Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Ministerium<br />
Überörtliche<br />
Prüfung<br />
Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />
7.23 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />
Das Ministerium hat die Auffassung vertreten, dass die Regelung in Bezug auf Ansatz<br />
und Bewertung von Bilanzposten nicht widersprüchlich seien:<br />
Die Vermögensgegenstände seien nach § 41 GemHVO-Doppik mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten anzusetzen. Dies gelte auch für die Eröffnungsbilanz<br />
nach § 59 Absatz 1 GemHVO-Doppik. Von diesem Grundsatz könne in der<br />
Eröffnungsbilanz nach § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik 123 abgewichen werden,<br />
wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit<br />
unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könnten. Die entstehenden<br />
Ungenauigkeiten bei einer Ermittlung des Zeitwerts mit Rückindizierung auf das<br />
(vermutliche) Jahr der Anschaffung oder Herstellung hält das Ministerium für vertretbar.<br />
Diese Ungenauigkeiten würden im Zeitverlauf durch die Abgänge und Zugänge<br />
von Vermögensgegenständen, die mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
zu bewerten sind, ausgeglichen würden.<br />
Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Regelung in § 59 Absatz 4<br />
GemHVO-Doppik, nach der als Wert von Beteiligungen das anteilige Eigenkapital<br />
anzusetzen sei.<br />
Die grundsätzliche Vorschrift in § 114m Absatz 4 HGO 124 , dass für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
und Aufwendungen Rückstellungen zu bilden sind, konkretisiere<br />
sich durch § 39 Absatz 1 GemHVO-Doppik. Danach werde für wesentliche Fälle<br />
bestimmt, Rückstellungen zu bilden. In weiteren Fällen, die nicht als so wesentlich<br />
anzusehen seien, sei der Gemeinde die Rückstellungsbildung freigestellt.<br />
Der Überörtlichen Prüfung beurteilt es als unstreitig, dass Vermögensgegenstände<br />
nach § 41 GemHVO-Doppik mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen<br />
sind. Aus dieser Vorschrift leitet sich das Anschaffungswert-Prinzip ab, das grundsätzlich<br />
dem Ansatz und der Bewertung von Bilanzposten in der kommunalen<br />
doppischen Rechnungslegung zugrunde liegt. Abweichend vom Anschaffungswert-<br />
Prinzip können bei der erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen des<br />
Sachanlagevermögens nach § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik Erfahrungswerte angesetzt<br />
werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht<br />
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. Die Überörtliche<br />
Prüfung bleibt bei der Auffassung, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften widersprüchliche<br />
Regelungen in Bezug auf Ansatz und Bewertung von einzelnen Bilanzposten<br />
enthalten:<br />
Für die Bewertung des Straßen-Infrastrukturvermögens können nach Nr. 8.6 (letzter<br />
Absatz) der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik andere Bewertungsverfahren,<br />
so das Ingenieurverfahren, angewandt werden. Die Kritik der<br />
Überörtlichen Prüfung bezieht sich darauf, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />
von dem Anschaffungswert-Prinzip abweichend bewertet werden kann, ohne zuvor<br />
zu prüfen, ob die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht<br />
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar sind.<br />
Nach § 59 Absatz 4 HGO sind Beteiligungen mit dem anteiligen Eigenkapital zu<br />
bewerten. Dies korrespondiert nicht dem Anschaffungswert-Prinzip. Aus dem<br />
Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine Bewertung mit dem anteiligen Eigenkapital<br />
123 § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />
Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 1 abgewichen<br />
werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />
Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum<br />
Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um<br />
Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik seit diesem Zeitpunkt.<br />
124 § 114m Absatz 4 HGO - Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen<br />
Für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu<br />
bilden.<br />
78 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>