioabfall, Altpapier, Grünschnitt, Bauabfälle. Die Überörtliche Prüfung beschränkt<br />
sich in den folgenden Ausführungen auf die kontinuierlich anfallenden Abfallfraktionen<br />
Restabfall, Bioabfall und Altpapier.<br />
Die fünfzehn geprüften Abfallzweckverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von<br />
Städten und Gemeinden und/oder Landkreisen gemäß dem Gesetz über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit (KGG) 23 mit dem Ziel, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der<br />
Abfallwirtschaft durch Bündelung der Zuständigkeiten sachgerecht und wirtschaftlich<br />
wahrzunehmen.<br />
Die Verbände unterscheiden sich hinsichtlich der Mitglieder- und Aufgabenstruktur<br />
sowie hinsichtlich der Größe des Entsorgungsgebiets:<br />
Der Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG ist ein Zusammenschluss<br />
der Gemeinden GROßKROTZENBURG und HAINBURG zum Zweck der Abfallsammlung.<br />
Der Zweckverband Abfallwirtschaft VOGELSBERGKREIS ist der einzige Verband, dem<br />
alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis angeschlossen<br />
sind; ihm sind alle Aufgaben der Abfallwirtschaft im Landkreis übertragen.<br />
Der Zweckverband Abfallverwertung SÜDHESSEN ist ein Zusammenschluss der Stadt<br />
DARMSTADT, des Zweckverbands Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis<br />
DARMSTADT-DIEBURG und des Müllabfuhr-Zweckverbands ODENWALD mit dem<br />
Zweck, das Müllheizkraftwerk Darmstadt zu betreiben.<br />
22 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20. Juli 2004,<br />
GVBl. I 2004 Seite 252; Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Abfallgesetz und Sicherung<br />
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)<br />
vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 Seite 2705, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />
22. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2986<br />
23 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969, GVBl. I 1969 Seite 307,<br />
zuletzt geändert am 21. März 2005, GVBl. I 2005 Seite 218<br />
36 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>