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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 82: Jüngster Kurpark der 128. Vergleichenden Prüfung in Bad Zwesten. Aufnahme<br />

vom 2. Juni 2008.<br />

10.10 Denkmalschutz und Naturschutz<br />

Die städtebauliche Eigenart der Kurorte erlangte in Folge des besseren Denkmalschutzes<br />

seit den siebziger Jahren eine höhere Beachtung. Die Unterschutzstellung 230 der<br />

Kuranlagen und der Kurparks nach dem Landesdenkmalgesetz war Ausdruck der gestiegenen<br />

kulturellen und sozialen Bedeutung. Der kommunalen Gestaltungshoheit<br />

wurden im Sinne der Parkdenkmale Grenzen gesetzt.<br />

Elf der zwölf geprüften Kurparks 231 sind Kulturdenkmäler und fallen vollständig oder<br />

partiell unter den Denkmalschutz 232 . Davon gehören fünf Anlagen 233 in die Schutzkategorie<br />

„Sachgesamtheit“ nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz 234<br />

(Ansicht 83). Sieben Kurparks 235 sind Bestandteil einer „Gesamtanlage“ nach § 2 Absatz<br />

2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes 236 .<br />

230 Das hessische Denkmalschutzgesetz kennt keine förmliche Unterschutzstellung, stattdessen ergibt sich<br />

der Denkmalschutz eines Objektes unmittelbar aus den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Diese<br />

Anforderungen waren bei allen geschützten Parks bzw. Parkelementen bei Inkrafttreten des hessischen<br />

Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1974 gegeben, so dass sie seitdem unter Schutz stehen. Daher gibt es<br />

keine spezifischen Termine für das unter Schutz Stellen der einzelnen Parks.<br />

231 alle Kurparks außer Bad Zwesten<br />

232 71,7 Prozent der Fläche der geprüften Kurparks<br />

233 Bad Homburg v.d. Höhe (zwei Teilflächen), Bad Nauheim (vier Teilflächen), Bad Schwalbach, Bad Soden<br />

am Taunus (eine Teilfläche), Wiesbaden<br />

234 Eine „Sachgesamtheit“ ist ein einzelnes Kulturdenkmal oder die Summe einzelner Kulturdenkmäler oder<br />

die Summe von Teilen einzelner Kulturdenkmäler. Im Kommentar zum Hessischen Denkmalschutzgesetz<br />

(3. Auflage 2007) auf Seite 74 heißt es: „Für eine Sachgesamtheit ist charakteristisch, dass die zu ihr<br />

gehörenden Sachen räumlich, konzeptionell und funktional in enger Beziehung zueinander stehen“. Auf<br />

Parke übertragen bedeutet es den Schutz des gesamten Parks und aller seiner Einzelbestandteile (z. B.<br />

Bäume, Baumgruppen und Brücken) in Ihrer Substanz und an Ihrem Ort, sofern diese aufeinander bezogen<br />

werden können. Auf Seite 92 wird ausgeführt: „Schloss- und Parkanlagen werden zumeist als<br />

Sachgesamtheit zusammen mit Schloss- und Villengebäuden sein“.<br />

235 Bad Hersfeld, Bad Orb (drei Teilflächen), Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus (zwei Teilflächen), Bad<br />

Sooden-Allendorf (drei Teilflächen), Königstein im Taunus (eine Teilfläche), Nidda-Bad Salzhausen (zwei<br />

Teilflächen)<br />

236 Eine „Gesamtanlage“ ist ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Ensemble aus einer bestimmten<br />

Stilepoche. Nicht jeder einzelne Teil der Gesamtanlage muss ein Kulturdenkmal sein. Es kommt auf das<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 125

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