Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />
Ansicht 82: Jüngster Kurpark der 128. Vergleichenden Prüfung in Bad Zwesten. Aufnahme<br />
vom 2. Juni 2008.<br />
10.10 Denkmalschutz und Naturschutz<br />
Die städtebauliche Eigenart der Kurorte erlangte in Folge des besseren Denkmalschutzes<br />
seit den siebziger Jahren eine höhere Beachtung. Die Unterschutzstellung 230 der<br />
Kuranlagen und der Kurparks nach dem Landesdenkmalgesetz war Ausdruck der gestiegenen<br />
kulturellen und sozialen Bedeutung. Der kommunalen Gestaltungshoheit<br />
wurden im Sinne der Parkdenkmale Grenzen gesetzt.<br />
Elf der zwölf geprüften Kurparks 231 sind Kulturdenkmäler und fallen vollständig oder<br />
partiell unter den Denkmalschutz 232 . Davon gehören fünf Anlagen 233 in die Schutzkategorie<br />
„Sachgesamtheit“ nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz 234<br />
(Ansicht 83). Sieben Kurparks 235 sind Bestandteil einer „Gesamtanlage“ nach § 2 Absatz<br />
2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes 236 .<br />
230 Das hessische Denkmalschutzgesetz kennt keine förmliche Unterschutzstellung, stattdessen ergibt sich<br />
der Denkmalschutz eines Objektes unmittelbar aus den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Diese<br />
Anforderungen waren bei allen geschützten Parks bzw. Parkelementen bei Inkrafttreten des hessischen<br />
Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1974 gegeben, so dass sie seitdem unter Schutz stehen. Daher gibt es<br />
keine spezifischen Termine für das unter Schutz Stellen der einzelnen Parks.<br />
231 alle Kurparks außer Bad Zwesten<br />
232 71,7 Prozent der Fläche der geprüften Kurparks<br />
233 Bad Homburg v.d. Höhe (zwei Teilflächen), Bad Nauheim (vier Teilflächen), Bad Schwalbach, Bad Soden<br />
am Taunus (eine Teilfläche), Wiesbaden<br />
234 Eine „Sachgesamtheit“ ist ein einzelnes Kulturdenkmal oder die Summe einzelner Kulturdenkmäler oder<br />
die Summe von Teilen einzelner Kulturdenkmäler. Im Kommentar zum Hessischen Denkmalschutzgesetz<br />
(3. Auflage 2007) auf Seite 74 heißt es: „Für eine Sachgesamtheit ist charakteristisch, dass die zu ihr<br />
gehörenden Sachen räumlich, konzeptionell und funktional in enger Beziehung zueinander stehen“. Auf<br />
Parke übertragen bedeutet es den Schutz des gesamten Parks und aller seiner Einzelbestandteile (z. B.<br />
Bäume, Baumgruppen und Brücken) in Ihrer Substanz und an Ihrem Ort, sofern diese aufeinander bezogen<br />
werden können. Auf Seite 92 wird ausgeführt: „Schloss- und Parkanlagen werden zumeist als<br />
Sachgesamtheit zusammen mit Schloss- und Villengebäuden sein“.<br />
235 Bad Hersfeld, Bad Orb (drei Teilflächen), Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus (zwei Teilflächen), Bad<br />
Sooden-Allendorf (drei Teilflächen), Königstein im Taunus (eine Teilfläche), Nidda-Bad Salzhausen (zwei<br />
Teilflächen)<br />
236 Eine „Gesamtanlage“ ist ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Ensemble aus einer bestimmten<br />
Stilepoche. Nicht jeder einzelne Teil der Gesamtanlage muss ein Kulturdenkmal sein. Es kommt auf das<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 125