Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
Maßnahmen<br />
Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern 1<br />
Ergebnisverbesserung<br />
- Grundsteuer 3,4 Mio. €<br />
- Gewerbesteuer 8,3 Mio. €<br />
Zwischensumme 11,7 Mio. €<br />
Erhebung kostendeckender Gebühren<br />
- Wasserversorgung 0,6 Mio. €<br />
- Abwasserentsorgung 0,6 Mio. €<br />
- Friedhofswesen 1,9 Mio. €<br />
Zwischensumme 3,1 Mio. €<br />
Reduzierung des Personaleinsatzes in der allgemeinen Verwaltung 2 6,1 Mio. €<br />
Summe 20,9 Mio. €<br />
1) Orientierung an Hebesätzen der Referenzgemeinde.<br />
2) Orientierung am Median der Vergleichsgemeinden.<br />
Quelle: Eigene Erhebungen<br />
Ansicht 37: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
7.7 Rückstände<br />
Rückstände waren nicht festzustellen.<br />
7.8 Überblick<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />
59 wurden die Vorschriften des Haushalts- und Rechnungswesens im Sechsten Teil<br />
der Hessischen Gemeindeordnung ergänzt. Die Gemeinden haben danach ab dem<br />
1. Januar <strong>2009</strong> entweder die doppelte Buchführung (Doppik) oder die Verwaltungsbuchführung<br />
(erweiterte Kameralistik) anzuwenden (§ 92 Absatz 3 und § 108 Absatz 3<br />
HGO 60 ). Nähere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen<br />
(GemHVO-Doppik 61 und GemHVO-Vwbuchfg 62 ).<br />
59 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005,<br />
GVBl. I Seite 54 ff.<br />
60 § 92 Absatz 3 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />
Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der<br />
Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />
Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />
sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach<br />
den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts<br />
anzuwenden.<br />
§ 108 Absatz 3 HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze<br />
Die Gemeinde hat zum 1. Januar <strong>2009</strong> eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände<br />
und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig<br />
aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die<br />
Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.<br />
Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember <strong>2009</strong> und danach zum 31. Dezember<br />
eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.<br />
61 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />
Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 235.<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 57