Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />
Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />
Maßnahmen<br />
Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern 1<br />
Ergebnisverbesserung<br />
- Grundsteuer 3,7 Mio. €<br />
- Gewerbesteuer 13,0 Mio. €<br />
Zwischensumme 16,7 Mio. €<br />
Erhebung kostendeckender Gebühren<br />
- Wasserversorgung 2,2 Mio. €<br />
- Abwasserentsorgung 12,2 Mio. €<br />
- Friedhofswesen 1,7 Mio. €<br />
Zwischensumme 16,1 Mio. €<br />
Reduzierung des Personaleinsatzes in der allgemeinen Verwaltung 2 4,1 Mio. €<br />
Summe 36,9 Mio. €<br />
1) Orientierung am oberen Quintil der Vergleichsstädte.<br />
2) Orientierung am Median der Vergleichsstädte<br />
Quelle: Eigene Erhebungen<br />
Ansicht 56: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />
8.7 Rückstände<br />
Rückstände waren nicht festzustellen.<br />
8.8 Überblick<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />
125 wurden die Vorschriften des Haushalts- und Rechnungswesens im Sechsten Teil<br />
der Hessischen Gemeindeordnung ergänzt. Die Städte und Gemeinden können danach<br />
ihre Haushaltswirtschaft auf die doppelte Buchführung umstellen (§ 92 Absatz 3<br />
HGO 126 ). Die Anwendung der doppelten Buchführung (Doppik) oder der Verwaltungsbuchführung<br />
(erweiterte Kameralistik) ist ab dem 1. Januar <strong>2009</strong> verpflichtend (§ 108<br />
Absatz 3 HGO 127 ). Nähere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen<br />
(GemHVO-Doppik 128 und GemHVO-Vwbuchfg 129 ).<br />
125 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005,<br />
GVBl. I Seite 54 ff.<br />
126 § 92 Absatz 3 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />
Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der<br />
Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />
Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />
sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach<br />
den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts<br />
anzuwenden.<br />
127 § 108 Absatz 3 HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze<br />
Die Gemeinde hat zum 1. Januar <strong>2009</strong> eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände<br />
und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig<br />
aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die<br />
Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.<br />
Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember <strong>2009</strong> und danach zum 31. Dezember<br />
eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.<br />
128 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />
Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 235.<br />
Die GemHVO-Doppik regelt insbesondere die doppelte Buchführung, den doppischen Haushalt, die<br />
Produktorientierung, die Budgetierung, die Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang), die Kosten- und Leistungsrechnung und den konsolidierten Jahresabschluss.<br />
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