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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Auch der Landeswohlfahrtsverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage,<br />

die seinen Haushalt auszugleichen hat (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz<br />

207 ). Jedoch gelten für den Landeswohlfahrtsverband - anders als für den Planungsverband<br />

- ergänzende Bestimmungen: Soweit die Haushaltswirtschaft des Landeswohlfahrtsverbands<br />

nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt<br />

wird, kann bei der Erhebung der Verbandsumlage ein Teilbetrag unberücksichtigt<br />

bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Zuführungen zu<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht (vgl. § 20 Absatz 2 Satz<br />

2 Mittelstufengesetz 208 ). Die Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und<br />

Zuführungen zu Sonderposten sind aber nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die<br />

der Planungsverband nach den für ihn geltenden Bestimmungen in die Berechnung<br />

seiner Verbandsumlage einzubeziehen hat.<br />

Für den Landeswohlfahrtsverband ist weiter bestimmt, dass dieser Teil des Fehlbetrags<br />

auf neue Rechnung vorgetragen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Jahren<br />

noch nicht gedeckter Teil des Fehlbetrags ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen (vgl.<br />

§ 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz 209 ).<br />

Im Jahr 2005 wurde das Mittelstufengesetz neu gefasst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf<br />

210 (zu § 20 Absätze 2 und 4 Mittelstufengesetz) führte die Landesregierung<br />

an, dass die Ausgleichsregelungen für den Haushaltsplan und die Deckung eines<br />

Rechnungsfehlbetrags bei den Trägern des Landeswohlfahrtsverbands zu einer „unbilligen<br />

Härte“ führe, wenn der Landeswohlfahrtsverband das doppische Haushalts- und<br />

Rechnungswesen anwende. In diesem Fall wären die Abschreibungen, die Zuführungen<br />

zu Rückstellungen (insbesondere Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen)<br />

sowie die Zuführungen zu Sonderposten im Rechnungsfehlbetrag enthalten. „Alle<br />

Gemeinden hätten diesen gegenüber dem kameralen Haushaltsrecht erhöhten Aufwand<br />

sofort zu finanzieren, wenn der Haushaltsplan durch eine entsprechend hohe<br />

Verbandsumlage ausgeglichen wird und wenn die Vorschrift über den zwangsweisen<br />

Ausgleich eines Fehlbetrags zur Anwendung kommt. (…) Dies ist gegenwärtig nicht<br />

vertretbar, weil viele Gemeinden noch eigene Defizite, zum Teil in sehr erheblicher<br />

Höhe, abzudecken haben. Die Wirkung des zwangsweisen Haushaltsausgleichs und<br />

des Ausgleichs eines Fehlbetrags wird entscheidend gemildert, wenn dabei der systembedingte<br />

Teil des Fehlbetrags ausgenommen wird, soweit die Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten nicht durch entsprechende Erträge<br />

(Leistungsentgelte oder allgemeine Deckungsmittel) tatsächlich finanziert worden<br />

sind.“<br />

207 Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (Mittelstufengesetz)<br />

vom 7. Mai 1953, GVBl. Seite 93 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 26 b des Gesetzes zur Kommunalisierung<br />

des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.<br />

März 2005, GVBl. I Seite 229 ff.<br />

§ 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz:<br />

Soweit die Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, erhebt der Landeswohlfahrtsverband<br />

Hessen von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage), die seinen Haushalt auszugleichen<br />

hat.<br />

208 § 20 Absatz 2 Satz 2 Mittelstufengesetz:<br />

Wenn die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann<br />

dabei ein Teilbetrag unberücksichtigt bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.<br />

209 § 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz:<br />

1 Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, ist ein Fehlbetrag<br />

in der Ergebnisrechnung mit Ausnahme des Teilbetrags, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht, spätestens im zweiten dem<br />

Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen. 2 Für den ausgleichspflichtigen Fehlbetrag gilt Absatz 3 Satz<br />

2 entsprechend. 3 Der von dieser Ausgleichsregelung ausgenommene Teil des Fehlbetrags kann auf<br />

neue Rechnung vorgetragen werden; ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht ausgeglichener Teilfehlbetrag<br />

ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen.<br />

210 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 113<br />

Landeswohlfahrtsverband<br />

Neufassung § 20<br />

Mittelstufengesetz

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