Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />
Auch der Landeswohlfahrtsverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage,<br />
die seinen Haushalt auszugleichen hat (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz<br />
207 ). Jedoch gelten für den Landeswohlfahrtsverband - anders als für den Planungsverband<br />
- ergänzende Bestimmungen: Soweit die Haushaltswirtschaft des Landeswohlfahrtsverbands<br />
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt<br />
wird, kann bei der Erhebung der Verbandsumlage ein Teilbetrag unberücksichtigt<br />
bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Zuführungen zu<br />
Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht (vgl. § 20 Absatz 2 Satz<br />
2 Mittelstufengesetz 208 ). Die Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und<br />
Zuführungen zu Sonderposten sind aber nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die<br />
der Planungsverband nach den für ihn geltenden Bestimmungen in die Berechnung<br />
seiner Verbandsumlage einzubeziehen hat.<br />
Für den Landeswohlfahrtsverband ist weiter bestimmt, dass dieser Teil des Fehlbetrags<br />
auf neue Rechnung vorgetragen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Jahren<br />
noch nicht gedeckter Teil des Fehlbetrags ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen (vgl.<br />
§ 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz 209 ).<br />
Im Jahr 2005 wurde das Mittelstufengesetz neu gefasst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf<br />
210 (zu § 20 Absätze 2 und 4 Mittelstufengesetz) führte die Landesregierung<br />
an, dass die Ausgleichsregelungen für den Haushaltsplan und die Deckung eines<br />
Rechnungsfehlbetrags bei den Trägern des Landeswohlfahrtsverbands zu einer „unbilligen<br />
Härte“ führe, wenn der Landeswohlfahrtsverband das doppische Haushalts- und<br />
Rechnungswesen anwende. In diesem Fall wären die Abschreibungen, die Zuführungen<br />
zu Rückstellungen (insbesondere Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen)<br />
sowie die Zuführungen zu Sonderposten im Rechnungsfehlbetrag enthalten. „Alle<br />
Gemeinden hätten diesen gegenüber dem kameralen Haushaltsrecht erhöhten Aufwand<br />
sofort zu finanzieren, wenn der Haushaltsplan durch eine entsprechend hohe<br />
Verbandsumlage ausgeglichen wird und wenn die Vorschrift über den zwangsweisen<br />
Ausgleich eines Fehlbetrags zur Anwendung kommt. (…) Dies ist gegenwärtig nicht<br />
vertretbar, weil viele Gemeinden noch eigene Defizite, zum Teil in sehr erheblicher<br />
Höhe, abzudecken haben. Die Wirkung des zwangsweisen Haushaltsausgleichs und<br />
des Ausgleichs eines Fehlbetrags wird entscheidend gemildert, wenn dabei der systembedingte<br />
Teil des Fehlbetrags ausgenommen wird, soweit die Abschreibungen,<br />
Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten nicht durch entsprechende Erträge<br />
(Leistungsentgelte oder allgemeine Deckungsmittel) tatsächlich finanziert worden<br />
sind.“<br />
207 Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (Mittelstufengesetz)<br />
vom 7. Mai 1953, GVBl. Seite 93 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 26 b des Gesetzes zur Kommunalisierung<br />
des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.<br />
März 2005, GVBl. I Seite 229 ff.<br />
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz:<br />
Soweit die Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, erhebt der Landeswohlfahrtsverband<br />
Hessen von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage), die seinen Haushalt auszugleichen<br />
hat.<br />
208 § 20 Absatz 2 Satz 2 Mittelstufengesetz:<br />
Wenn die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann<br />
dabei ein Teilbetrag unberücksichtigt bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />
Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.<br />
209 § 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz:<br />
1 Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, ist ein Fehlbetrag<br />
in der Ergebnisrechnung mit Ausnahme des Teilbetrags, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />
Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht, spätestens im zweiten dem<br />
Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen. 2 Für den ausgleichspflichtigen Fehlbetrag gilt Absatz 3 Satz<br />
2 entsprechend. 3 Der von dieser Ausgleichsregelung ausgenommene Teil des Fehlbetrags kann auf<br />
neue Rechnung vorgetragen werden; ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht ausgeglichener Teilfehlbetrag<br />
ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen.<br />
210 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 113<br />
Landeswohlfahrtsverband<br />
Neufassung § 20<br />
Mittelstufengesetz