27.02.2013 Aufrufe

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Einen niedrigen Kostendeckungsgrad hatte das Angebot eines Anrufsammeltaxis 313 im<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf. Hier deckten die in den Fahrzeugen verkauften Fahrscheine<br />

die Kosten zu 4,5 Prozent. Die Belastung der Nahverkehrsverkehrsorganisation<br />

aus dem Betrieb des Anrufsammeltaxis betrug rund 0,4 Millionen € im Jahr 2006.<br />

Der Landkreis hat inzwischen die Verkehrsleistungen des Anrufsammeltaxis neu vergeben,<br />

so dass er eine verbesserte Kostendeckung erwartet.<br />

Personalaufwand der Nahverkehrsorganisationen im Jahr 2006<br />

Vollzeitkräfte <br />

Personalaufwand <br />

Nutzwagenkilometer<br />

je<br />

Vollzeitkraft<br />

Personalaufwand<br />

je Vollzeitkraft <br />

Personalaufwand<br />

je<br />

1.000<br />

Nutzwagenkilometer<br />

Fulda 4 217.020 € 172.000 km 54.255 € 315 €<br />

Gießen 11 691.873 € 232.000 km 62.898 € 272 €<br />

Groß-Gerau 12 674.675 € 259.000 km 56.223 € 217 €<br />

Lahn-Dill 8 433.029 € 483.000 km 54.129 € 112 €<br />

Main-Kinzig 3 254.051 € 1.713.000 km 84.684 € 49 €<br />

Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

Quelle: eigene Erhebungen<br />

6 212.232 € 584.000 km 35.372 € 61 €<br />

Ansicht 143: Personalaufwand der Nahverkehrsorganisationen im Jahr 2006<br />

Die Nahverkehrsorganisationen beschäftigten im Jahr 2006 zwischen 3 und 11 Vollzeitkräfte,<br />

davon jeweils eine in der Geschäftsführung. Die gemeinsame Nahverkehrsorganisation<br />

des Landkreises Gießen, des Vogelsbergkreises und des Wetteraukreises<br />

beschäftigte 33 Vollzeitkräfte, verteilt auf drei Standorte. Die Unterschiede der personellen<br />

Besetzung waren bedingt durch eine unterschiedliche Größe gemessen an<br />

Nutzwagenkilometern und Folge unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung. Die Nahverkehrsorganisationen<br />

der Landkreise Gießen, Groß-Gerau und des Lahn-Dill-Kreises<br />

setzten Personal gegen Verrechnung in den RMV-Mobilitätszentralen ein. Die Nahverkehrsorganisation<br />

in Fulda übernahm die Betreuung, die Planung, das Betriebsmanagement<br />

und die Abrechnung für den RMV. In Marburg-Biedenkopf waren zwei der<br />

sechs Vollzeitkräfte für die Schülerbeförderung eingesetzt. Aus den Leistungsdaten im<br />

Verhältnis zu den Vollzeitkräften lassen sich keine Empfehlungen ableiten.<br />

Zu den Kernaufgaben einer Nahverkehrsorganisation gehört die Bestellung der lokalen<br />

Verkehre, das heißt sie ist zuständig für die Vergabeverfahren der Verträge über Nahverkehrsleistungen<br />

mit den Verkehrsunternehmen (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 und 5 ÖPNVG).<br />

Das Personenbeförderungsgesetz lässt eine linienübergreifende, gebündelte Erteilung<br />

von Konzessionen zu (§ 9 Absatz 2 PBefG 314 ). Mit diesem Linienbündel kann eine dauerhaft<br />

kostengünstige Verkehrsbedienung mit dem Ausgleich zwischen hoch frequentierten<br />

und nieder frequentierten Linien umgesetzt werden.<br />

Die Linienbündel wurden nach Vertragsmustern des RMV vergeben. Der Landkreis<br />

Gießen kannte ein EDV-gestütztes Vertragsmanagement für die Vertragsdokumentation,<br />

die Kontrolle und Sanktionierung von Vertragsverletzungen sowie die Jahresabrechnungen.<br />

313 Bei Anruflinien- oder Anrufsammeltaxis handelt es sich um fahrplanmäßig verkehrende Kleinbusse mit<br />

acht Sitzplätzen. Der Unterschied zum üblichen Busverkehr besteht darin, dass eine Fahrt nur dann<br />

stattfindet, wenn mindestens eine Person diese Fahrt zuvor telefonisch angefordert hat.<br />

314 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990, BGBl. I<br />

Seite 1690, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli <strong>2009</strong>, BGBl. I Seite<br />

2258<br />

§ 9 Absatz 2 PBefG - Umfang der Genehmigung<br />

Soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die<br />

Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 177<br />

Anrufsammeltaxi<br />

Personalaufwand<br />

Vergabeverfahren

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!