Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
erst nach vorheriger Prüfung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Ermittlung<br />
von tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht herleiten. Die<br />
Überörtliche Prüfung gibt weiter zu bedenken, dass die Bewertung zum anteiligen<br />
Eigenkapital dann zu Überbewertung führt, wenn Gewinne in der Vergangenheit<br />
thesauriert wurden.<br />
Ob durch Abgänge und Zugänge von Vermögensgegenständen im Zeitablauf die<br />
Ungenauigkeiten, die aus der Ermittlung des Zeitwerts mit Rückindizierung auf<br />
das (vermutliche) Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />
entstehen, verschwinden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Zu bedenken<br />
ist, dass die Vermögensgegenstände, so Grundstücke, Gebäude oder das<br />
Straßen-Infrastrukturvermögen, grundsätzlich auf Dauer der Gemeinde für die Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben zu dienen bestimmt sind.<br />
Für die Bildung von Rückstellungen geht die Vorschrift des § 114m Absatz 4 HGO<br />
mit seiner Aussage weiter als die Vorschrift des § 39 GemHVO-Doppik. Insbesondere<br />
sind unter den Kontext der HGO – genau wie unter der Regelung des HGB<br />
und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung – sämtliche Rückstellungen<br />
für ungewisse Verbindlichkeiten zu subsumieren. So die Rückstellungen für Urlaubsansprüche<br />
und für geleistete Überstunden, für die nach § 39 Absatz 1<br />
GemHVO-Doppik ein Wahlrecht besteht. Insofern wird die Widersprüchlichkeit<br />
deutlich.<br />
7.24 Ausblick<br />
Ein Ziel bei der Einführung der Doppik war es, die wirtschaftliche Lage der Kommunen<br />
transparenter aufzuzeigen. Die ersten Erfahrungen mit der Doppikumstellung zeigen,<br />
dass Optimierungs- bzw. Handlungsbedarf besteht. Der Gesetzgeber ist gefordert,<br />
durch eindeutigere Normen die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit der<br />
Jahresabschlüsse zu erhöhen. Den Gemeinden bietet sich nach § 108 Absatz 5 HGO<br />
(in Verbindung mit § 114o HGO) die Möglichkeit, <strong>Bericht</strong>igungen zu Vermögensbewertungen<br />
und Ergänzungen bei Vermögensgegenständen und Schulden noch in der<br />
vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorzunehmen.<br />
Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen sind eingeschränkt, wenn<br />
das Anschaffungswert-Prinzip und die Bewertung zu Wiederbeschaffungswerten in<br />
einem Jahresabschluss vermischt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Anwendung<br />
beider Bewertungsmethoden vom Bilanzleser nicht erkennbar ist.<br />
Die allgemeinen Deckungsmittel sind seit dem Jahr 2003 kontinuierlich gestiegen. Die<br />
Stabilität der Haushalte der Gemeinden konnte gleichzeitig verbessert werden. Die<br />
hohen allgemeinen Deckungsmittel der letzten Jahre verursachen aufgrund des kommunalen<br />
Finanzausgleichs höhere Kreis- und Schulumlagen in den Folgejahren. Die<br />
Einnahmen der Gemeinden, insbesondere aus der Gewerbesteuer, werden aufgrund<br />
der aktuellen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise zurückgehen. Dies führt zu einer Verringerung<br />
der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel. Bereits in der Haushaltslage<br />
der Gemeinden in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 wird sich die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise<br />
deutlich niederschlagen.<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 79