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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Maßnahmen<br />

Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern 1<br />

Ergebnisverbesserung<br />

- Grundsteuer 3,7 Mio. €<br />

- Gewerbesteuer 13,0 Mio. €<br />

Zwischensumme 16,7 Mio. €<br />

Erhebung kostendeckender Gebühren<br />

- Wasserversorgung 2,2 Mio. €<br />

- Abwasserentsorgung 12,2 Mio. €<br />

- Friedhofswesen 1,7 Mio. €<br />

Zwischensumme 16,1 Mio. €<br />

Reduzierung des Personaleinsatzes in der allgemeinen Verwaltung 2 4,1 Mio. €<br />

Summe 36,9 Mio. €<br />

1) Orientierung am oberen Quintil der Vergleichsstädte.<br />

2) Orientierung am Median der Vergleichsstädte<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 56: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

8.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

8.8 Überblick<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />

125 wurden die Vorschriften des Haushalts- und Rechnungswesens im Sechsten Teil<br />

der Hessischen Gemeindeordnung ergänzt. Die Städte und Gemeinden können danach<br />

ihre Haushaltswirtschaft auf die doppelte Buchführung umstellen (§ 92 Absatz 3<br />

HGO 126 ). Die Anwendung der doppelten Buchführung (Doppik) oder der Verwaltungsbuchführung<br />

(erweiterte Kameralistik) ist ab dem 1. Januar <strong>2009</strong> verpflichtend (§ 108<br />

Absatz 3 HGO 127 ). Nähere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen<br />

(GemHVO-Doppik 128 und GemHVO-Vwbuchfg 129 ).<br />

125 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005,<br />

GVBl. I Seite 54 ff.<br />

126 § 92 Absatz 3 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der<br />

Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />

Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />

sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach<br />

den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts<br />

anzuwenden.<br />

127 § 108 Absatz 3 HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze<br />

Die Gemeinde hat zum 1. Januar <strong>2009</strong> eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände<br />

und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig<br />

aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die<br />

Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.<br />

Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember <strong>2009</strong> und danach zum 31. Dezember<br />

eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.<br />

128 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />

Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 235.<br />

Die GemHVO-Doppik regelt insbesondere die doppelte Buchführung, den doppischen Haushalt, die<br />

Produktorientierung, die Budgetierung, die Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang), die Kosten- und Leistungsrechnung und den konsolidierten Jahresabschluss.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 83

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