Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 322 regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige<br />
Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 1 Absatz 1 PBefG).<br />
Nach § 2 PBefG ist genehmigungspflichtig, wer im Linienverkehr oder Kraftfahrzeugen<br />
im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. Das zuständige Regierungspräsidium<br />
erteilt die Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb und die Linienführung<br />
(§ 9 Absatz 1 Nr. 3 PBefG).<br />
Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet zwischen<br />
eigenwirtschaftlichen 323 (§ 13 PBefG 324 ) und<br />
gemeinwirtschaftlichen (§ 13a PBefG)<br />
Verkehrsarten. Nach § 8 Absatz 4 PBefG sind eigenwirtschaftliche Verkehre vorzuziehen.<br />
Werden keine eigenwirtschaftlichen Anträge gestellt oder sind diese nicht genehmigungsfähig,<br />
hat die Aufgabenträgerorganisation für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung<br />
der Verkehrsleistungen in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 325 vorgesehenen<br />
Verfahren zu sorgen. In diesem Fall ist die Verkehrsleistung von ihr in einem<br />
Vergabeverfahren auszuschreiben oder einem Verkehrsunternehmen aufzuerlegen. Es<br />
soll die Lösung angestrebt werden, die die geringsten Kosten 326 für die Allgemeinheit<br />
mit sich bringt (§ 13a PBefG). Nach Ausschreibung und Vergabe ist der Verkehr von<br />
der Genehmigungsbehörde zuzulassen.<br />
Die im Nahverkehrsplan festzulegende Art der Linienbündel ist eine strategische Entscheidung<br />
der kommunalpolitischen Ebene. Alle Landkreise definierten inzwischen ihre<br />
Linien in lokale oder gemischte Linienbündel in den Nahverkehrsplänen.<br />
Bei lokalen Linien lagen die Zuständigkeiten für die Vergabe bei den Nahverkehrsorganisationen.<br />
Für gemischte Linienbündel (lokale Linien und Linien des RMV) lag die Federführung<br />
beim RMV.<br />
Der RMV schrieb seine regionalen Buslinien selbst aus.<br />
Die Vergabe von Linienbündeln setzt zunächst die Harmonisierung auslaufender Konzessionen<br />
voraus. Die Harmonisierung war nur bei den Landkreisen Fulda und Groß-<br />
Gerau vollständig erfüllt. Gleichwohl stieg die Zahl eigenwirtschaftlicher Konzessionen<br />
für Linienbündel von 11 im Jahr 2005 auf 14 im Jahr 2008, wobei in allen Landkreisen<br />
außer dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Anträge auf eigenwirtschaftliche Konzessio-<br />
322 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990, BGBl. I<br />
Seite 1690, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli <strong>2009</strong>, BGBl. I Seite<br />
2258<br />
323 Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,<br />
Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie<br />
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn.<br />
Bei dieser Verkehrsart ergreift ein Verkehrsunternehmen die Initiative für die Zulassung und beantragt<br />
direkt bei der Genehmigungsbehörde eine Linienkonzession. Der Aufgabenträger hat dabei nur einen<br />
sehr begrenzten Einfluss – vorwiegend über den Nahverkehrsplan.<br />
324 Die Genehmigung darf gemäß § 13 Absatz 1 PBefG nur erteilt werden, wenn<br />
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,<br />
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für<br />
die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,<br />
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich<br />
geeignet ist und<br />
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer<br />
ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.<br />
325 Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten<br />
bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-,<br />
Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. EG Nr. L 156 Seite 1<br />
326 Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. Dezember<br />
1995, BGBl. I Seite 1705<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 185<br />
Voraussetzung der<br />
Genehmigung<br />
Gemeinwirtschaftliche<br />
Verkehre<br />
Vergabe der<br />
Linienbündel<br />
Eigenwirtschaftliche<br />
Konzessionen