Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Landeswohlfahrtsverband<br />
anders als<br />
Planungsverband<br />
Verbandsumlage<br />
nach Muster des<br />
Mittelstufengesetzes?<br />
Subvention des<br />
Kapitalmarkts auf<br />
Kosten der<br />
Steuerzahler<br />
Erfüllung der Planungsaufgaben<br />
Einerseits billigte der Landesgesetzgeber damit dem Landeswohlfahrtsverband zu, die<br />
nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bei der Bemessung seiner Verbandsumlage<br />
unberücksichtigt zu lassen, weil deren Berücksichtigung in der Bemessung der Verbandsumlage<br />
für die Träger des Landeswohlfahrtsverbands eine gegenwärtig nicht<br />
vertretbare unbillige Härte zur Folge hätte.<br />
Andererseits führt der Landesgesetzgeber aus: „Gleichwohl bleibt es der Verbandsversammlung<br />
unbenommen, die Verbandsumlage so festzusetzen, dass auch der für den<br />
Haushaltsausgleich und für den gesetzlichen Fehlbetragsausgleich ausgenommene<br />
Teilbetrag gedeckt wird“ 211 .<br />
Die Überörtliche Prüfung gibt zu bedenken: Wenn auch aus Sicht der verbandsangehörigen<br />
Gemeinden begrüßenswert, so vermag die Auffassung über die gesetzlichen<br />
Regelungen des Landeswohlfahrtsverbands de lege lata beim Planungsverband nicht<br />
zu überzeugen. Denn der Planungsverband ist anders als der Landeswohlfahrtsverband<br />
nach den für ihn geltenden Bestimmungen gerade dazu verpflichtet, die nicht<br />
zahlungswirksamen Aufwendungen in die Berechnung seiner Verbandsumlage einzubeziehen.<br />
Im Ergebnis ist damit für die Mitglieder des Landeswohlfahrtsverbands unbillige<br />
Härte, was für die Mitglieder des Planungsverbands gesetzliche Pflicht ist. Diese<br />
Ungleichbehandlung wird noch damit verschärft, dass beiden Verbände teilweise identische<br />
Mitglieder angehören, so Frankfurt am Main und Offenbach. Eine Bestandsgefährdung<br />
des Planungsverbands ist durch die in den Jahren 2006 und 2007 mit der<br />
Nicht-Umlage sämtlicher Aufwendungen erwirtschafteten Jahresfehlbeträge und die<br />
daraus resultierende bilanzielle Überschuldung nicht erwachsen 212 .<br />
Die Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen in die Verbandsumlage hätte beim Planungsverband<br />
das Ansteigen der Liquidität über den Finanzbedarf hinaus zur Folge.<br />
Die über den tatsächlichen Finanzbedarf hinausreichenden liquiden Mittel könnte der<br />
Planungsverband am Kapitalmarkt anlegen, während gleichzeitig Verbandsmitglieder<br />
Gefahr liefen, zusätzliche Kredite zur Bedienung der erhöhten Verbandsumlage beanspruchen<br />
zu müssen. Volkswirtschaftlich führte dies zur Subvention des Kapitalmarkts<br />
auf Kosten der Steuerzahler.<br />
Eine Notwendigkeit der Umlage der nicht in derselben Periode zahlungswirksamen<br />
Aufwendungen besteht - abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />
- für die Bestandssicherheit des Planungsverbands nicht, da er seinen<br />
Liquiditätsbedarf jederzeit über die Verbandsumlage abdecken kann.<br />
9.17 Erfüllung der Planungsaufgaben<br />
Zum Stand der örtlichen Erhebungen hatte der Planungsverband seine Aufgaben (vgl.<br />
Kapitel 9.4) wie folgt erfüllt:<br />
Flächennutzungsplan<br />
Im Juni 2008 lag der von der Verbandskammer am 13. Dezember 2006 und von der<br />
Regionalversammlung Südhessen am 2. Februar 2007 beschlossene Vorentwurf zum<br />
Regionalen Flächennutzungsplan (Vorentwurf RegFNP) vor. Zeitgleich bestand ein<br />
Terminplan zum Aufstellungsverfahren für den Regionalen Flächennutzungsplan. Dieser<br />
geht von der Vorlage des Regionalen Flächennutzungsplans an das Hessische Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bis Ende Juli 2010 aus. Bis<br />
Ende des Jahres 2008 war das Aufstellungsverfahren für den gemeinsamen Flächennutzungsplans<br />
zum Regionalen Flächennutzungsplan noch nicht abgeschlossen.<br />
211 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />
212 Der Planungsverband ist nicht insolvenzfähig (§ 14 PlanvG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 KGG<br />
in Verbindung mit § 146 HGO) und kann seinen Finanzbedarf jederzeit durch die Verbandsumlage decken.<br />
Die von ihm festgesetzten Umlagen sind werthaltig. Denn dem Planungsverband stehen mit den<br />
Städten und Gemeinden als Verbandsmitgliedern 75 ihrerseits nicht insolvenzfähige Schuldner der Verbandsumlage<br />
gegenüber. Bei ihnen tragen kommunale Selbstkontrolle, Bindung an die Regeln der<br />
Haushaltswirtschaft, Rechtsaufsicht und überörtliche Rechnungsprüfungen dazu bei, dass ein der Zahlungsunfähigkeit<br />
vergleichbarer Zustand grundsätzlich unwahrscheinlich bleibt.<br />
114 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>