27.02.2013 Aufrufe

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Überörtliche<br />

Prüfung<br />

Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />

ausreichend Zeit bleibe, über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planungsverbandsgesetzes<br />

zu entscheiden.<br />

Es hat des Weiteren ausgeführt, dass der Planungsverband rechtlich nicht verpflichtet<br />

sei, die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bei der Bemessung der Verbandsumlage<br />

zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist das Ministerium darauf, dass der<br />

Planungsverband die Verbandsumlage nach dem Wortlaut des § 11 Planungsverbandsgesetzes<br />

zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebe. Dies sei anders als beim<br />

Landeswohlfahrtsverband, wonach die Umlage den Haushalt auszugleichen habe.<br />

Die Überörtliche Prüfung setzte sich mit den Folgen der Befristung des Planungsverbandsgesetzes<br />

auseinander, weil der Planungsverband keine Notwendigkeit sah, Vorkehrungen<br />

für seine Auflösung und Abwicklung zu treffen. Hinzu trat, dass für den<br />

Planungsverband keine Initiativen des Landes für die Evaluierung des Planungsverbandsgesetzes<br />

erkennbar waren.<br />

Die Szenarienbildung der Überörtlichen Prüfung über die Auflösung oder den Fortbestand<br />

des Planungsverbandes stellt heraus, dass eine einheitliche Flächennutzungs-<br />

und Landschaftsplanung verwirklicht werden könnte, wenn der Planungsverband über<br />

den Zeitpunkt des 31. Dezember 2011 hinaus erhalten bliebe oder durch einen<br />

Rechtsnachfolger ersetzt würde. Gleichwohl wäre eine Auflösung des Planungsverbands<br />

durch Außer-Kraft-Treten des Planungsverbandsgesetzes möglich; erinnert sei<br />

an die Auflösung des Umlandverbands. Die Planungsaufgaben fielen dann auf die<br />

Mitgliedsgemeinden zurück. Solange keine Entscheidung über den Fortbestand getroffen<br />

ist, wird mit fortschreitendem Zeitablauf die Auflösung des Planungsverbands<br />

immer wahrscheinlicher. Insoweit muss der Planungsverband in einem geordneten<br />

Verfahren entscheiden, ob seine Auflösung wahrscheinlich ist. Es geht hingegen nicht<br />

an, dass der Planungsverband sich einem solchen Entscheidungsprozess verschließt.<br />

Die Überörtliche Prüfung hebt hervor, dass der Begriff des Finanzbedarfs in § 11 Planungsverbandsgesetz<br />

unbestimmt ist. Ob der Gesetzgeber den kurzfristigen Finanzbedarf<br />

für die Aufrechterhaltung der Liquidität oder den langfristigen Finanzbedarf für<br />

die langfristige Vorsorge durch die Berücksichtigung der nicht zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen meinte, lässt das Planungsverbandsgesetz offen. Jedoch ist diese Vorschrift<br />

nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr regelt § 10 Absatz 1 Planungsverbandsgesetz,<br />

dass für die Wirtschaftsführung des Planungsverbands die Bestimmungen des<br />

Sechsten Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Absatzes 2 Nr. 2, der §§<br />

119 und 129 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 2<br />

bis 4 HGO) entsprechend anzuwenden sind. Danach gelten für den Planungsverband<br />

auch die Bestimmungen der §§ 92 Absatz 4 Satz 1 HGO 218 und 114b Absatz 4 HGO 219 .<br />

Damit kann die Deckung des Finanzbedarfs in § 11 Planungsverbandsgesetz keine<br />

andere Bedeutung haben als die Herbeiführung des Haushaltsausgleichs wie es für<br />

den Landeswohlfahrtsverband in § 20 Absatz 2 Mittelstufengesetz bestimmt ist. Wäre<br />

der Planungsverband nicht zum Haushaltsausgleich verpflichtet, wäre der Erlass des<br />

Ministeriums vom 15. August 2006 220 sinnentleert, womit dem Planungsverband zugebillt<br />

wurde, bei der Umlageberechnung diejenigen nicht zahlungswirksamen Abschreibungen<br />

und Auflösungsbeträge unberücksichtigt zu lassen, die sich aus der Abwicklung<br />

von (Alt-)Aufgaben des vormaligen Umlandverbands ergeben. Die Überörtliche<br />

Prüfung regt an, dass der Gesetzgeber den Begriff des Finanzbedarfs präzisiert. Dies<br />

kann dann geschehen, wenn über den Fortbestand des Planungsverbands über den<br />

31. Dezember 2011 hinaus entschieden wird.<br />

218 § 92 Absatz 4 Satz 1 HGO – Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.<br />

219 114b Absatz 4 HGO - Haushaltsplan, Haushaltsausgleich<br />

Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso<br />

hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen.<br />

220 Vergleiche Fußnote 201<br />

116 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!