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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Landeswohlfahrtsverband<br />

anders als<br />

Planungsverband<br />

Verbandsumlage<br />

nach Muster des<br />

Mittelstufengesetzes?<br />

Subvention des<br />

Kapitalmarkts auf<br />

Kosten der<br />

Steuerzahler<br />

Erfüllung der Planungsaufgaben<br />

Einerseits billigte der Landesgesetzgeber damit dem Landeswohlfahrtsverband zu, die<br />

nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bei der Bemessung seiner Verbandsumlage<br />

unberücksichtigt zu lassen, weil deren Berücksichtigung in der Bemessung der Verbandsumlage<br />

für die Träger des Landeswohlfahrtsverbands eine gegenwärtig nicht<br />

vertretbare unbillige Härte zur Folge hätte.<br />

Andererseits führt der Landesgesetzgeber aus: „Gleichwohl bleibt es der Verbandsversammlung<br />

unbenommen, die Verbandsumlage so festzusetzen, dass auch der für den<br />

Haushaltsausgleich und für den gesetzlichen Fehlbetragsausgleich ausgenommene<br />

Teilbetrag gedeckt wird“ 211 .<br />

Die Überörtliche Prüfung gibt zu bedenken: Wenn auch aus Sicht der verbandsangehörigen<br />

Gemeinden begrüßenswert, so vermag die Auffassung über die gesetzlichen<br />

Regelungen des Landeswohlfahrtsverbands de lege lata beim Planungsverband nicht<br />

zu überzeugen. Denn der Planungsverband ist anders als der Landeswohlfahrtsverband<br />

nach den für ihn geltenden Bestimmungen gerade dazu verpflichtet, die nicht<br />

zahlungswirksamen Aufwendungen in die Berechnung seiner Verbandsumlage einzubeziehen.<br />

Im Ergebnis ist damit für die Mitglieder des Landeswohlfahrtsverbands unbillige<br />

Härte, was für die Mitglieder des Planungsverbands gesetzliche Pflicht ist. Diese<br />

Ungleichbehandlung wird noch damit verschärft, dass beiden Verbände teilweise identische<br />

Mitglieder angehören, so Frankfurt am Main und Offenbach. Eine Bestandsgefährdung<br />

des Planungsverbands ist durch die in den Jahren 2006 und 2007 mit der<br />

Nicht-Umlage sämtlicher Aufwendungen erwirtschafteten Jahresfehlbeträge und die<br />

daraus resultierende bilanzielle Überschuldung nicht erwachsen 212 .<br />

Die Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen in die Verbandsumlage hätte beim Planungsverband<br />

das Ansteigen der Liquidität über den Finanzbedarf hinaus zur Folge.<br />

Die über den tatsächlichen Finanzbedarf hinausreichenden liquiden Mittel könnte der<br />

Planungsverband am Kapitalmarkt anlegen, während gleichzeitig Verbandsmitglieder<br />

Gefahr liefen, zusätzliche Kredite zur Bedienung der erhöhten Verbandsumlage beanspruchen<br />

zu müssen. Volkswirtschaftlich führte dies zur Subvention des Kapitalmarkts<br />

auf Kosten der Steuerzahler.<br />

Eine Notwendigkeit der Umlage der nicht in derselben Periode zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen besteht - abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />

- für die Bestandssicherheit des Planungsverbands nicht, da er seinen<br />

Liquiditätsbedarf jederzeit über die Verbandsumlage abdecken kann.<br />

9.17 Erfüllung der Planungsaufgaben<br />

Zum Stand der örtlichen Erhebungen hatte der Planungsverband seine Aufgaben (vgl.<br />

Kapitel 9.4) wie folgt erfüllt:<br />

Flächennutzungsplan<br />

Im Juni 2008 lag der von der Verbandskammer am 13. Dezember 2006 und von der<br />

Regionalversammlung Südhessen am 2. Februar 2007 beschlossene Vorentwurf zum<br />

Regionalen Flächennutzungsplan (Vorentwurf RegFNP) vor. Zeitgleich bestand ein<br />

Terminplan zum Aufstellungsverfahren für den Regionalen Flächennutzungsplan. Dieser<br />

geht von der Vorlage des Regionalen Flächennutzungsplans an das Hessische Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bis Ende Juli 2010 aus. Bis<br />

Ende des Jahres 2008 war das Aufstellungsverfahren für den gemeinsamen Flächennutzungsplans<br />

zum Regionalen Flächennutzungsplan noch nicht abgeschlossen.<br />

211 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />

212 Der Planungsverband ist nicht insolvenzfähig (§ 14 PlanvG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 KGG<br />

in Verbindung mit § 146 HGO) und kann seinen Finanzbedarf jederzeit durch die Verbandsumlage decken.<br />

Die von ihm festgesetzten Umlagen sind werthaltig. Denn dem Planungsverband stehen mit den<br />

Städten und Gemeinden als Verbandsmitgliedern 75 ihrerseits nicht insolvenzfähige Schuldner der Verbandsumlage<br />

gegenüber. Bei ihnen tragen kommunale Selbstkontrolle, Bindung an die Regeln der<br />

Haushaltswirtschaft, Rechtsaufsicht und überörtliche Rechnungsprüfungen dazu bei, dass ein der Zahlungsunfähigkeit<br />

vergleichbarer Zustand grundsätzlich unwahrscheinlich bleibt.<br />

114 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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