Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />
7.14 Verbundene Unternehmen und Beteiligungen<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen sind Finanzanlagen an rechtlich selbständigen<br />
Unternehmen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt (in der<br />
Regel bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent) sowie ihre Eigenbetriebe (Nr. 21 der<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 49 GemHVO-Doppik). Als Beteiligungen gelten die<br />
Anteile an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen, die nicht zu den<br />
verbundenen Unternehmen gehören, sofern dieser Anteilsbesitz auf Dauer angelegt ist<br />
und dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde durch Herstellung einer dauerhaften<br />
Verbindung zu diesen Einrichtungen dient 92 .<br />
Sind mehrere Kommunen beteiligt oder werden einer oder mehreren Kommunen<br />
besondere Einflussmöglichkeiten, Rechte oder Voten eingeräumt, ist eine dauerhafte<br />
Bindung anzunehmen. In diesen Fällen sind auch Anteile bei geringeren<br />
Beteiligungsquoten zu bilanzieren. Für kommunale Anteilseigner ist daher der<br />
Beteiligungsbegriff weiter zu fassen als nach Handelsrecht (§ 271 Absatz 1 HGB 93 ).<br />
Entscheidend ist nicht die Möglichkeit der Einflussnahme der Kommune, sondern die<br />
Herstellung einer dauerhaften Bindung zur Kommune.<br />
Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 59 Absatz 4<br />
GemHVO-Doppik). Dies gilt insbesondere für Eigenbetriebe, Gesellschaften und<br />
Zweckverbände 94 . Das anteilige Eigenkapital der Beteiligung wird nach der Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />
wie folgt ermittelt:<br />
Gezeichnetes Kapital<br />
+ Rücklagen<br />
+/- Ergebnisvorträge<br />
+/- Jahresergebnis<br />
= Eigenkapital der Beteiligung<br />
Berechnungsschema Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />
Quelle: Nr. 10.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />
Ansicht 44: Berechnungsschema Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />
Ansicht 45 zeigt, dass die Gemeinden bei der Bewertung von Beteiligungen<br />
unterschiedliche Bewertungsverfahren anwandten:<br />
92 Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von einer widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />
dass eine Beteiligungsquote von mehr als 20 Prozent diese Voraussetzungen erfüllt (Nr. 22 der<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 49 GemHVO-Doppik).<br />
93 § 271 Absatz 1 HGB - Beteiligungen. Verbundene Unternehmen<br />
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb<br />
durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,<br />
ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an<br />
einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.<br />
Auf die Berechnung ist § 16 Absatz 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.<br />
Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.<br />
94 Nr. 10.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 67<br />
Kapitalgesellschaften,<br />
Eigenbetriebe<br />
und Zweckverbände<br />
Wertansatz von<br />
Beteiligungen